{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-01-31","aktenzeichen":"V ZR 132/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 132/12\nvom\n\n31. Januar 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n14. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit\nder Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des\nBeschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006,\n1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen,\nseine Schweineställe auf seinem Grundstück in der Art zu unterhalten, dass in\neiner Weise Gestank auf die Grundstücke der Kläger herüberzieht, welche für\ndie Kläger und ihre Mieter unzumutbar ist.\n\n3 2. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten\nBeklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist\n(BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549).\nDass der so zu bemessende Wert den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der\nBeschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR\n92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl.\nSenat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).\n\n4 3. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat zwar von seiner Betreuerin versichern lassen, dass sie seit dem 31. Mai 2012 auf seinem Grundstück keine\nSchweine mehr halte, weil sie die Tiere wegen des Urteils des Berufungsgerichts habe abschaffen müssen; weiter hat sie versichert, dass der Beklagte und\nsie pro Jahr 130 Schweine verkauft hätten und der Verkaufspreis des Mistes\npro Schwein 6,50 € betragen habe. Aber das reicht - zusammen mit den Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu dem Gewinn von 18,34 € pro verkauftem Schwein, zu dem Wert des Schweinemistes von 6,50 € pro Tier und zu\nder Dauer der Arbeitszeit des Beklagten und seiner Ehefrau bis zur Rente -\nnicht zur Glaubhaftmachung des aus allem errechneten Werts der Beschwer\nvon 39.890,80 € aus. Denn der Beklagte ist nicht zur Aufgabe der Schweinehaltung verurteilt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er das ausgeurteilte\nUnterlassungsgebot nicht anders als durch die Aufgabe der Schweinehaltung\nerfüllen kann. Der zwischen den Parteien unstreitige Geschehensablauf nach\ndem Abschluss des Schiedsvergleichs im Jahr 2005 bis zum Sommer 2008\nspricht im Gegenteil dafür, dass die Unterlassung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen schon durch regelmäßiges zweiwöchentliches Ausmisten der\nSchweineställe erreicht werden kann. Zu dieser Maßnahme hat sich der Beklagte in dem Vergleich verpflichtet, und danach trat bis zum Sommer 2008 eine Besserung der Geruchssituation ein. Hinzu kommt, dass der von dem Land-\n\ngericht bestellte Sachverständige ausgeführt hat, die Ställe hätten sich in einem\nsauberen Zustand befunden, er habe außerhalb der Hofanlage keine Geruchsbelästigungen durch den Schweinemastbetrieb feststellen können. Demnach ist\nes möglich, die Geruchsbelästigung bei Aufrechterhaltung der Schweinemast\nso weit zu reduzieren, dass die Nutzung der Grundstücke der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Welche Nachteile dem Beklagten durch die\nWahrnehmung dieser Möglichkeit entstehen und wie hoch sie zu bewerten sind,\nlegt der Beklagte nicht dar.\n\n5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte in derselben Höhe fest, wie ihn das Berufungsgericht für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt hat.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 29.11.2010 - 4 O 306/09 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 U 1473/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-31/v-zr-132-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-31/v-zr-132-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.167542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-31/v-zr-132-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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