{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-04-24","aktenzeichen":"1 StR 164/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 164/13\n\nvom\n24. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch\nüber den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags\nvon 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der\nmateriellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch\nüber den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum\nvom Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in\nnicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils\n\n20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher\nseit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch\nnicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens\n20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.\n\n3 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfalls hat\nkeinen Bestand.\n\n4 Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war\ndie Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von\neiner Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.).\nEine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar\nvorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt\nund auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus.\n\n5 Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000 Euro reichender Betrag für verfallen erklärt werden kann.\n\n6 Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des\n§ 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in\n\ndem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist,\ngemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.\n\nWahl Rothfuß Graf\n\nRadtke Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/1-str-164-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/1-str-164-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.246140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-24/1-str-164-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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