{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"IX ZR 277/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 277/12\n\nvom\n\n25. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Fischer\n\nam 25. April 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober\n2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 92.221 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des\nBeklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend\nmacht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die\ngesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenhonorar in der konkreten Sache gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010\n- IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemachte Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde\naußerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung\ngetroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht\nzu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Man-\n\ndanten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten\nwird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.\n\n3 2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) im Sinne einer Klarstellung, dass auch\nbei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren liegenden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts\nbesteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschalvergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich entbehrlich ist.\n\n4 3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.\n\n5 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbearbeitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber\nals rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Arbeitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, sondern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dargetan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus.\nDas Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit\nVorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig\nhält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer\nPartei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011\n- IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).\n\n6 4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist\neine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammergerichts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der\nStreitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung\nhingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen\nbestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der\nmündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter\nder Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehindert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Referendars gesondert zu berechnen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR\n18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 83).\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 30 O 448/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012 - 17 U 7/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/ix-zr-277-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/ix-zr-277-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.326973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-25/ix-zr-277-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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