{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"X ZB 13/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 13/12\n\nvom\n\n23. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2012 wird auf Kosten des\nKlägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe einer Damenuhr. Die\nBeklagte behauptet, der Kläger habe ihr diese Uhr geschenkt. Das Landgericht hat\ndie Klage mit Urteil vom 27. April 2012 abgewiesen. Gegen das Urteil, das dem Kläger am 2. Mai 2012 zugestellt worden ist, hat er am 4. Juni 2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht ihm unter dem 9. Juli 2012 mitgeteilt hatte, es beabsichtige, die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als\nunzulässig zu verwerfen, hat der Kläger die Berufung mit am 16. Juli 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n2 Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe veranlasst, dass\nseine Mitarbeiterin A. das Ende der Berufungsbegründungsfrist am 2. Juli 2012 in\ndem Fristenkalender mit einer Vorfrist eintrage, und die Eintragung selbst kontrolliert.\nDie von dem Prozessbevollmächtigten diktierte Berufungsbegründung habe dieser\nnach Fertigung am 29. Juni 2012 korrigieren wollen, was ihm jedoch aufgrund starker Kopfschmerzen, die noch am selben Tag einen Arztbesuch erfordert hätten, nicht\nmöglich gewesen sei. Am Nachmittag des 2. Juli 2012 sei er wegen erneut auftretender starker Kopfschmerzen nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung\nfertigzustellen. Er habe daher gegen 16.30 Uhr seine erfahrene und zuverlässige\nMitarbeiterin S. telefonisch angewiesen, den Antrag auf Fristverlängerung zu\nentwerfen, von seinem Sozius unterzeichnen zu lassen und sie eindringlich gebeten,\ndie Anweisung sogleich zu erledigen, was diese zugesagt habe. Wegen anderer eingehender Telefonate habe jedoch die Mitarbeiterin die Anweisung nicht sofort ausgeführt und sodann vergessen.\n\n3 Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt, der die\nBeklagte entgegentritt.\n\n4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft.\n\n5 2. Sie ist auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dieser Zulassungsgrund liegt unter anderem\nvor, wenn die angefochtene Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, der von einem\ndie Vergleichsentscheidung eines höheren oder gleichrangigen Gerichts tragenden\nRechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ\n154, 288).\n\n6 a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten des\nKlägers treffe deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung, das dem Kläger zuzurechnen sei, weil dieser zwar eine Einzelanweisung an seine Mitarbeiterin gegeben habe, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erstellen und durch seinen Sozius unterzeichnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte\nhätte sich aber wegen der herausragenden Bedeutung des Vorgangs selbst davon\nüberzeugen müssen, dass die Mitarbeiterin die Anweisung auch befolgt habe, und\ndazu entweder seine Mitarbeiterin nochmals telefonisch befragen oder seinen Sozius\ndarum bitten müssen, auf die Einhaltung der Frist zu achten. Dies habe der Prozessbevollmächtigte nicht getan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er hieran aufgrund gesundheitlicher Störungen gehindert gewesen sei.\n\n7 b) Gegen diese Begründung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. In\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt\ngrundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde\nseine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern\nerst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden. Bei diesen\nmag zwar die Gefahr des Vergessens generell größer sein als bei schriftlichen Anweisungen. Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt\ngerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen,\nob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012,\n428, 429 Rn. 9; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; vom\n22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362). Befürchtungen, die Mitarbeiterin werde der ihr mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen, ergeben sich\naber hier weder wegen des Inhalts der Weisung, den Fristverlängerungsantrag zu\nstellen, noch aufgrund der Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden war.\nBei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine Aufga-\n\nbe, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf\n(BGH, Beschluss vom 18. März 1974 - III ZB 1/74, VersR 1974, 803). Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nseine Mitarbeiterin auch klar und präzise um eine sofortige Ausführung der mündlichen Weisung gebeten habe (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004\n- VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW\n2007, 2778 Rn. 8). Unter dieser Voraussetzung steht die Annahme einer Überprüfungspflicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.\n\n8 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zurückzuweisen, da sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO) und den\nKläger daher im Ergebnis weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) verletzt. Die Versäumung der Frist beruht auf einem Organisationsverschulden\nseines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2,\n§ 233 ZPO). Denn jedenfalls ist nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze entsprochen hätte.\n\n9 a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu\ntragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der\nFrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen\nRechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig\nhinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender\nvermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich ge-\n\nmacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also\ngefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung\nder ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist.\nSchließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des\nProzessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom\n17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 12. April 2011\n- VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09,\nNJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007,\n3497, 3498 Rn. 13).\n\n10 b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die zwingend notwendige Ausgangskontrolle aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab.\n\n11 aa) Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich nicht zu der Frage, ob sich eine wirksame Ausgangskontrolle aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab.\nInsbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen\nam Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu\nbeauftragten Bürokraft zu überprüfen war. Da der Kläger in der Begründungsschrift\ndie Führung des Fristenbuchs sowie die Eintragung und Kontrolle der Fristen dargelegt hat - obwohl diese Punkte ersichtlich nicht kausal für die Fristversäumung waren -, handelt es sich auch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige\nAngaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5 und vom 4. März 2004\n- IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 Rn. 14).