{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"XI ZR 42/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 42/12\n\nvom\n\n23. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die\nRichterin Dr. Menges\n\nam 23. April 2013\n\nbeschlossen:\n\nSoweit die Klägerin hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns die\nRevision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgenommen hat, wird sie dieser Rechtsmittel für verlustig\nerklärt.\n\nIm Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die\nBeschwerde - sowohl hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte\nzu 1 als auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 - zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n295.728,81 €; hieran ist die Beklagte zu 1 bis zu einem Wert von\n72.667,81 € beteiligt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung\nihrer Klage gegen die Beklagte zu 1 wendet, ist, soweit sie nicht zurückgenom-\n\nmen wurde, gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung der unzulässigen\nRevision in eine Anschlussrevision kommt mangels Zulässigkeit der Anschlussrevision nicht in Betracht.\n\n2 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten\nzu 1 zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.\n\n3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\neine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt insbesondere auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war,\ndie das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.\nDie Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die\ndas Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai\n2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 mwN).\n\n4 So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich\nzwar nur eine Zulassungsbeschränkung \"hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 1\". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber klargestellt, dass es die Revision nur \"für die Beklagte 1\", mithin nicht zugunsten der\nKlägerin zugelassen hat.\n\n5 Letzteres wird auch durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts bestätigt. Das Berufungsgericht hat danach die Revision \"im Hinblick auf\ndie unter B I 1 behandelte rechtsgrundsätzliche Frage des Umfangs des Streitgegenstands unter verjährungsrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkten\",\ndie es zum Nachteil nur der Beklagten zu 1 entschieden hat, zugelassen. Die\nFeststellungen zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Schadens\nhat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.\n\n6 2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision\nkommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\nSatz 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR\n425/10, juris Rn. 25 mwN).\n\n7 Die Revisionsbegründung der Beklagten zu 1 wurde der Klägerin am\n4. Mai 2012 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1\nZPO lief deshalb am 4. Juni 2012 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188\nAbs. 2 BGB). Die Revisionsbegründung der Klägerin ging jedoch erst am\n26. Juni 2012 ein.\n\n8 Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch weder zur Einlegung\ndes Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert\nwerden (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 37 mwN).\nDie Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin\ngemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO ist für die Anschlussrevision daher unbeachtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR\n424/10, jeweils juris).\n\nII.\n\n9 Die Revision kann auch nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der\nKlägerin zugelassen werden - weder hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte\nzu 1 noch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2.\n\n10 Die Klägerin hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt\n(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht\ndie Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2\nZPO abgesehen.\n\nWiechers Joeres Ellenberger\n\nMatthias Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 O 52/10 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2011 - 17 U 259/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/xi-zr-42-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/xi-zr-42-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.338584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-23/xi-zr-42-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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