{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"XI ZR 90/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 90/12\n\nvom\n\n23. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und\nDr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n19. Januar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 50.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n2 Die Beklagte, der das Berufungsurteil am 27. Januar 2012 zugestellt\nworden ist, hat ausweislich ihres Wiedereinsetzungsgesuchs Ende Januar 2012\nund Anfang Februar 2012 fernmündlich zweimal mit ihrem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen, um ein Vorgehen gegen das Berufungsurteil zu\nerörtern. Sie hat anlässlich eines dritten Telefonats am 27. Februar 2012 um die\nEinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gebeten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dieser Bitte am gleichen Tag entsprochen. Auf seinen Antrag ist die\nFrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Verfügung des\nVorsitzenden bis zum 29. Mai 2012 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom\n\n29. Mai 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, er habe\ndas Mandat niedergelegt. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde\nhat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt.\n\n3 Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung verworfen.\n\n4 Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz\nvom 29. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit\nSchriftsatz vom gleichen Tag hat ihr Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs macht die Beklagte geltend, sie habe am 13. Januar 2012 einen Unfall\nerlitten und sich einer Behandlung mit starken und \"zentral wirksamen\" Analgetika unterziehen müssen. Dadurch seien ihre Entschlussfähigkeit, ihre Urteilsfähigkeit und ihre psychische Belastbarkeit \"deutlich herabgesetzt\" gewesen, so\ndass ihr \"eine Beschäftigung mit rechtlichen Dingen nicht zumutbar\" gewesen\nsei. \"[J]edenfalls bis zum Ablauf der Begründungsfrist\" am 29. Mai 2012 sei sie\nnicht in der Lage gewesen, die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit ihrem Prozessbevollmächtigten \"zu besprechen, nach Abwägung\nhierüber zu entscheiden und die Finanzierung des Rechtsmittels sicherzustellen\". Zur Glaubhaftmachung hat sie die Abschrift eines Attests eines Facharztes\nfür Innere Medizin vorgelegt.\n\nII.\n\n5 Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil nicht\nauszuschließen ist, dass sie ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis\ntrifft (§ 233 ZPO).\n\n6 Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wiedereinsetzung\nbegehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung darzulegen\nund glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten\nFristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR\n2005, 143, 145; Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004,\n1500, 1502; Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).\n\n7 So liegt der Fall hier. Zwar rechtfertigt die Erkrankung der Partei eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung eines Rechtsmittels, wenn die Partei wegen ihrer Erkrankung nicht\nin der Lage ist, ihren Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931; BGH, Beschluss vom\n24. März 1994 - X ZB 24/93, NJW-RR 1994, 957). Davon kann der Senat aufgrund des Vortrags der Beklagten indessen nicht ausgehen. Abgesehen davon,\ndass das von der Beklagten in Kopie vorgelegte Attest zur Art der Erkrankung\nkeine näheren Angaben enthält, trägt die Beklagte selbst vor, dass sie nach\ndem Unfall vom 13. Januar 2012 und nach Beginn der Behandlung mit Analgetika zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 27. Februar 2012 dreimal mit ihrem Prozessbevollmächtigten telefoniert und ihn schließlich nach einer in Aussicht genommenen Rücksprache mit ihren zweitinstanzlichen Prozessvertretern\nmit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat. Dass sie\nsich krankheitsbedingt nicht um die Durchführung des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens habe kümmern können, ist mithin nicht belegt, zumal die\nBeklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, ihr Gesundheitszustand habe sich nach dem 27. Februar 2012 nochmals verschlechtert (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1989 aaO).\n\n8 Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann, wenn der\nBeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, keine\nAussicht auf Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.\n\nWiechers Joeres Ellenberger\n\nMatthias Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Zwickau, Entscheidung vom 14.06.2011 - 2 O 1121/04 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 19.01.2012 - 8 U 1016/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/xi-zr-90-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/xi-zr-90-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.365248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-23/xi-zr-90-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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