{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-04-18","aktenzeichen":"V ZR 231/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZR 231/12\n\nvom\n\n18. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes Oberlandesgerichts München, 15. Zivilsenat, vom\n12. September 2012 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n30.904,08 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. November 2009 kauften W. B.\n1\nund A. S. (im Folgenden: Käufer) von den Beklagten zu 1 und 2\neine in München gelegene Dachterrassenwohnung. In dem Vertrag wurde ein\nHaftungsausschluss für Sachmängel vereinbart.\n\nVermittelt wurde die Wohnung den Käufern durch die Beklagte zu 3. Vor\n2\nVertragsschluss besichtigten die Käufer mit dem Zeugen R. , einem Mitar-\n\nbeiter der Beklagten zu 3, die Wohnung. Der Zeuge R. wies die Käufer dabei auf einen Parkettschaden im Bereich der Terrassentür hin. Gegenstand des\nGesprächs waren ferner starke Rostspuren an den Dachgauben, ein von der\nEigentümergemeinschaft betriebenes selbständiges Beweisverfahren und die\nInsolvenz des Bauträgers, der das Objekt saniert hatte. Es folgte eine weitere\nBesichtigung durch den Zeugen W. , der von den Käufern mit der Ermittlung des Verkehrswertes der Wohnung beauftragt war. An dieser Besichtigung\nnahm ebenfalls der Zeuge R. teil.\n\n3 Nach Vertragsschluss stellte ein von den Käufern beauftragter Bausachverständiger Mängel des Dachterrassenausbaus fest. Ferner übermittelte die\nBeklagte zu 3 auf Anforderung den Käufern das im selbständigen Beweisverfahren unter dem 13. Mai 2009 erstellte Gutachten.\n\n4 Mit Schreiben vom 15. März 2010 fochten die Käufer den Kaufvertrag\nwegen arglistiger Täuschung an. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages haben\ndie Beklagten zu 1 und 2 akzeptiert. Im Streit ist die Haftung der Beklagten für\ndie den Käufern entstandenen Kosten.\n\n5 Der Kläger, an den die Käufer ihre Ansprüche abgetreten haben, hat die\nBeklagten zu 1 bis 3 auf Ersatz dieser Kosten in Anspruch genommen.\n\n6 Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Beweisaufnahme\nim Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n7 Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts eine arglistige Täuschung durch den Zeugen R. , die\nsich die Beklagten zurechnen lassen müssten, nicht vorliege. Das Landgericht\n\nsei hinsichtlich des Feuchtigkeitsflecks an der Decke im Treppenhaus und der\nFeuchtigkeitsschäden im Keller schon unzutreffend von einer Aufklärungspflicht\nausgegangen, da es sich jeweils um erkennbare Mängel gehandelt habe. Die\nFeststellung des Landgerichts, wonach der Zeuge R. den Käufern mitgeteilt\nhabe, dass die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens festgestellten\nMängel nur unwesentlich seien und auf sie weitgehend nur anteilige Kosten für\ndie Mängelbeseitigung am Dach in Höhe von 2.000 € bis 3.000 € zukämen, sei\ndurch die Niederschriften der Vernehmung der Zeugen B. , S. und\nW. nicht gedeckt. Eine erneute Vernehmung der Zeugen sei nicht geboten. Die von der Vorinstanz abweichende Würdigung werde auf Umstände gestützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe der Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der\nAussagen beträfen. Im Übrigen fehle es auch an hinreichendem Vortrag des\nKlägers zur Kausalität etwaiger falscher Auskünfte und zur Arglist des Zeugen\nR. .\n\nIII.\n8\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das\nBerufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat die Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders\ngewürdigt hat als das Landgericht. Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf\nGewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII\nZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291).\n\n10 a) Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es\nZeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398\n\nAbs. 1 ZPO erneut vernimmt. Diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gezogen.\nIm Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR\n2002, 1500 mwN). So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder\neine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält\n(BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64 unter II\n2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21. Juni 2011\n- II ZR 103/10, MDR 2011, 1133). Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht\ngrundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht\nzur Beweisführung ausreichend zu erachten. Dies setzt voraus, dass keine\nZweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen. Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der\nVorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters\nnicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil\nvom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).\n\n11 b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Für die\nBeweiswürdigung des Landgerichts ergeben sich Anhaltspunkte aus den protokollierten Zeugenaussagen.\n\n12 aa) Das Landgericht konnte die Aussagen der Zeugen B. und S.\ndahingehend verstehen, dass der Zeuge R. ihnen gegenüber angegeben habe, die im selbständigen Beweisverfahren durch einen Sachverständigen\nfestgestellten Mängel seien nur unwesentlich. Der Zeuge B. hat ausweis-\n\nlich der Vernehmungsniederschrift ausgesagt, der Zeuge R. sei darauf zu\nsprechen gekommen, dass es kleinere Probleme gebe, da sich Mängel herausgestellt hätten, die wohl auch Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens\ngewesen seien. Der Bauträger sei mittlerweile in der Insolvenz. Daher könnten\ndort keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Der Zeuge R. habe\ndann gesagt, dass es sich um mehrere kleinere, unwesentliche Mängel handele. Die Zeugin S. hat bekundet, der Zeuge R. habe angegeben, dass\nsich der Bauträger in der Insolvenz befinde und daher keine Ansprüche gegen\ndiesen mehr geltend gemacht werden könnten. Es sei aber so, dass hier nur\nnoch unwesentliche Mängel behoben werden müssten. Beide Aussagen lassen\ninsbesondere bei Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhanges zwanglos\nden vom Landgericht gezogenen Schluss zu. Wenn das Berufungsgericht aus\nder protokollierten Formulierung „wohl auch“ darauf schließen will, dass sich der\nZeuge B. nicht sicher gewesen sei, ob sich die Angabe des Zeugen R.\nhinsichtlich des Vorliegens von unwesentlichen Mängeln auf das Ergebnis des\nselbständigen Beweisverfahrens bezogen habe, war es nach den genannten\nMaßstäben verpflichtet, den Zeugen B. erneut zu hören. Dies gilt auch für\ndie Zeugin S. , wenn das Berufungsgericht bei deren Aussage die ausdrückliche Nennung von Mängeln, die in dem selbständigen Beweisverfahren\ndurch den dort bestellten Sachverständigen festgestellt worden sind, vermisst.\n\n13 bb) Nichts anderes gilt, soweit das Berufungsgericht für die Feststellung\ndes Landgerichts, der Zeuge R. habe bei den Käufern den Eindruck erweckt, mit den anteiligen Kosten an der Dachsanierung im Umfang von 2.000 €\nbis 3.000 € werde es weitgehend sein Bewenden haben, keine tragfähige\nGrundlage sieht. Die Aussagen der Zeugen B. , S. und W.\nlassen die Würdigung des Landgerichts durchaus zu. Der Zeuge B. hat\ninsoweit bekundet, dass der Zeuge R. ihnen bei der Besichtigung mitgeteilt\nhabe, es kämen Reparaturkosten von 2.000 € bis 3.000 € auf sie zu. Das habe\n\nkeinen bestimmten Posten betroffen. Er vermute, dass dies die rostigen Dachbleche betroffen habe. Er habe angenommen, dass die übrigen Mängel – nachdem dies hervorgehoben worden sei – nicht mehr ins Gewicht fallen und jedenfalls unter dieser Summe liegen würden. Die Zeugin S. hat bekundet,\nnach Darstellung des Zeugen R. hätten nur noch unwesentliche Mängel\nbehoben werden müssen. Dabei sei es vor allem um Bleche an den Dachgauben gegangen. Zahlenmäßig habe die Reparatur zwischen 20.000 € und\n30.000 € kosten sollen. Auf sie als Eigentümer sollten hiervon 10% entfallen.\nSchließlich hat der Zeuge W. bekundet, dass ihm der Zeuge R. gesagt habe, hinsichtlich der rostigen Bleche an den Dachgauben würden Kosten\nvon 3.000 € bis 4.000 € anfallen. Der Zeuge W. konnte sich dabei nicht\nmehr daran erinnern, ob damit der auf die Käufer entfallende Anteil oder der\nGesamtaufwand gemeint war. Das Landgericht konnte diese Aussagen in der\nvon ihm vorgenommenen Gesamtschau dahingehend würdigen, dass der Zeuge R. die Größenordnung der auf die Käufer im Wesentlichen entfallenden\nSanierungskosten beschreiben wollte. Wenn das Berufungsgericht diese Aussage dahingehend verstehen will, dass nur eine Aussage über die Kosten der\nSanierung der Dachbleche getroffen und nicht zugleich der Eindruck erweckt\nworden sei, damit werde es weitgehend sein Bewenden haben, so wäre es verpflichtet gewesen, die Zeugen erneut zu vernehmen.