{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"5 StR 146/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 146/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil\ndes Landgerichts Cottbus vom 30. August 2012, soweit es\nihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tatmehrheitlich begangener Körperverletzung, Diebstahls, Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge\ngeführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\n3 a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafrahmenwahl bei allen Taten des Angeklagten trotz nicht ausschließbarer erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund vorangegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil es ihm bewusst gewesen sei, dass er „insbesondere für den Fall\ndes Konsumierens von Alkohol aggressiv reagieren und sich daher der Gefahr der Begehung von Straftaten aussetzen“ würde. Dies hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n4 b) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn\nsie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit\nverminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten\nVerminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer\nselbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter\nuneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter\nden Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. Fischer, StGB,\n60. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. mwN).\n\n5 c) Die Strafkammer geht aber – sachverständig beraten – im Rahmen\nder Prüfung der Voraussetzung des § 64 StGB davon aus, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme nicht uneingeschränkt vorwerfbar war. Er habe\ndie Schwelle des schädlichen Gebrauchs zur Alkoholabhängigkeit bereits\nüberschritten; bei ihm liege eine psychische Abhängigkeit vor (UA S. 26).\nAus seinen Lebensumständen ergebe sich, dass der Angeklagte auch nicht\n\naus eigener Kraft seinen Alkohol- und Drogenkonsum einzustellen vermag\n(UA S. 25).\n\n6 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen und\nder Gesamtfreiheitsstrafe. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können\ndie bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.\nWeitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht\nwidersprechen.\n\n7 3. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt\neine stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu eröffnen. Das Gericht wird mit\nBlick auf die Höhe der zu verhängenden Gesamtstrafe und bereits vollzogener Untersuchungshaft, deren Dauer nicht mitgeteilt wurde, zu prüfen haben,\nob eine neuerliche Maßregelanordnung unter Berücksichtigung der Therapiedauer verhältnismäßig erscheint (§ 62 StGB) und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (§ 64 Satz 2 StGB). Darüber hinaus wird im\nRahmen der zu treffenden Kriminalprognose nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu\nerörtern sein, ob es ausreicht, dem bislang lediglich zu Geldstrafen und einer\nim Jahr 2009 erlassenen Bewährungsstrafe verurteilten Angeklagten eine\nTherapieweisung zu erteilen.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/5-str-146-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/5-str-146-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.664375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-25/5-str-146-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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