{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"IV ZR 17/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 17/12 Verkündet am:\n13. Februar 2013\nHeinekamp\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche\nVerhandlung vom 13. Februar 2013\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n9. Januar 2012 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember\n2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2010 aus den von ihr gezogenen Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage\nabgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverf ahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger, ein Trägerverein von Einrichtungen des Gesundheitswesens der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger,\n\nbegehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä nder (VBL) Rückzahlung der von ihm nach Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.\n\n2 Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem der Kläger\nseit 1957 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines\nmodifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz\nist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu en trichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einna hmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden\nMonate zu erfüllen.\n\n3 Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu\nerfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmt § 23 Absatz 2 der\nSatzung der Beklagten (VBLS) seit Einführung des Umlageverfahrens die\nVerpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen. Die Bestimmung lautet nach der vom Verwaltungsrat\nder VBL am 19. September 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 beschlossenen, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigten und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichten Neufassung der Satzung auszugsweise wie folgt:\n\n\"(2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach\ndem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund\nvon\n\na) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten\naus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien\nVersicherung sowie\n\nb) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten\nund\n\nc) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im\nZeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als\nHinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu\nberechnenden Gegenwert zu zahlen.\n2\nDer Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen\nGrundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins\n3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H.\nwährend des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3 Zur\nDeckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H.\nzu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach\n§ 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.\n5\nBei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile\nder Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Absatz 2\noder § 66 zu erfüllen sind.\n6\nAnsprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der\nBeteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt,\nwenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.\n7\nDer Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten\num 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom\nTag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende\ndes Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des\ndurchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten\nfünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Verm ögenserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen.\n\n…\n\n(4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu za hlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von\nZinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H.,\nstunden.\n\n…\"\n\n4 Der Kläger kündigte seine Beteiligung spätestens zum 31. Dezember 2003. Nach seinem Ausscheiden leistete er auf den Gegenwert am\n16. Juni 2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 35.100.000 € und am\n8. August 2006 eine weitere Abschlagszahlung von 24.900.000 €. Die\nBeklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegeb enen versicherungsmathematischen Gutachtens einen Gegenwert von\n63.771.342,67 € zum 1. Januar 2004. Am 23. März 2010 erstattete die\nBeklagte dem Kläger 1.046.467,65 € nebst Zinsen in Höhe von\n161.011,84 €. Der Kläger verlangt Rückzahlung des verbleibenden B etrags von 58.953.532,35 € und der von ihm beglichenen Kosten für das\nGutachten in Höhe von 18.328 €, insgesamt 58.971.860,35 €.\n\n5 In einer 2005 geschlossenen \"Prozessvereinbarung\" verzichtete\ndie Beklagte unter § 6 Ziffer 6.1 gegenüber dem Kläger auf eine weitere\nGeltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen, soweit eine\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf\nZahlung eines Gegenwertes für unbegründet erachte. Die Beklagte ve rpflichtete sich, auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruhende\nAbschlagszahlungen und \"unter Vorbehalt geleistete Abschlagszahlungen auf Wertstellungszinsen\" zu erstatten. Weiterhin heißt es in § 8 Ziffer 8.1, die Parteien seien sich einig, \"dass die Verjährungsfristen für\nAnsprüche im Sinne des § 6 Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung verlängert\"\n\nwürden und mit dem Ablauf des Jahres endeten, das dem Jahr nachfolge, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden sei.\n\n6 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 23 VBLS, insbesondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer\nAGB-rechtlichen Kontrolle standhalten.\n\n7 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger\n58.971.860,35 € und seit dem 16. Juni 2004 aus den Abschlagszahlungen gezogene Zinsen nach Zeitabschnitten gestaffelt in unterschiedlicher\nHöhe sowie Prozesszinsen seit dem 8. April 2010 zu zahlen, und die\nKlage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die Verurteilung hinsichtlich der Nutzungszinsen teilweise geändert und bis zur\nRechtshängigkeit begrenzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr\nweitergehendes Klageabweisungsbegehren.\n\n8 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren\nist der \"Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des ö ffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März\n2002\" (im Folgenden Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV) vorgelegt\nworden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem\nAusscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum 1. Januar\n2001 vorsehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg.\n\n10 I. Das Berufungsgericht unterstellt § 23 VBLS einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien\nund ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde\nliege. Eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Bete iligten sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der B erechnung des Gegenwerts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit\nohne Einschränkungen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass\nalle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten\njemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten.\nZum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der\nausscheidende Beteiligte die künftigen Leistungen der Beklagten an seine Beschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten,\ndurch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen e rgänzenden Vertragsauslegung sei ein hypothetischer Wille der Parteien\ndergestalt anzunehmen, dass sie der Beklagten bei Kenntnis der Unwirksamkeit des § 23 VBLS die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtsko nformen Satzungsregelung eingeräumt hätten.\n\n11 Die Ansprüche auf Erstattung der vor dem 1. Januar 2006 angefallenen Zinsnutzungen seien nicht verjährt. Sie würden von dem in de r\nProzessvereinbarung festgelegten Verjährungsverzicht erfasst.\n\n12 Die Beklagte habe Prozesszinsen auch auf die herauszugebenden\nZinsnutzungen zu zahlen. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen\nstehe dem nicht entgegen, da es sich bei den herauszugebenden Nu tzungen nicht um Zinsen handele.\n\n13 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten - abgesehen\nvom Zinsausspruch - rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n14 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückza hlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1\nSatz 1, 1. Alt. BGB zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung\nvon Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung\nals Einmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307\nAbs. 1 Satz 1 BGB gewertet. In Folge der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS besteht für die Forderung der Beklagten\nderzeit kein Rechtsgrund.\n\n15 a) Wie der Senat in zwei - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden - Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46,\nzur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 VBLS als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneing eschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).\n\n16 aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der Tari fmacht zur Regelung des Gegenwerts (Senatsurteile vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 17; IV ZR 12/11 aaO Rn. 16; jeweils\nm.w.N.). Allerdings fehlt es - wie der Senat in den genannten Entscheidungen näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV\nZR 10/11 aaO Rn. 18 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N.) - an\neinschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert. Die dortigen Ausführungen gelten hier in gleicher Weise.\n\n17 bb) Da der Gegenwert für den in Rede stehenden Zeitraum tarifvertraglich nicht geregelt ist, besteht keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung\ndem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustünde (vgl.\nSenatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127\nRn. 32 m.w.N.). Notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung\nder Tarifvertragsparteien ist, dass die Tarifvertragsparteien als solche\nund damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer\nGrundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzverso rgung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung\ndurch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grunden tscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelu ngen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Sa tzungsentwürfen enthalten sind und der Beklagten zur eigenständigen\nSatzungsgebung überantwortet wurden (Senatsurteile vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils\nm.w.N.).\n\n18 cc) Eine AGB-Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel. Dies hat der Se-\n\nnat ebenfalls in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 näher dargelegt ( Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR\n12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).\n\n19 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des\nGegenwerts als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307\nAbs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Auch dies hat der Senat in den Urteilen\nvom 10. Oktober 2012 entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 37 ff.; IV ZR 12/11\naaO Rn. 36 ff.; jeweils m.w.N.). Er hat sich dort auch mit den Gegenargumenten der VBL befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet\n(Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR\n12/11 aaO Rn. 41 ff.; jeweils m.w.N.). Das im Wesentlichen gleiche Vorbringen der VBL im Streitfall gibt zu einer abweichenden Beurteilung ke ine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die\nEinbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit kein en untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Der Anteil von rund 5%\n(3.228.621,31 €) an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachlässigende Summe (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11\naaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).\n\n20 c) Ob sich § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS - wie die Revision\nmeint - als teilbare Klausel verstehen lässt, kann dahinstehen, da § 23\nAbs. 2 VBLS eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die derzeit ige Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht. Zutreffend hat\ndas Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten\n\nverbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (Senatsurteile vom\n10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO\nRn. 49 f.). Der Senat hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 51 ff.; jeweils\nm.w.N.). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind im Streitfall nicht erkennbar.\n\n21 d) § 23 Abs. 2 VBLS ist weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB\nintransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts\noffen gelegt werden. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht,\num den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn\nerhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen.\n(siehe im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11\naaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).\n\n22 e) Da § 23 Abs. 2 VBLS aus den genannten Erwägungen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.