\n\n14 2. Die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen\nGehörs ist entscheidungserheblich.\n\n15 a) Ausgehend von der Beweiswürdigung des Landgerichts liegen unrichtige Angaben des Zeugen R. vor. Das im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingeholte Gutachten beschreibt Mängel an der Terrasse der\nWohnung, Feuchtigkeitsschäden im Keller und Risse im Außenputz durch aufsteigende Feuchtigkeit. Den Kostenaufwand für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Keller schätzt der Sachverständige auf 46.850 €. Den für die\n\nBeseitigung der weiteren Mängel erforderlichen Aufwand hat der Sachverständige mit 52.050 € bemessen, wobei bei zwei Positionen die Beseitigungskosten\nnoch nicht beziffert wurden. Der Zeuge R. hat daher ausgehend von den\nFeststellungen des Landgerichts mit seinen Angaben sowohl das Ausmaß der\nMängel wie auch die Höhe der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten bagatellisiert.\n\n16 Damit liegt zum einen eine Verletzung des zwischen den Käufern und\nder Beklagten zu 3 bestehenden Maklervertrages vor. Der Makler muss den\nAuftraggeber nicht nur über das aufklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor\nSchaden bewahrt wird, sondern über alle dem Makler bekannten Umstände, die\nfür die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können; diese\nErklärungen des Maklers müssen insgesamt so beschaffen sein, dass sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (Senat, Urteil vom\n31. Januar 2003 - V ZR 389/01, NJW-RR 2003, 700, 701 f.; BGH, Urteil vom\n28. September 2000 - III ZR 43/99, NJW 2000, 3642). Zum anderen liegt eine\nvorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf den später mit den\nBeklagten zu 1 und 2 zustande gekommenen Kaufvertrag vor. Auch der Verkäufer darf keine beschwichtigenden oder bagatellisierenden Erklärungen abgeben, die ein unzutreffendes Bild vermitteln (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987\n- V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11). Die Klage kann gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 auf einen solchen Anspruch gestützt werden. Zwar sind Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden, wenn es um Verhaltenspflichten des\nVerkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht,\ngrundsätzlich durch die vorrangigen Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln nach §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt jedoch\nnicht, wenn dem Verkäufer ein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 210 ff.).\n\n17 b) Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung durch den Zeugen R.\nist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts gegeben. Nach\nseiner eigenen Aussage kannte der Zeuge R. den Inhalt des im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachtens nicht. Wenn er dann die darin festgestellten Mängel als unwesentlich bezeichnet und den Anschein hervorruft,\ndass auf die Käufer für eine umfassende Mängelbeseitigung lediglich Kosten in\nHöhe von 2.000 € bis 3.000 € zukämen, so hat er in Kenntnis einer gegebenen\nMängelsituation ohne hinreichende Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ Angaben gemacht, die zu deren Bagatellisierung beitrugen. Bei einer derartigen\nSachlage hätte der Zeuge R. zumindest billigend in Kauf genommen, dass\nseine Angaben zum Umfang der Mängel und der Höhe der Beseitigungskosten\nfalsch sein können. Dies begründet den Vorwurf der Arglist (vgl. Senat, Urteil\nvom 16. März 2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 28 mwN).\n\n18 c) Das Handeln des Zeugen R. müssen sich auch die Beklagten zu 1\nund 2 nach § 278 BGB zurechnen lassen. Da die Beklagte zu 3 nach den Feststellungen des Landgerichts mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2\nals deren Repräsentantin aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden ist, die typischerweise ihnen oblegen haben, ist sie als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen (BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR\n336/99, NJW 2001, 358 f.; Senat, Urteile vom 27. November 1998 - V ZR\n344/97, NJW 1999, 638, 639 und vom 2. Juni 1995 - V ZR 52/94, NJW 1995,\n2550, 2551).