{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-03-07","aktenzeichen":"III ZR 160/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 160/12 Verkündet am:\n7. März 2013\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 7. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. April 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einer angeblich fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem\nSchiffsfonds.\n\n2 Die Klägerin beteiligte sich nach Beratungsgesprächen im September\n2008 mit Zeichnungsschein vom 16. September 2008 über eine Treuhandkommanditistin an der \"MS GmbH & Co. KG\" mit einer Beteiligungssumme von 100.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beratung erfolgte durch\neinen Mitarbeiter der c. AG. Bei dieser Aktiengesell-\n\nschaft handelte es sich um eine 100 %-ige Tochter der beklagten Bank, die inzwischen auf letztere verschmolzen worden ist. Die Klägerin stand mit der Beklagten in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und unterhielt dort ein Tagesgeldkonto. Aufgrund dieser Geschäftsbeziehung trat die c.\nAG mit der Klägerin unaufgefordert telefonisch in Kontakt und fragte, ob\nInteresse an einer finanziellen Beratung bestehe. Die c.\nAG erhielt von dem Fondsinitiator unter Einschluss des Agio von 5 % eine\nVermittlungsprovision von insgesamt 13 % auf die Zeichnungssumme, mithin\n13.000 €. Hiervon flossen 5.850 € an den die Beratung durchführenden Mitarbeiter P. .\n\n3 Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sei und die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn sie\ndas konkrete Provisionsinteresse von 13.000 € der c.\nAG und des die Beratung durchführenden Mitarbeiters gekannt hätte. Sie begehrt im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\n125.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche\naus der Treugeberbeteiligung an dem Fonds.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die dagegen\ngerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n5 Die Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die c.\nAG ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt. Dafür müsse die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der\nc. AG einstehen. Die schadensersatzbegründende Aufklärungspflichtverletzung habe hier in Bezug auf die Aufklärung über die erhaltene Rückvergütung vorgelegen. Zwar sei die c. AG keine Bank gewesen, sie sei aber aus der für die Erkennbarkeit eines Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als von der\nbeklagten Bank im Unternehmensverbund unabhängig wahrgenommen worden. Sie sei unter derselben Corporate identity wie die beklagte Bank aufgetreten und unter Nutzung der Daten der Beklagten an deren Kunden herangetreten. Die c. AG habe auch Werbung betrieben, mit der\nsie sich gerade nicht als im Unternehmensverbund von der beklagten Bank unabhängig dargestellt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die in Bezug\nauf freie, nicht bankmäßig gebundene Berater ergangene Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs berufen. Es handele sich bei der c.\nAG nämlich um eine 100 %-ige Bankentochter.\n\n7 Die Behauptung der Beklagten, der Berater habe der Klägerin erklärt, die\nc. AG erhalte ihre Vergütung nicht durch die Beklagte,\nsondern ausschließlich über Provisionen, die jeweils abhängig vom Produktgeber an die c. AG entrichtet würden, sei nicht bewiesen.\nUnstreitig sei jedoch, dass die Klägerin erst durch Schreiben der c.\nAG vom 17. März 2010 über die konkrete Höhe der an die c.\nAG geflossene Rückvergütung aufgeklärt worden sei.\n\n8 Unabhängig davon habe die c. AG ihre Pflichten\naus dem Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin jedenfalls deshalb verletzt,\nweil sie irreführende Angaben zur Vertriebsprovision gemacht und diese nicht\nrechtzeitig richtiggestellt habe. Die Klägerin habe Kenntnis gehabt, dass sie bei\nZeichnung des streitgegenständlichen Schiffsfonds ein Agio von 5 % zu entrichten gehabt habe. Über dieses Agio sei anlässlich des Beratungsgesprächs ausdrücklich gesprochen worden. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen\nAnlass gehabt anzunehmen, dass zusätzlich zu der Außenprovision von 5 %\nnoch eine Innenprovision von 8 % an die c. AG fließen\nwürde. Der als Zeuge vernommene Berater P. habe nicht bestätigt, dass\nüber die Innenprovision aufgeklärt worden sei.\n\nII.\n\n9 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht begründen.\n\n10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer unterbliebenen Aufklärung über eine Provision oder Rückvergütung wegen des gezeichneten\nFonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die c. AG\nnicht.\n\n11 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht\nbankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt\nüber den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger\n\nliegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass\ndieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der\nBeratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht\nangenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt.\nSind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so\nliegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des\nAnlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem\nAnlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung\nder gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers\n- dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb\nbei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012\n- III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).\n\n12 b) Ein selbständiges Unternehmen der \"Finanzgruppe\" einer Bank, das\nals 100 %-ige Tochtergesellschaft hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über\ndie von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie\nein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2012 aaO\nRn. 14). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann ein Anleger,\nder sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten\nlässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater würde diese Leis-\n\ntung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich\nin diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt,\ndie selbst kein Kreditinstitut sind und keine \"klassischen\" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur \"Finanzgruppe\" der Bank\ngehören - was zum Beispiel durch die Verwendung des Firmenlogos betont\nwerden kann - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der\nBank gewinnen, ein eigenständiges Unternehmen, zu dessen Haupttätigkeit\n- nicht anders als bei sogenannten \"freien\" Anlageberatern - die Beratung bei\nder Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der Berater\nProvision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Vergütung für die\nAnlageberatung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen seitens des Anlegers erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung\ndurch eine \"Banktochter\" kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese\nkein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteil aaO).\n\n13 2. Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen gemacht, hält der\nrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.\n\n14 Allerdings trifft es zu, dass irreführende oder unrichtige Angaben zur Vertriebsprovision generell gegen die Pflichten eines Anlageberaters verstoßen\nund gegebenenfalls rechtzeitig richtigzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom\n3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 21). Derartige Pflichtverstöße lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.\n\n15 Der Umstand, dass der Berater P. bei dem Beratungsgespräch erklärt\nhat, dass die c. AG grundsätzlich unabhängig, also nicht\nvon irgendwelchen Produkten abhängig sei und sich an den Kundeninteressen\norientiere, ist insoweit ohne Aussagekraft. Damit wird nur betont, dass es sich\nbei der c. AG nicht um einen bloßen Anlagevermittler,\nsondern um einen selbständigen und unabhängigen Vermögensberater handelte. Eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über erwartete Provisionen folgt\nhieraus nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gerade nicht.\n\n16 Eine konkrete Nachfrage der Klägerin zu den Provisionserwartungen der\nc. AG hat es nicht gegeben. Wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei dem Beratungsgespräch ausdrücklich auch über das\nAgio gesprochen worden ist, so mag die Klägerin hieraus den Schluss gezogen\nhaben beziehungsweise (berechtigterweise) habe ziehen dürfen, dass das Agio\nan den Anlageberater zurückfließen würde. Dies rechtfertigte allerdings nicht\nden weitergehenden Schluss, der Rechtsvorgängerin der Beklagten würde keinesfalls eine das Agio überschreitende Provision zustehen (vgl. Senatsurteil\nvom 6. Dezember 2012 - III ZR 311/11, Rn. 17). Vielmehr hat ein Kunde, so er\nInteresse an der genauen Höhe der dem Anlageberater zufließenden Provision,\nauch in einem solchen Fall entsprechende Nachfrage zu halten (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2011 aaO Rn. 21, 24).\n\n17 3. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache\nnoch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha-\n\nben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium\nkeinen Anlass hat.\n\nSchlick Wöstmann Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 07.11.2011 - 35 O 26391/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 19.04.2012 - 29 U 4693/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-07/iii-zr-160-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-07/iii-zr-160-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:58.500360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-07/iii-zr-160-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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