{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"II ZR 214/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 214/10\n\nvom\n\n12. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts\nvom 10. September 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: bis zu 10.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von bis zu 10.000 €\nglaubhaft gemacht ist.\n\n2 1. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in\nBerlin Mitte, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Der Beklagte\nließ auf seinen Miteigentumsanteil zwei Briefgrundschulden in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. € eintragen. Der Kläger sieht darin eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher, auf die Bewirtschaftung des Gesamtobjekts bezogener Verpflichtungen und nimmt den Beklagten im Wege der actio pro socio auf Löschung der\n\nGrundschulden und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.\nMit dieser Klage hatte er in den Vorinstanzen Erfolg.\n\n3 2. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird im Streitfall nicht durch\nden Nennbetrag der Grundschulden bestimmt (§ 6 ZPO), sondern durch sein\n- den Umständen nach wesentlich geringeres - wirtschaftliches Interesse daran,\ndass die Löschung der Grundschulden unterbleibt (§ 3 ZPO).\n\n4 Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Löschungsklage nach herkömmlicher Auffassung grundsätzlich nach dem Nennbetrag der betreffenden\nGrundschuld (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/\nHeinrich, ZPO, 9. Aufl., §3 Rn. 31 Stichwort „Löschung“; Baumbach/\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 6 Rn. 14, jew. mwN; siehe auch\nBGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6; Beschluss\nvom 15. April 2010 – V ZR 182/09, WM 2010, 1475 Rn. 5; vgl. ferner zu § 23\nAbs. 2 KostO: BVerfG, WM 2012, 1072 Rn. 25 ff., 36). Nach anderer Ansicht ist\ndie Höhe der Valutierung zu berücksichtigen, wobei teilweise vorgeschlagen\nwird, den Streitwert im Falle geringer oder fehlender Valutierung nach einem\nBruchteil des Nennbetrags des Grundpfandrechts zu bemessen (vgl. Zöller/\nHerget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 18; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 3548 ff., jew. mwN; siehe auch BGH, Beschluss\nvom 3. März 2004 - IV ZB 38/03, juris; Euba, ZAP 2010, 385 mwN).\n\n5 Die Besonderheit des Streitfalls liegt demgegenüber darin, dass der Kläger an dem mit den Grundschulden belasteten Grundeigentum, hier dem Miteigentumsanteil des Beklagten, nicht dinglich berechtigt ist, weder als (Mit-)\nEigentümer, noch als nachrangiger Grundpfandgläubiger. Die für den Beklagten\neingetragenen Eigentümergrundschulden kommen als Sicherungsmittel für eine\n\nForderung, die sich gegen die zwischen den Parteien (möglicherweise) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, nicht in Betracht. Sie beeinträchtigen - umgekehrt - auch keine dingliche Sicherheit der Gesellschaft.\n\n6 Unter diesen Umständen kann im Streitfall nicht auf den Nennbetrag der\nGrundschulden abgestellt werden. Zu Recht haben daher das Landgericht und\nim Ergebnis übereinstimmend das Berufungsgericht nicht den Nennbetrag der\nGrundschulden, sondern das wirtschaftliche Interesse als maßgebend angesehen. Ob das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit\n200.000 € angemessen bewertet wurde, kann hier allerdings offen bleiben, da\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwer des Beklagten ausschlaggebend ist, der sich gegen seine Verurteilung wehrt.\n\n7 Die Beschwer des Beklagten beschränkt sich auf den Kostenaufwand,\nder ihm durch eine Löschung der Eigentümergrundschulden und eine etwaige\nerneute Eintragung unter geänderten Verhältnissen voraussichtlich entstehen\nwird. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n8 Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten geht es ihm nicht darum, die\nEigentümergrundschulden als Sicherungsmittel in seinem eigenen Interesse zu\nverwenden. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die vorhandenen Grundschulden einer möglichen Belastung des Grundstücks im Interesse der Gesellschaft\n- etwa im Fall unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen - nicht entgegenstünden. Vielmehr wirkten sich die Eigentümergrundschulden bei etwaigen Finanzierungsverhandlungen positiv aus, da sie sofort zur Sicherheit abgetreten\nwerden könnten.\n\n9 Hält der Beklagte demnach die Eigentümergrundschulden im Finanzierungsinteresse der Gesellschaft vor, so geht sein Interesse an der Erhaltung\n\nder Grundschulden gegenüber dem Löschungsanspruch der Gesellschaft nicht\nerkennbar über das Kosteninteresse hinaus, das der Senat auf bis zu 10.000 €\nschätzt (§ 3 ZPO). Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen\nAnwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.\n\nBergmann Reichart Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2009 - 36 O 256/08 -\nKG, Entscheidung vom 10.09.2010 - 21 U 64/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/ii-zr-214-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/ii-zr-214-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.199194+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-12/ii-zr-214-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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