\n\n19 d) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Kläger darzulegen und zu beweisen hat, die Käufer hätten bei Kenntnis der Mängel bzw. ihres\nAusmaßes den Kaufvertrag nicht geschlossen, ist dies rechtsfehlerhaft. Zwar\nträgt der Anfechtende für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des\n§ 123 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast (Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Vorliegend verlangt der Kläger\n\njedoch von den Beklagten zu 1 bis 3 den Ersatz des Vertrauensschadens wegen (vor)vertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241\nAbs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Ist erwiesen, dass die aufklärungspflichtige Person\nihre Pflicht verletzt hat, so obliegt es im Rahmen solcher Schadensersatzansprüche dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Käufer den Vertrag auch\nbei gehöriger Offenbarung des Mangels geschlossen hätte (BGH, Urteil vom\n5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 ff.; Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 mwN; dagegen kommt es bei\nder Sachmängelhaftung nicht darauf an, ob das Verschweigen des Mangels für\nden Kaufentschluss ursächlich war: Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR\n171/10, BGHZ 190, 272, 276 f.).\n\nIV.\n\n20 Der Senat hat von der auch im Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (dazu: Senat, Beschluss vom\n1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch gemacht. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n21 Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden, die lediglich einen Teil der im selbständigen Beweisverfahren\nfestgestellten Mängel betreffen, ist nicht tragfähig. Zwar kann der Käufer für\nMängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind, eine Aufklärung nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senat, Urteil vom 2. Februar 1996\n- V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34 mwN). Dabei kommt es indes stets auf die\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere darauf an, ob der Käufer bei einer dem\nallgemein Üblichen entsprechenden Besichtigung überhaupt die Möglichkeit der\nMängelwahrnehmung hat (Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl.,\nRn. 997). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Vortrag des\n\nKlägers übergangen, wonach eine Besichtigung des Kellers durch die Käufer\nnicht möglich gewesen sei, weil der Zeuge R. ihnen erklärt habe, nicht im\nBesitz des Schlüssels zum Keller zu sein. Zwar ist vor Vertragsschluss noch\neine Besichtigung durch den von den Käufern beauftragten Sachverständigen\nerfolgt. Diesbezüglich fehlt es jedoch an Feststellungen, welche Räume für diesen zugänglich und welche Feuchtigkeitserscheinungen in diesen sichtbar waren. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Lichtbilder eines Kellerraums, der\nder streitgegenständlichen Wohnung nicht zuzuordnen ist, ist vor diesem Hintergrund zur Feststellung einer Erkennbarkeit für die Käufer nicht ausreichend.\nDies gilt auch für den schlichten Verweis auf einen an der Decke im Treppenhaus befindlichem Feuchtigkeitsfleck. Nähere Feststellungen zur Erkennbarkeit\ndes Flecks in der konkreten Situation und Einordnung der Verfärbung als\nFeuchtigkeitsfleck für die Käufer hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hinzu\nkommt, dass der Zeuge R. sowohl gegenüber den Käufern als auch gegenüber dem Zeugen W. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\ndas Vorliegen anderer als der ausdrücklich angesprochenen Mängel gerade\nbagatellisiert hat.\n\nV.\n\n22 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nZPO abgesehen.\n\n23 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3, § 4 ZPO. In dem vom\nLandgericht zugesprochenen Betrag sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n6.013,78 € enthalten, die im Hinblick auf die nicht streitgegenständliche Rück-\n\nabwicklung des Kaufvertrages angefallen sind. Diese sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867).\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 11.07.2011 - 25 O 17486/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 15 U 4009/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-18/v-zr-231-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-18/v-zr-231-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.634590+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-18/v-zr-231-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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