{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"5 StR 144/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 144/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 29. November 2012 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO in den Fällen 3, 5 und 7 der Urteilsgründe aufgehoben; in den Fällen 3 und 7 wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, im Fall 5 wird der\nAngeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\ninsoweit der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Im Übrigen (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 12) wird das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten nach\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\nAusgenommen sind die Feststellungen zum äußeren\nSachverhalt, die jeweils aufrechterhalten bleiben. Insoweit\nwird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziffer 2 wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nverbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen (Tat 12), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in\n\nacht Fällen (Taten 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen\nMissbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen (Taten 3, 5 und 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Den Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) steht – entsprechend den Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift – jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. In den Fällen 3 und\n7 führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, im Fall 5 zum\nFreispruch, weil das Landgericht den ursprünglich in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen – schwereren – Vorwurf der sexuellen Nötigung\n(§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH, Urteil\nvom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30).\n\n3 2. Auch die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs\neines Kindes (Fall 12: § 176a Abs. 2 Nr.1 StGB) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11: § 176 Abs. 1 aF und nF)\nhaben keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der subjektive Tatbestand des Angeklagten in Bezug auf die Unterschreitung der\nSchutzaltersgrenze bei den vier Tatopfern verwirklicht ist.\n\n4 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass zwei der Tatopfer zu den Tatzeitpunkten mindestens 14 Jahre alt gewesen seien (Fälle 2,\n4 und 6); zur Begründung führte er aus, er interessiere sich nur „für Jungs im\npubertierenden Alter, an Kindern habe er kein Interesse“ (UA S. 8).\n\n5 Das Landgericht widerlegt die Einlassung des Angeklagten zwar insoweit, als es – rechtsfehlerfrei – feststellt, dass die Taten zum Nachteil der\n\nTatopfer vor deren Erreichen der Schutzaltersgrenze begangen wurden. Es\nerörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste, dass die Tatopfer das 14. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hatten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dies nicht. Hinsichtlich eines Tatopfers (Fälle 8 bis 12)\nführt das Landgericht sogar aus, dass „das Kind für sein Alter körperlich bereits recht weit entwickelt“ war (UA S. 7). Dass der Angeklagte das kindliche\nAlter dieses letzten Opfers in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, ist\ndem Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.\n\n6 3. Die Schuldsprüche wegen (einmal schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern sind daher aufzuheben. Dies führt in den Fällen 10 bis\n12 auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen. Die bisherigen – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können jeweils bestehen bleiben.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/5-str-144-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/5-str-144-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.639063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-25/5-str-144-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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