{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-04-18","aktenzeichen":"III ZR 83/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 83/12\nVerkündet am:\n18. April 2013\nBott\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 18. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf\nSchadensersatz wegen ihrer Beteiligung an der F. - und E.\nM fonds GmbH & Co. KG in Anspruch.\n\n2 Die Kläger - beide Unternehmer aus D. - sind langjährige Kunden\nder Sparkasse D. . Mit dem Hinweis, dass die Beklagte auf die Vermögensberatung und Betreuung sogenannter \"Premiumkunden\" spezialisiert sei,\nwurden sie in Sachen Vermögensanlage von der Sparkasse an die Beklagte\nverwiesen, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D. ist.\n\nDie Beklagte wirbt mit einer sogenannten Imagebroschüre unter Verwendung\ndes Firmenlogos der Sparkasse für ihre als \"Private Banking\" bezeichnete Tätigkeit.\n\n3 Im Jahr 2003 meldete sich ein Geschäftsführer der Beklagten telefonisch\nbei den Klägern und empfahl ihnen den streitgegenständlichen Fonds als steueroptimierte Kapitalanlage; die Beklagte war als Vertriebspartnerin für die\n(Fonds-)Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden. Nach weiteren Telefonaten,\nin denen der Geschäftsführer der Beklagten die Kläger über den Fonds informierte und für eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds warb, kam es in\nden Geschäftsräumen der Beklagten zu einem persönlichen Kundengespräch,\nan dem auch der firmeneigene Prokurist der Kläger teilnahm. Im Verlaufe des\nGesprächs wurde den Klägern das Konzept des Fonds anhand des ihnen vorab\nzugesandten Emissionsprospekts nochmals vorgestellt und erläutert. Der genaue Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig.\n\n4 Am 12. November 2003 zeichneten die Kläger Fondsanteile im Gegenwert von jeweils 50.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme. In der Annahme, dass die Beklagte einen Teil des Agios als Provision erhalte, vereinbarte jeder der Kläger mit der Beklagten bezüglich des\nAgios eine (Rück-)Erstattung in Höhe von 500 €. Im Übrigen wurde über eine der\nBeklagten seitens der Fondsgesellschaft zufließende Vertriebsprovision nicht\ngesprochen. Das Beteiligungskapital zuzüglich des Agios, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 52.500 €, überwies jeder der Kläger anschließend an die\nFondsgesellschaft. Nach entsprechender (Provisions-)Rechnungsstellung erstattete die Beklagte später den vereinbarten Betrag in Höhe von 500 €. Die\nBeklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile eine Provision von zumindest 7,5 % des vermittelten Nominalkapitals.\n\n5 Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen\nVerlustzuweisungen der Fondsgesellschaft letztlich nicht an.\n\n6 Mit ihrer Klage begehren die Kläger im Wesentlichen die Rückabwicklung\nihrer Beteiligung an dem Fonds sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 %\nZinsen pro Jahr auf das Anlagekapital vom 12. November 2003 bis zum Eintritt\nder Rechtshängigkeit.\n\n7 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils\n52.000 € zuzüglich 4 % Zinsen vom 12. November 2003 bis zum 12. August\n2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009\nzu zahlen, sowie die Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an dem\nFonds resultieren, insoweit Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile.\nWeiterhin hat es die Beklagte zur Zahlung von jeweils 2.028,36 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.\n\n8 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die weitergehende Berufung teilweise\nzurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung\nzwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen in Höhe von jeweils 42.500 € - die\nVerurteilung der Beklagten insbesondere dahingehend geändert, dass an jeden\nder Kläger 9.500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem\n13. August 2009 zu zahlen sind.\n\n9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n10 Die Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n11 Das Berufungsgericht hat die Klage im Wesentlichen für begründet erachtet. Den Klägern stünden die ausgeurteilten Ansprüche gegen die Beklagte\nwegen Aufklärungspflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag zu.\n\n12 Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag und nicht lediglich ein\nAnlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Trete ein Anlageinteressent an\neine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über\ndie Anlage des Geldbetrags beraten zu werden beziehungsweise zu beraten,\nso werde das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags\nstillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.\nDie Kläger seien von einem Geschäftsführer der Beklagten zunächst telefonisch\nwegen des Fonds kontaktiert und anschließend im Rahmen eines persönlichen\nKundengesprächs in den Räumlichkeiten der Beklagten über eine Beteiligung\nan der streitgegenständlichen Kapitalanlage beraten worden. Das Gespräch sei\nvon der Beklagten selbst als ein Beratungsgespräch bezeichnet worden. Dabei\n\nsei den Klägern anhand des Emissionsprospekts die Anlage vorgestellt und\neine Beteiligung daran empfohlen worden.