{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Landwirtschaftssachen","decided":"2013-04-26","aktenzeichen":"LwZB 1/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nLwZB 1/12\nvom\n\n26. April 2013\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am\n26. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Siebers\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist\nzur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert\nworden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.\n\nII.\n\n2 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu\nentsprechen.\n\n3 Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus,\ndass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht\nmutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts\nnicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99,\nMDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachweisen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es.\n\n4 Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am\n18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem\nTag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine - von dem Notanwalt\nzu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag\nder Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein\nVerhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf\n\nanderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85\nAbs. 2 ZPO).\n\n5 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\nunzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).\n\nStresemann Lemke Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 -\nOLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-26/lwzb-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-26/lwzb-1-12","retrieved":"2026-10-24 07:51:45.634737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-26/lwzb-1-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Landwirtschaftssachen","date":"2013-04-26","dockets":["LwZB 1/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.04.2013 – LwZB 1/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-26/lwzb-1-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. 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