{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 25/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 25/11\n\nvom\n\n9. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 9. April 2013\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: bis 35.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres\nEhemanns (im Folgenden: Zedent) auf Rückabwicklung einer Beteiligung an\nder V. 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden:\nV 4) in Anspruch.\n\n2 Der Zedent zeichnete nach vorheriger Beratung durch eine Mitarbeiterin\nder Beklagten am 17. Juni 2004 eine Beteiligung an V 4 im Nennwert von\n25.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.250 € wobei ein Anteil in Höhe von\n\n45,5% der Beteiligungssumme an V 4 durch ein endfälliges Darlehen der\nH. finanziert wurde.\n\n3 Nach dem Inhalt des Verkaufsprospektes sollten 8,9% der Zeichnungssumme sowie das jeweilige Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung,\nPlatzierungsgarantie und Finanzierungsvermittlung durch die V.\nAG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte ausweislich der Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung\nauf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von mindestens 8,5% der jeweiligen Zeichnungssumme, ohne\ndass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde.\n\n4 Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe\nvon 14.875 € und die Erstattung von 791 € an das Finanzamt gezahlter Zinsen\nZug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.295,51 €, jeweils nebst Zinsen.\nFerner begehrt sie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit\nder Rücknahme der Beteiligung sowie die Feststellung der Verpflichtung der\nBeklagten zum Ersatz des durch den Erwerb der Beteiligungen entstandenen\noder noch entstehenden Schadens und zur Zahlung des Betrages, der zur Ablösung des vom Zedenten aufgenommenen Darlehens erforderlich ist.\n\n5 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Berufungen beider Parteien hiergegen sind ganz überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen\nsei, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten da-\n\nrauf hinzuweisen, dass sie von der V. AG aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Höhe von mindestens 8,5% des Zeichnungskapitals erhalten habe. Diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Für die Klägerin streite\ndie Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Zedenten, die die Beklagte\nnicht widerlegt habe.\n\nII.\n\n6 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den\nAnspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.\nund vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n7 1. Rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen\ndem Zedenten und der Beklagten stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den Zedenten\nüber die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären, und dass eine\nordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen weder\nmündlich noch durch die Übergabe von Informationsmaterial erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 15 ff. mwN).\nAuch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen insoweit ein Verschulden der Beklagten bejaht (vgl.\nSenatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f. mwN).\n\n8 2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre\nBehauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben.\n\n9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,\nder vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet\ngelassen hätte. Diese \"Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\" gilt für alle\nAufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch\ndann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei\nhandelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159\nRn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).\n\n10 3. Entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedurfte\nes auch keiner Erörterung durch das Berufungsgericht, ob von dieser Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nur dann auszugehen ist, wenn der Zedent\nbei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Wie der\nerkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und eingehend begründet hat, ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonfliktes mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr dafür, wie sich der\nAnleger bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte, nicht zu vereinbaren, weshalb\ndie Beweislastumkehr bereits bei einer - wie hier - feststehenden Aufklärungspflichtverletzung eingreift (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ\n193, 159 Rn. 30 ff. mwN).\n\n11 4. Das angegriffene Urteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten\nauf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n12 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen\n(BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG,\nNJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Vorschrift gebietet außerdem die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, gewährt allerdings keinen Schutz dagegen,\ndass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder\nmateriellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, WM\n2012, 492, 493 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine\ngewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen\nbesondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der\nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205,\n216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR\n510/07, WM 2009, 405 Rn. 8).\n\n13 b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.\n\n14 aa) Die Beklagte hat mit ihren Schriftsätzen vom 24. April 2009 und vom\n25. Januar 2010 vorgetragen, dass für den Zedenten bei seinem Anlageentschluss allein die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen sowie\ndas Sicherungskonzept der Schuldübernahme relevant, andere Aspekte jedoch\nbedeutungslos gewesen seien. Diese für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände habe der Zedent der Mitarbeiterin der Beklagten im Vertriebsgespräch mitgeteilt. Zum Nachweis dieser Behauptungen hat sich die Beklagte\nauf das Zeugnis des Zedenten sowie das ihrer Mitarbeiterin S. berufen.\n\n15 bb) Dieser unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten zum Motiv des\nZedenten, sich an V 4 zu beteiligen, ist erheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai\n2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 52 ff.). Das Berufungsgericht hat sich\ndamit nicht befasst, sondern im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt/Main\nvom 24. Juni 2009 (OLGR Frankfurt 2009, 828 ff.) lediglich die Frage erörtert,\nob der Zedent verpflichtet war, sich nach etwaigen Vergütungen der Beklagten\nzu erkundigen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193,\n159 Rn. 17 mwN) nicht der Fall. Die Tatsache, dass ein Anleger nicht von sich\naus dazu verpflichtet ist, nach möglichen Vergütungen der ihn beratenden Bank\ndurch Dritte zu fragen, sagt jedoch nichts darüber aus, wie sich der Anleger im\nFalle einer ungefragten Offenlegung der vereinnahmten Rückvergütungen\ndurch die Bank verhalten hätte. Dass das Berufungsgericht demgegenüber den\nVortrag der Beklagten zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen\nVerhaltens völlig übergangen hat, lässt sich nach den Umständen des Falles\nnur damit erklären, dass es dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat.\n\n16 5. Die unterlassene Vernehmung des Zedenten sowie der Anlageberaterin als Zeugen für diese Behauptungen verletzt den Anspruch der Beklagten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil\nberuht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 7,\n95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt\nnach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02,\n\nBGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.\n\n17 6. Das Berufungsgericht wird die oben genannten Beweise zu erheben\nund zusammen mit den vorgetragenen Indizien (Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.) zu würdigen haben. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf\nverheimlichte Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es sich auch mit\nden von der Klägerin behaupteten weiteren Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen durch unter anderem unrichtige Angaben der Anlageberater der Beklagten über durch Kapitalgarantien verschiedener Banken\nsichergestellte 100%ige Geldrückflüsse auseinanderzusetzen haben (vgl.\nHenning, WM 2012, 153 ff.; auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR\n191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.).\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 O 543/08 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2010 - I-6 U 173/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-09/xi-zr-25-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-09/xi-zr-25-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.136415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-09/xi-zr-25-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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