\n\n13 Die sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten habe die\nBeklagte gleich in zweifacher Hinsicht verletzt, als sie den Klägern zum einen\ndie Höhe der ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung zufließenden Rückvergütungen nicht offengelegt und zum anderen auch nicht darüber aufgeklärt habe,\ndass sie sich gegenüber der Fondsgesellschaft grundsätzlich verpflichtet gehabt habe, im Rahmen der mit ihren Kunden zu führenden Beratungsgespräche\nausschließlich die ihr hierfür von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Vertriebsunterlagen zu nutzen und keine hierüber hinausgehenden Angaben zu machen.\n\n14 Die Beklagte habe die Kläger nicht über die Höhe der hier aufgrund ihrer\nVertriebsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft zugeflossenen Rückvergütung\nin Höhe von mindestens 7,5 % des Nennwerts der gesamten Beteiligung (ohne\nAgio) aufgeklärt. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine freie, von der\nBank unabhängige Anlageberaterin. Mit der Auslagerung der Anlageberatung\naus dem Geschäftsbereich der Sparkasse Dortmund auf die Beklagte möge\nzwar eine gesellschaftsrechtliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies\nmache die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einer freien Anlageberaterin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr\nkomme es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der - für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen - Sicht des Kunden nach\naußen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle.\nDas treffe auf die Beklagte nicht zu. Die Sparkasse sei die Alleingesellschafterin\nder Beklagten und diese übernehme mit ihrer zur Werbung eingesetzten\n\n\"Image-Broschüre\" das sogenannte Corporate Identity-Konzept der Sparkasse.\nSie schöpfe aus den Geschäftsbeziehungen ihrer Muttergesellschaft und mache sich diese fruchtbar, indem sie sich Kunden von der Sparkasse gezielt zuführen lasse. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass sie als Kunden von Mitarbeitern der Sparkasse in\nKapitalanlagefragen \"an die Beklagte übergeben\" worden seien. Zur Begründung habe man ihnen gegenüber angegeben, dass sich die Beklagte speziell\num \"Kunden ab einer gewissen Größenordnung\" kümmere und diese bei der\nVermögensanlage \"besser und spezieller\" beraten könne. Eine klare Grenzziehung zwischen der Sparkasse einerseits und der Beklagten andererseits habe\nes nicht gegeben, geschweige denn sei diese für die Kunden erkennbar gewesen. Vielmehr sei den Klägern der Eindruck vermittelt worden, dass ihnen als\n\"Premiumkunden\" mit der Betreuung durch die ausgegliederte Beratungsgesellschaft nunmehr eine ganz individuelle und besonders qualifizierte Beratung seitens der Sparkasse zuteilwerden solle. Angesichts der Begleitumstände und\nihres Status als langjährige, gute Kunden der Sparkasse hätten die Kläger annehmen dürfen, die Beklagte als 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse\npartizipiere letztlich an den Entgelten wie z.B. den Kontoführungsgebühren, die\ndie Sparkasse regelmäßig im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung für ihre jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden erhalte.\n\n15 Unbeschadet dessen habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht auch\ndadurch verletzt, dass sie über die zwischen ihr und der mit der Eigenkapitalvermittlung betrauten V. B. AG (V. AG) - die ihrerseits\nRechte und Pflichten aus der mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen durfte - bestehenden Vertriebs- und\nVergütungsvereinbarung nicht aufgeklärt habe. In dieser Vereinbarung habe sie\nsich verpflichtet, von den Aussagen des Beteiligungsangebots abweichende\n\noder darüber hinausgehende Angaben nicht zu machen und nur Daten und\nFakten zu verwenden, die ihr von der V. AG oder der Fondsgesellschaft zur\nVerfügung gestellt worden seien. Die übernommene Verpflichtung habe für die\nBeklagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts im\nRahmen zukünftiger Beratungsgespräche mit Anlegern über die in Rede stehende Beteiligungsform begründet. Eine dem bestmöglichen Interesse des Anlegers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei der Beklagten damit\nnicht mehr selbstverständlich möglich gewesen. Eine pflichtgemäße Beratung\ndürfe sich nicht von vornherein auf den Emissionsprospekt und sonstige Vertriebsunterlagen der Fondsgesellschaft oder der von dieser beauftragten Vertriebsgesellschaft beschränken. Da sich die Beklagte im Hinblick auf die in Rede stehende Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung uneingeschränkt vertragskonform verhalten müsse, könne sie sich andererseits gegenüber ihren Kunden\nnicht mehr bedenkenlos zu einer anlagegerechten Beratung verpflichten. Vielmehr sei sie prinzipiell Gefahr gelaufen, dem Anleger Risiken des Anlageobjekts nicht von sich aus offenbaren zu können, sofern sich die entsprechenden\nDaten nicht aus den ihr zur Verfügung gestellten Vertriebsanlagen ergeben hätten. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger über die von ihr\ngeschlossene Vertriebsvereinbarung zu unterrichten.\n\nII.\n\n16 Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte nicht rechtfertigen.\n\n17 1. Ohne Erfolg bleibt jedoch die Rüge der Beklagten, es habe kein Anlageberatungs- sondern nur ein Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien bestanden. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n18 a) Im Vordergrund einer Anlageberatung steht in Abgrenzung zur Anlagevermittlung das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung (Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14). Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet.\nDas Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschweigend durch die Empfehlung einer Anlage geschehen (BGH, Urteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BGHR BGB § 676 Beratungsvertrag 9). Häufig\nwird die Beurteilung und Beratung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des\nAnlegers im Vordergrund stehen (Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR\n44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 10).\n\n19 b) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kläger von der Sparkasse,\nderen langjährige Kunden sie waren, gerade deswegen an die Beklagte verwiesen wurden, weil diese über eine auf \"Premiumkunden\" zugeschnittene spezielle Anlageberatungskompetenz verfügte. Ausgehend hiervon konnten die Kläger\nvon ihrem objektiven Empfängerhorizont die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage nur so verstehen, dass die Beklagte in Kenntnis des \"gehobenen\"\nwirtschaftlichen Status der Kläger diesen eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Anlagemöglichkeit vorschlug und einen Beratungsvertrag\nüber die Geldanlage bot. Die Entgegennahme der Beratung und die Verabre-\n\ndung zum später stattgefundenen Gespräch über den empfohlenen Fonds\nkonnte die Beklagte nur dahingehend auffassen, dass die Kläger eine (auch)\nanlegergerechte Empfehlung und eine Beratung über die Chancen und Risiken\neiner Anlage erwarteten und mit diesem Inhalt ein Beratungsvertrag zustande\nkam.\n\n20 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern\nkeine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen Aufklärung über eine Provision oder Rückvergütung wegen des gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht.\n\n21 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht\nbankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt\nüber den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger\nliegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass\ndieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der\nBeratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht\nangenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt.\nSind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so\nliegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des\nAnlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Be-\n\nraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem\nAnlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung\nder gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers\n- dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb\nbei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012\n- III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).\n\n22 b) Ein selbständiges Unternehmen der \"Finanzgruppe\" einer Sparkasse,\ndas als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf\ndem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine\nKunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil\nvom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater werde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund\nzu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine \"klassischen\" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie\nzur \"Finanzgruppe der Sparkasse\" gehören - was durch die Verwendung des\nFirmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen, eigenständige Unternehmen, zu deren Haupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten \"freien\" Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise\nist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der\n\nBerater Provision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Vergütung für die Anlageberatung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige\nDienstleistungen seitens des Anlegers erhält. Ein Anleger hat damit auch bei\nder Beratung durch eine \"Sparkassentochter\" kein schutzwürdiges Vertrauen\ndarauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung\ndes jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteil aaO).