{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"1 StR 7/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 7/13\n\nvom\n19. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 21. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 10. September 2012\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte durch\nseinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt und diese mit einem auf den\n19. November 2012 datierten Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ging am\n20. November 2012, einen Tag nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht ein.\n\n2 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom\n21. Februar 2013 als unzulässig verworfen.\n\n3 Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit am 18. März 2013 eingegangenem Schriftsatz. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO)\n\nund beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\nII.\n\n4 Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.\n\n5 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig erhoben.\n\n6 Gemäß § 45 Abs. 1 StPO wäre der Antrag binnen einer Woche nach\ndem Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntniserlangung über den verspäteten Eingang der Revisionsbegründungsschrift, zu stellen gewesen. Diese\nKenntnis hat der Antragsteller aber nicht erst - wie von ihm behauptet - durch\ndie Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2013 erhalten. Vielmehr war ihm bereits aus dem Antrag des Generalbundesanwalts vom\n23. Januar 2013 bekannt, dass von einer Verspätung der Revisionsbegründung\nauszugehen war.\n\n7 Der zur Glaubhaftmachung vorgelegte Faxbericht ist erst mit dem Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 18. März 2013 zu den Akten gelangt.\n\n8 2. Die Anhörungsrüge ist - soweit im Hinblick auf das Fehlen einer\nGlaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 Kenntnis erlangt haben will, überhaupt von\n\nseiner Zulässigkeit ausgegangen werden kann (§ 356a Satz 3 StPO) - jedenfalls unbegründet.\n\n9 Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs kommt bereits deshalb\nnicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 21. Februar 2013\nauch die - verspätete - Revisionsbegründung berücksichtigt und das Urteil einer\numfassenden Überprüfung unterzogen hat.\n\nWahl Rothfuß Jäger\n\nCirener Radtke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/1-str-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/1-str-7-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.064458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/1-str-7-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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