{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-04-11","aktenzeichen":"2 StR 442/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 442/12\nvom\n11. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 19. März 2012 im Ausspruch über die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\n2 Schuld- und Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Die Verfahrensrügen, die sich mit den Anträgen der Verteidigung beschäftigen, das Fehlen einer (weiteren) Röntgenuntersuchung an dem\nTatopfer zu beweisen, sind jedenfalls unbegründet. Bei dem Geschehen, das\nletztlich zum Tod des Geschädigten führte, handelte es sich, wie das Land-\n\ngericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, um eine im Rahmen des Erwartbaren\nliegende, aber stets spontan auftretende Komplikation nach Intubierung älterer\nPatienten. Eine prophylaktische Behandlung ist nicht möglich; eine Röntgendiagnostik könnte den Eintritt der Komplikation weder verhindern noch vorab\nanzeigen. Der Tod des 89jährigen Geschädigten in der Folge der erforderlichen\nOperation stellt keine erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dar und war dem Angeklagten daher zuzurechnen.\n\n3 Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nhat zur Prognose im Sinne von § 64 StGB ausgeführt, die Behandlung sei\n\"nicht völlig aussichtslos\", auch der Sachverständige Dr. B. habe darauf\nhingewiesen, \"dass von einer Aussichtslosigkeit nicht gesprochen werden könne\".\n\n4 Das ist rechtsfehlerhaft. Bereits im Jahr 1994 hat das Bundesverfassungsgericht die damalige Regelung des § 64 Abs. 1 aF StGB für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1). In einer großen Vielzahl von Entscheidungen haben danach alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs immer wieder\nUrteile aufgehoben, die auf einer Anwendung des verfassungswidrigen Kriteriums der \"Aussichtslosigkeit\" beruhten. Bei der ab 20. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 64 StGB hat der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 64\nSatz 2 StGB angepasst und klargestellt, dass es einer \"hinreichend konkreten\nErfolgsaussicht\" bedarf; dies ist mit dem Fehlen von \"Aussichtslosigkeit\" ersichtlich nicht gleichbedeutend. Wenn Tatgerichte beinahe 20 Jahre nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mehr als fünf Jahre nach\nder Gesetzesänderung immer noch auf das vom Bundesgerichtshof vielfach\nbemängelte verfassungswidrige Kriterium abstellen, mag das auch darauf beruhen, dass fehlerhafte, ihrerseits uninformierte Sachverständigengutachten\nkritiklos übernommen werden. Dies zeigt zunächst - jedenfalls hier - eine die\n\nSachkunde in Frage stellende Unkenntnis des Sachverständigen von den normativen Grundlagen seines Gutachtensauftrags. Verantwortlich ist aber in jedem Fall das Gericht, das den Sachverständigen anzuleiten und Fehler seines\nGutachtens kritisch zu hinterfragen hat.\n\n5 Vorliegend lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnicht entnehmen, dass das Landgericht inhaltlich den richtigen Prognosemaßstab angewendet hat. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-442-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-442-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.870854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-11/2-str-442-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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