\n\n23 c) Die Umstände im vorliegenden Fall geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Den Klägern war bekannt, dass die Beklagte, an die\nsie von der Sparkasse Dortmund zur Anlageberatung weiterverwiesen worden\nwaren, eine selbständige juristische Person ist, die jedenfalls von ihnen keine\nZahlung für die Anlageberatung erhielt. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die\nKläger mit der Beklagten über das offen ausgewiesene Agio verhandelt und\nsich auf eine teilweise Rückerstattung verständigt haben, dass ihnen die unter\nb) geschilderten Zusammenhänge durchaus vor Augen standen. Die Beklagte\nist deshalb als \"freie\" Anlageberaterin anzusehen, der über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen und Provisionszahlungen nicht aufzuklären brauchte.\nAus einer unterbliebenen Aufklärung kann sich daher kein Schadensersatzanspruch für die Kläger ergeben.\n\n24 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle durch die\nmangelnde Aufklärung über den Inhalt der geschlossenen Vertriebsvereinbarung im Hinblick auf die Verwendung von Informationen ein weiterer Beratungsfehler zur Last, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt an, die übernommene Verpflichtung begründe für die Be-\n\nklagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts im\nRahmen zukünftiger Beratungsgespräche mit Anlegern über die in Rede stehende Beteiligungsform. Eine dem bestmöglichen Interesse des Anlegers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei nicht mehr möglich gewesen.\n\n25 Der Anlageberatungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und\nrichtige Beratung. Diese darf, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. In\nBezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche\nBedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er\nempfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater,\nder sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen\nwill, zu verschaffen. Dazu gehört unter anderem die Auswertung vorhandener\nVeröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember\n2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn. 10 mwN). Wenn sich nach dieser Prüfung ergibt, dass das Anlageprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, darf diese Anlage nicht empfohlen werden. Geschieht dies gleichwohl, haftet der Anlageberater für den daraus entstandenen Schaden. Damit ist dem Kundeninteresse Rechnung getragen. Wenn sich der Anlageberater gegenüber der Vertriebsgesellschaft verpflichtet, bei der Anlageberatung nur deren Angaben und\nProspekte zu benutzen, bedingt dies nicht eine geringere Pflichtenstellung hinsichtlich der Beratung des Kunden. Wenn es hier zu einer Pflichtenkollision\n\nkommt und sich der Anlageberater deswegen außerstande sieht, das Informationsinteresse des Kunden pflichtgemäß zu erfüllen, so ist er gegebenenfalls\nverpflichtet, den Vertrieb der Anlage einzustellen oder den Kunden darauf hinzuweisen, dass er weitere Informationen nicht erteilen darf. Wenn sich jedoch\ndie Anlage als für den Kunden richtig darstellt und die Chancen und Risiken der\nAnlage in den zur Verfügung gestellten Unterlagen zutreffend wiedergegeben\nwerden - und auch sonst keine aufklärungsbedürftigen Umstände bekannt werden -, ergibt sich aus der internen Verpflichtung des Anlageberaters aus der\nVertriebsvereinbarung kein informationsbedürftiger Interessenkonflikt, der für\nsich genommen eine Fehlerhaftigkeit der Anlageberatung begründen könnte.\nEs ergibt sich deshalb das Gesamtbild, dass im Falle einer unrichtigen Anlageberatung der Anlageberater unabhängig davon haftet, ob er sich intern verpflichtet hatte, nur die Informationsmaterialien der Fondsgesellschaft oder der\nVertriebsgesellschaft zu benutzen, da dies sein Verschulden nicht ausschließen\nkann, oder aber die Anlageberatung ist im Kundeninteresse korrekt erfolgt. Daraus wird deutlich, dass der internen Vereinbarung mit der Vertriebsgesellschaft\nfür sich genommen keine so große Bedeutung zukommt, dass allein wegen des\nUnterbleibens eines Hinweises auf diese Vereinbarung ein Anleger dazu berechtigt sein könnte, Schadensersatz zu verlangen (so bereits Senatsurteil vom\n6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, NJW-RR 2013, 293 Rn. 18 f).\n\n26 4. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache\nnoch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha-\n\nben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium\nkeinen Anlass hat.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 O 172/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2012 - I-34 U 110/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-18/iii-zr-83-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-18/iii-zr-83-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:58.718934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-18/iii-zr-83-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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