\n\n12 bb) Soweit die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer\neidesstattlichen Versicherung über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus versichert\nhat, sie habe das Büro verlassen, ohne den Fristenkalender noch einmal zu überprüfen, ergibt sich hieraus nicht, dass dieser Mitarbeiterin durch allgemeine Weisung die\n\nallabendliche Überprüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen aufgegeben\nworden wäre. Zwar heißt es in der eidesstattlichen Versicherung an anderer Stelle,\ndie Mitarbeiterin sei als verantwortliche Sekretärin für die Einhaltung der Frist eingeteilt gewesen. Mit welchen Tätigkeiten sie aber bezüglich der Einhaltung der Frist\nbetraut war, ergibt sich daraus nicht. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist kann\nsich insoweit z.B. auf die Pflicht zur täglichen Durchsicht des Fristenkalenders zur\nVorlage der Akte beschränkt haben. Zudem ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch, dass im vorliegenden Verfahren mit der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht diese, sondern eine andere Mitarbeiterin betraut\nworden war, so dass jedenfalls die genannte eidesstattliche Erklärung nicht dahin zu\nverstehen ist, dass die vom Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Fristverlängerungsgesuchs beauftragte Mitarbeiterin mit jedweder Maßnahme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegründungfrist beauftragt worden wäre.\n\n13 cc) Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche\nKontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass\ndas Fristverlängerungsgesuch nicht erstellt und abgesendet worden war. Mithin ist\ndie unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden.\n\n14 c) Das Fehlen einer entsprechenden allgemeinen Anweisung zur Ausgangskontrolle ist auch nicht wegen der von dem Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiterin erteilten konkreten Einzelanweisung entbehrlich geworden.\n\n15 aa) Die Einzelanweisung war bereits hinsichtlich der Art und Weise der Übersendung des unterzeichneten Fristverlängerungsantrags nicht hinreichend konkret.\nNach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin wies der Prozessbevollmächtigte die Mitarbeiterin an, den unterzeichneten Schriftsatz nach Unterzeichnung\ndem Berufungsgericht \"zuzustellen\". Damit ist eine konkrete Anweisung, in welcher\nWeise die Mitarbeiterin den Schriftsatz dem Beschwerdegericht übermitteln sollte,\n\nnicht dargelegt. Eine solch konkrete Anweisung war auch nicht aufgrund der sonst\nvorgetragenen Umstände entbehrlich: Zwar war am Nachmittag des letzten Tags der\nFrist eine fristwahrende Übersendung per Post nicht mehr möglich. Als fristwahrende\n\"Zustellung\" des Fristverlängerungsantrags kam aber sowohl die Übersendung per\nTelefax als auch der Einwurf oder die Übergabe des Antrags beim Berufungsgericht\nin Betracht, sei es durch die Mitarbeiterin selbst oder einen Dritten.\n\n16 bb) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Anweisung zur fristwahrenden \"Zustellung\" des Fristverlängerungsantrags von dem nicht am Ort des Berufungsgerichts befindlichen Büro des Prozessbevollmächtigten am Nachmittag des\nletzten Tages der Frist nur als eine Anweisung zur Übersendung des Antrags per\nTelefax verstanden werden konnte, wäre die entsprechende Einzelanweisung nicht\ngeeignet, eine allgemeine Anweisung betreffend eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle zu ersetzen.\n\n17 Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass es\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des\neiner Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO)\nan der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der\nRechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat,\neine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012,\n427 Rn. 8; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 Rn. 8).\n\n18 Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt\nvon einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten\nFall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese\nmaßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht\nmehr an. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende\n\nOrganisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente\nersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz\nsofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen\nRegelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369\nund vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Besteht hingegen - wie hier -\ndie Anweisung darin, einen Schriftsatz mit einem Fristverlängerungsgesuch zu fertigen, einem anderen Rechtsanwalt zur Unterschrift vorzulegen und sodann die\nÜbermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist hinsichtlich der Übermittlung des erst noch zu fertigenden und zu unterzeichnenden\nSchriftsatzes nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt\nihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig, dass Anweisungen bestehen und beachtet werden, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie\neine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt\nnicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine Übermittlung per\nTelefax anzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW\n2004, 367, 369; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, 2368 Rn. 13\nund vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648).\n\n19 4. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletze den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht insoweit geltend, das Beschwerdegericht habe ohne vorhergehenden rechtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) die Zurückweisung nicht damit begründen dürfen, es fehle Vortrag dazu, dass es dem Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner gesundheitlichen Störung nicht möglich gewesen wäre, durch einen weiteren Anruf die Erledigung der Anweisung zu kontrollieren. Da\n\neine hinreichende allgemeine Anweisung oder konkrete Anweisung betreffend die\nAusgangskontrolle nicht dargelegt worden ist, wäre der gerügte Grundrechtsverstoß\njedenfalls nicht entscheidungserheblich.\n\n20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Mühlens Grabinski\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanzen:\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 27.04.2012 - 12 O 2448/11 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2012 - 11 U 42/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/x-zb-13-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/x-zb-13-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.325775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-23/x-zb-13-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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