{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-03-06","aktenzeichen":"5 StR 13/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 6. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4\nStPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist\nsie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen übernachtete der fast 13 Jahre alte Geschädigte an einem Wochenende im Januar 2012 auf Wunsch seiner Mutter\nbei dem Angeklagten, der ihr dies angeboten hatte. Anlässlich dieses Aufenthalts führte der Angeklagte in zwei Nächten in seiner Wohnung jeweils an\ndem unbedeckten Glied des Jungen masturbatorische Handlungen und Oral-\n\nverkehr bis zum Samenerguss des Geschädigten aus. In beiden Nächten\nführte er außerdem die Hand des Zeugen an seinem eigenen unbedeckten\nerigierten Glied auf und ab und befriedigte sich bis zum Samenerguss selbst.\nFerner forderte er das Kind in beiden Nächten auf, an ihm den Oralverkehr\ndurchzuführen und ihm eine Kerze anal einzuführen. Die Ablehnung des\nJungen akzeptierte er.\n\n3 2. Der Angeklagte ist seit 1983 vielfach vorbestraft, unter anderem\nmehrfach wegen exhibitionistischer Taten zum Nachteil von Jugendlichen\nund Kindern (letztere gewertet als sexueller Missbrauch von Kindern). Während er die ersten Taten gegenüber Mädchen begangen hatte, waren die\nGeschädigten seiner letzten Taten Jungen. Im Jahr 1988 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung einer erwachsenen Frau bestraft, die er in einem Park überfallen hatte. Seine letzte Vorstrafe beruht auf einem Urteil des\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Oktober 2007, durch das er wegen\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Grundlage der Verurteilung waren Missbrauchshandlungen\nan zwei zwölf Jahre alten Jungen (unter anderem Oral- und Analverkehr an\nden Kindern). Die jetzt abgeurteilte Tat beging er gut fünf Wochen nach seiner Haftentlassung; er stand zu dieser Zeit unter Führungsaufsicht und war\nunter anderem angewiesen, zu Kindern und Jugendlichen keinen Kontakt\naufzunehmen und sie nicht zu beherbergen.\n\n4 Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine „ausgeprägte, tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten“ der verfahrensgegenständlichen Art (UA S. 21) festgestellt, aufgrund derer er mit hoher Wahrscheinlichkeit, erneut sexuelle Praktiken wie Oral- und Analverkehr mit\nmännlichen Kindern ausüben werde; gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB hat es\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n5 3. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n6 a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil\ndes Angeklagten gewertet, dass dieser „nicht nur das Vertrauen des geschädigten Kindes, sondern auch das seiner Mutter erheblich missbraucht“ habe\n(UA S. 20). Ein Missbrauch des Vertrauens der Mutter wird von den festgestellten Tatsachen indes nicht belegt. Die Mutter und der Angeklagte waren\nsich an dem Tatwochenende das erste Mal begegnet. Der Angeklagte hatte\nMutter und Sohn auf den Wunsch der neuen Lebensgefährtin der Mutter, mit\nder diese das Wochenende verbringen wollte, am Berliner Hauptbahnhof\nabgeholt. Da beide keine Wohnung in Berlin hatten und zunächst in der „sehr\nvernachlässigten Einraumwohnung“ eines weiteren Bekannten schlafen wollten, machte der Angeklagte den Vorschlag, den Jungen mit in seine eigene\nWohnung zu nehmen. Die Mutter des Geschädigten, die nichts von den Vorstrafen des Angeklagten wusste, war einverstanden, „zumal sie auch Zeit mit\nihrer Lebensgefährtin allein verbringen wollte“ (UA S. 14). Dass die Mutter\nbei der Übergabe des Kindes an den ihr unbekannten Angeklagten jegliche\ngebotene Vorsicht außer Acht ließ, kann unter diesen Umständen nicht als\nVertrauen gewertet werden, welches der Angeklagte missbrauchte.\n\n7 Aufgrund der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lässt sich\nein Beruhen der Straffindung auf dem Wertungsfehler trotz gewichtiger Strafschärfungsgründe nicht ausschließen.\n\n8 b) Die daher gebotene Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nzieht die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach sich.\nDas neue Tatgericht wird die Vorstrafenentwicklung des Angeklagten, der\nüber lange Zeit hinweg seine sexuelle Neigung zu Kindern und Jugendlichen\nin Form deutlich weniger gewichtiger Straftaten ausgelebt hat, zu beachten\nund danach die Frage hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Sexualstraftaten\nnach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) kritisch zu überprüfen haben. Insbesondere\nwird auch nochmals zu prüfen sein, ob der Verurteilung aus dem Jahr 1988\nwegen Vergewaltigung im Blick auf den festgestellten Hang des Angeklagten\nSymptomcharakter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zukommt.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-06/5-str-13-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-06/5-str-13-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.306111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-06/5-str-13-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-03-06","dockets":["5 StR 13/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.03.2013 – 5 StR 13/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-06/5-str-13-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4\nStPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:04.306111+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}