{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"2 StR 576/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 576/12\nvom\n13. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Juli 2012 in den Fällen II. 1-9 mit den\nzugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei\nFällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall\ntateinheitlich mit sexueller Nötigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 10-11 wegen vorsätzlicher Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hält die Verurteilung wegen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf\nS. (Fälle II. 1-9) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Die Beweiswürdigung, die das Landgericht der Verurteilung insoweit zugrunde gelegt hat, trägt den Schuldspruch nicht. Die Strafkammer hat ihre\nÜberzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten auf die Aussage des Opfers gestützt, dessen Angaben sie unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe als glaubhaft angesehen hat. Es kann dahinstehen, ob sich\ndas Landgericht, das sich das vom Sachverständigen erstattete und in den Urteilsgründen auf mehr als 15 Seiten detailliert referierte Glaubhaftigkeitsgutachten ohne weitere Erläuterung zu eigen gemacht hat, insoweit in genügender\nWeise die erforderliche eigene richterliche Überzeugung verschafft hat (vgl.\nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Denn die auf die gutachterlichen\nErgebnisse gestützte Beweiswürdigung rechtfertigt die Verurteilung ohnehin\nnicht.\n\n4 Es erweist sich als bedenklich, wenn die Kammer annimmt, die Schilderungen basierten \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" auf einem wahren Erlebnishintergrund, und daraus die Glaubhaftigkeit aller Angaben der Zeugin folgert.\nDenn in der Folge gelangt das Landgericht zu dem Schluss, dass die Angaben\nder Zeugin gerade nicht in vollem Umfang glaubhaft seien. Nicht anders ist es\nnämlich zu verstehen, wenn es mitteilt, der Sachverständige komme in seinem\nGutachten zu dem Ergebnis, ihre Aussage sei insoweit als glaubhaft anzuse-\n\nhen, als sie angegeben habe, der Angeklagte habe sie wiederholt im Brust- und\nGenitalbereich angefasst, habe mindestens einmal einen Finger in ihre Vagina\neingeführt, habe sie wiederholt geküsst, habe sie mindestens einmal aufgefordert, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen und habe mindestens einmal ihre\nHand zu seinem Penis geführt. Insoweit hatte die Zeugin weitergehende Angaben gemacht, die über diese als glaubhaft geschildert bewerteten Tathandlungen hinausgingen. Diesen Widerspruch zur Annahme, die Zeugin sei insgesamt\nglaubhaft, übersieht das Landgericht genauso wie den Umstand, dass selbst\nbei Zugrundelegung der als glaubhaft angesehenen Angaben der Schuldspruch\nhiervon nicht getragen wird. So sieht das Landgericht es als glaubhaft an, der\nAngeklagte habe mindestens einmal einen Finger in ihre Vagina eingeführt; es\nverurteilt allerdings wegen dreier Taten, in denen es zu einem Eindringen des\nFingers gekommen sein soll (Fälle II. 4-6). Ähnlich verhält es sich im Hinblick\nauf die Aufforderung, den Penis in den Mund zu nehmen; auch hier kam es\ntrotz der Feststellung, glaubhaft sei der Bericht über (lediglich) eine Aufforderung, den Penis in den Mund zu nehmen, zu einer Verurteilung wegen zweier\ngleichgelagerter Handlungen (II. 1-2). Warum die Strafkammer über die als\nglaubhaft angesehenen Handlungen hinaus zu Verurteilungen gelangt ist, lässt\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\n5 Die aufgezeigten Mängel berühren die Prüfung der Glaubhaftigkeit der\nAngaben der Zeugin insgesamt und führen zur Aufhebung der Verurteilung,\nsoweit diese auf die Angaben des Tatopfers gestützt ist. Unberührt bleibt der\nSchuldspruch wegen der Körperverletzungen, die der Angeklagte eingeräumt\nhat.\n\n6 2. Die Aufhebung in den Fällen II. 1-9 zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n7 Der neue Tatrichter - sollte er die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme für erforderlich erachten - wird zu erwägen haben, ob er einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen sollte.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nBerger Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/2-str-576-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/2-str-576-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.056995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-13/2-str-576-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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