{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-01-10","aktenzeichen":"IX ZR 53/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 53/10\n\nvom\n\n10. Januar 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 10. Januar 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom\n3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544\nZPO) besteht nicht.\n\n2 1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre\nRechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag\nzu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten\nVerhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-\n\nricht auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit\naufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht\nanders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur\nFortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.\n\n3 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103\nAbs. 1 GG) nicht verletzt.\n\n4 a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der\nBeklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl.\nK 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit\ndem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht\nübergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen\nArgumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen\nGehörs nicht.\n\n5 b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten\naus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben\nhat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - \"ungeprüft als richtig angenommen\".\n\n6 Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil\nzwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer\namtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der\n\nRevision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur\nGeschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht\nschlüssig vorgetragen.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 O 552/07 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-10/ix-zr-53-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-10/ix-zr-53-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:48.922109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-10/ix-zr-53-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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