{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"2 StR 594/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 594/12\nvom\n12. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2012 wird der\nStrafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Juni\n2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom\n27. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom\n27. Oktober 2011 (UA S. 4) nicht beachtet. Wenn die zur Aburteilung anstehenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, aus\ndenen aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, weil die Taten der\nzeitlich späteren Vorverurteilung vor der zeitlich früheren begangen wurden, scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\neine Gesamtstrafenbildung aus den Strafen für die neu abzuurteilenden\nTaten mit den Strafen aus den Vorverurteilungen aus (BGHSt 32, 190,\n193; BGH NStZ 2003, 200, Rissing-van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55\nRn. 15; Fischer StGB 59. Auflage § 55 Rn. 12).\n\nSo liegt der Fall hier: Die Tat aus der nicht erledigten (späteren) Vorverurteilung vom 27. Juni 2012 (Tatzeit: 1. Januar 2007 bis 20. Januar 2007)\nlag zeitlich vor der ersten nicht erledigten Vorverurteilung vom 27. Oktober\n2011, weshalb nur insoweit eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.\nDies führt dazu, dass die erste nicht erledigte Vorverurteilung vom\n27. Oktober 2011 eine Zäsurwirkung entfaltet. Eine Gesamtstrafenbildung\naus der Strafe für die hier neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der\nspäteren, nicht erledigten Vorverurteilung kommt damit nicht in Betracht.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/2-str-594-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/2-str-594-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.420722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-12/2-str-594-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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