{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-04-16","aktenzeichen":"XI ZR 332/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 332/12\n\nvom\n\n16. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin\nDr. Menges\n\nam 16. April 2013\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch\nnicht auf eine unterbliebene Aufklärung über den der Beklagten\ngewährten \"Einkaufsrabatt\" stützt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n102.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die\nSchadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über\nden der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt (von der Revision als \"Vertriebsprovision\" bezeichnet) beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil\n\nauch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen\n(§ 552 Abs. 1 ZPO).\n\n2 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen\nZusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.\n\n3 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\ndie Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren\nTeil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil\ndes Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR\n172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010,\n3015 Rn. 18 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 mwN). So\nverhält es sich hier.\n\n4 b) Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2012, 2333) hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen, \"um eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs zu § 31d WpHG in der ab dem 01.11.2007 geltenden\nFassung zu ermöglichen zur Auslegung des Begriffs \"Zuwendung\" i.S. dieser\nVorschrift mit Blick auf einen gewährten Einkaufsrabatt (Nachlass auf den\nEmissionspreis bei Zertifikaten) und ggf., falls danach eine Zuwendung gegeben sein sollte, zu der Frage, ob die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten mit\nBlick auf § 31d WpHG ab dem 01.11.2007 entsprechend anzupassen sind im\nHinblick auf die Erwartung der Kunden, dass sich Banken an das für sie geltende Aufsichtsrecht halten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB)\".\nDiese Rechtsfragen sind allein für einen Schadensersatzanspruch des Klägers\n\nwegen der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf einen\nEinkaufsrabatt erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht zudem nicht aus Rechtsgründen, sondern aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls verneint.\nDass das Berufungsgericht insoweit die - nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Würdigung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte,\nist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich deshalb der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich\ndes vermeintlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den gewährten Einkaufsrabatt zuzulassen.\n\n5 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.\n\n6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung\nder Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist auch die Zulassungsbeschränkung auf eine von\nmehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter\nAnlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom\n27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in\nBGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012,\n1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Von\neiner solchen Einschränkung ist hier auszugehen. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt kann von den\nübrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher\nwie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte\nder Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung\nder Aufklärungspflicht über den Einkaufsrabatt beschränken können. Die Ge-\n\nfahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom\n16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN).\n\nII.\n\n7 Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund\ndargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nWiechers Grüneberg Maihold\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 2 O 301/10 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 17 U 148/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-16/xi-zr-332-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-16/xi-zr-332-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.284425+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-16/xi-zr-332-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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