\n\n23 f) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die u nwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine e rgänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer ne uen Satzungsregelung einschließt. Es hat die Voraussetzungen für eine\nergänzende Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei\ninsbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gege nwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre. Die ansonsten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Beteiligten stellte eine gravierende Belastung\n\nder Solidargemeinschaft dar. Eine Beendigung der Beteiligung ohne je glichen finanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in\nAnspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beide rseitigen Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass e ine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch\nrückwirkend für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Z ur\njetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen\nin Betracht, wie die Erstattungslösung (Senatsurteile vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils\nm.w.N.).\n\n24 g) Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, dass die Beklagte inzwischen - als Reaktion auf die Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV\nZR 10/11 aaO und IV ZR 12/11 aaO) - § 23 VBLS geändert hat.\n\n25 aa) Die 18. Satzungsänderung wurde am 21. November 2012 im\nVerwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung vom 10. Oktober 2012 beschlossen, am 14. Dezember 2012 vom Bundesministerium der Finanzen\nals Aufsichtsbehörde genehmigt und am 31. Dezember 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der in § 1 Nr. 5 der Satzungsänderung enthaltene neue § 23 regelt die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Beteiligten. § 1 Nr. 6 der Satzungsänderung führt als geänderte Gegenwertregelung § 23a ein, wonach verfallbare Anwartschaften nicht mehr einbezogen sind. Nach dem durch § 1 Nr. 8 der Satzungsänderung eingefügten\nneuen § 23c ist auf schriftlichen Antrag des ausscheidenden Beteiligten\ndie Finanzierung der bei der Beklagten verbleibenden Anwartschaften\nund Ansprüche nach einem Erstattungsmodell durchzuführen. Der in § 2\nder Satzungsänderung enthaltene satzungsändernde Beschluss des\nVerwaltungsrats zu §§ 23-23c VBLS ist nach § 4 der Satzungsänderung\n\nmit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt nach § 2 Nr. 1 für Arbeitgeber, die - wie der Kläger - zwischen dem 1. Januar 2002 und dem\n31. Dezember 2012 aus der Beklagten ausschieden.\n\n26 bb) Ob diese Regelung den Vorgaben der Senatsurteile vom\n10. Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteil igung der betroffenen Versicherungsnehmer nunmehr entfällt, hat der\nSenat nicht zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Satzungsänderung im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Das Revis ionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anz uwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9,\n101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören\nVorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Der Satzungsänderung fehlt es ebenso wie dem zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsrates an der erforderlichen Normqualität. Die Satzung der Beklagten enthält bezogen auf die zwischen ihr und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse kein revisibles objektives Recht, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen in\nForm Allgemeiner Versicherungsbedingungen (ständige Rechtsprechung,\nSenatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127\nRn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.). Diese können nicht erstmals, auch nicht in geänderter\nFassung in der Revisionsinstanz zur Überprüfung gestellt werden, insbesondere weil dadurch der Streitgegenstand verändert würde.\n\n27 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das\nBerufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe der jeweils von der Bekla gten erwirtschafteten Durchschnittsverzinsung (3,3-4,1%) der Kapitalanlagen im Versorgungskonto II (Gegenwerte) für die Zeit vor dem 1. Januar\n\n2007 als gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebende Nutzungen zugesprochen hat.\n\n28 Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Beklagten , die\ninsoweit die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien in ihrer \"Prozessvereinbarung\"\nfestgelegte Verlängerung der Verjährungsfristen auch auf diese Anspr üche bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht den anerkannten Grundsatz missachtet, wonach jede Auslegung bei dem von den Parteien gewählten Wortlaut zu beginnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002\n- I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 m.w.N.). Es hat gesehen, dass § 8 Ziffer 8.1 der Vereinbarung nur von \"Ansprüchen im Sinne des § 6 Ziffer\n6.1\" spricht, der ausdrücklich nur die Rückzahlung von Abschlagsza hlungen auf den Gegenwert sowie die Erstattung von Wertstellungszinsen\nnennt und Nutzungszinsen aus § 818 Abs. 1 BGB nicht erwähnt. Allerdings hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom\n17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn.18 m.w.N.) die Vereinbarung so ausgelegt, dass der von beiden Parteien verfolgte Zweck, den\nmit einer gerichtlichen Klärung verbundenen Aufwand zu begrenzen und\nKlageerhebungen allein zur Verjährungsunterbrechung zu vermeiden, die\nErstreckung des Verjährungsverzichts auf Nebenansprüche - wie die\nHerausgabe von Nutzungen - erfordere. Dies lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n29 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger Prozesszinsen\nauch auf die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungszinsen zuerkannt.\nDas Verbot der Erhebung von Zinseszinsen (§ 291 Satz 2 BGB i.V. mit\n§ 289 Satz 1 BGB) steht dem entgegen. Es greift auch ein, wenn eine in\n\nZinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit,\nein Kapital zu nutzen, zu entrichten ist und die Funktion dieser \"Verzinsung\" derjenigen \"echter\" Zinsen entspricht (BayObLGZ 96, 139, 143 f.\nm.w.N.). Dabei ist der Zweck von Prozesszinsen zu berücksichtigen, die\nden Nachteil ausgleichen sollen, den der Kläger dadurch erleidet, dass\ner infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehinde rt ist,\neinen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch\neinen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen au sgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nu tzungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998\n- XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 unter II 3 m.w.N.). Dies hat das Ber ufungsgericht erkannt und den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen\nZinsnutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt.\n\nAllerdings sind mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der herauszugebenden Nutzungen auch die Prozesszinsen nur auf die Hauptforderung zuzusprechen.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2010 - 7 O 76/10 (Kart.) -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2012 - 12 U 127/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/iv-zr-17-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/iv-zr-17-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.535762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-13/iv-zr-17-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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