{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-12-18","aktenzeichen":"X ZR 121/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 121/11 Verkündet am:\n18. Dezember 2012\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin\nSchuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten, elf Patentansprüche umfassenden europäischen Patents\n0 945 707 (Streitpatents), das am 26. März 1999 unter Inanspruchnahme einer\nPriorität vom 27. März 1998 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, dem fünf\nweitere Patentansprüche untergeordnet sind, hat folgenden Wortlaut:\n\n\"A method for use in selecting a destination in a vehicle navigation\nsystem (400), the system having a user interface (436, 440) and a\nmap database (154, 426) associated therewith, in which the\nmethod includes the steps of providing a plurality of options for\ndesignating the destination in the user interface, a first option\n(502) employing at least one street name to designate the destina-\n\ntion, providing (552) a city list for display (504) in the user interface, in response to the selection of the first option, the city list including a first plurality of cities for which no street names are\navailable for display, and selecting as the destination (510) a first\nlocation associated with the first one of the first plurality of cities in\nthe map database in response to the selection of a first one of the\nfirst plurality of cities from the city list.\"\n\n2 Patentanspruch 7 ist auf ein Fahrzeugnavigationssystem gerichtet, Patentanspruch 8 betrifft ein Computerprogrammprodukt für die Zielauswahl in\neinem Fahrzeugnavigationssystem.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände des Streitpatents\nseien nicht patentfähig.\n\n4 Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag beschränkt auf die Ansprüche 1 bis 8 verteidigt und hilfsweise in vier Hilfsanträgen weitergehende\nBeschränkungen ihrer Verteidigung zugrunde gelegt.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\n6 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit das Streitpatent\nim Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt worden ist. Insoweit\nerstrebt sie weiterhin die Klageabweisung und verteidigt den Gegenstand dieser\nAnsprüche hilfsweise mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Streitpatent betrifft die Auswahl eines Fahrtziels zur Verwendung in einem Fahrzeugnavigationssystem.\n\n9 1. Die Beschreibung geht von einem Stand der Technik aus, bei dem\nder Benutzer bei der Eingabe des gewünschten Fahrtziels unter anderem die\nOption wählen kann, die Zieladresse mit Ort und Straße anzugeben. Er erhält\ndann zunächst eine Städteliste, aus der er eine Auswahl treffen kann. Sodann\nwird für den ausgewählten Ort eine Straßenliste zur weiteren Auswahl angeboten. Da jedoch die verwendeten Kartendatenbanken insbesondere für kleinere\nOrtschaften keine Straßendaten enthalten, werden diese Orte in der Städteliste\nnicht aufgeführt. Zwar ist gegebenenfalls das Ortszentrum als potentiell interessierendes Ziel (POI) in der Datenbank gespeichert; jedoch wird ein solches Ziel\nnicht zur Auswahl angeboten, wenn der Benutzer die Zieleingabeoption Ort und\nStraße gewählt hat.\n\n10 Die Patentschrift bezeichnet es als Ziel der Erfindung, ein Verfahren für\ndie Fahrtzielauswahl bereitzustellen, das dem Benutzer die Möglichkeit bietet,\nauf einfachere Weise Ortschaften zu identifizieren, für die keine Straßendaten\nverfügbar sind (Abs. 9 aE).\n\n11 2. Hierzu gibt Patentanspruch 1 ein Verfahren an, das sich wie folgt\ngliedern lässt (in eckigen Klammern die Gliederung im angegriffenen Urteil):\n\nDas Verfahren ist zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels in\neinem Fahrzeugnavigationssystem [M1] mit einer Benutzeroberfläche und einer damit verbundenen Kartendatenbank [M2] bestimmt und umfasst die folgenden Schritte [M3]:\n\n(1) Auf der Benutzeroberfläche wird eine Mehrzahl von Optionen\nzur Bezeichnung des Fahrtziels bereitgestellt [M3a].\n\n(1.1) Eine erste Option verwendet mindestens einen Straßennamen zur Zielbezeichnung [M3b].\n\n(2) Als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option wird eine\nStädteliste zur Anzeige auf der Benutzeroberfläche bereitgestellt [M3c-aa].\n\n(2.1) Die Städteliste enthält eine erste Mehrzahl von Städten,\nfür die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind\n[M3c-bb].\n\n(3) Als Reaktion auf die Auswahl einer ersten Stadt aus der ersten Mehrzahl von Städten von der Städteliste wird ein Fahrtziel ausgewählt (selecting as the destination).\n\n(3.1) Das ausgewählte Fahrtziel ist eine erste Position, die in\nder Kartendatenbank mit der (ausgewählten) ersten\nStadt verknüpft (associated) ist.\n\n12 3. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung:\n\n13 a) Mit einer Option zur Bezeichnung des Fahrtziels unter Verwendung\neines Straßennamens gemäß Merkmal 1.1 ist gemeint, dass diese Option im\nRahmen der weiteren Menüführung dafür genutzt werden kann, das Fahrtziel\nanhand von (dem Navigationssystem bekannten) Straßennamen zu definieren.\nEs bedeutet jedoch nicht, dass nach Auswahl dieser Option der Straßenname\ndas einzige Mittel ist, das Fahrtziel definieren zu können.\n\n14 b) Das Patentgericht hat - in Anlehnung an den Wortlaut der deutschen\nÜbersetzung des Patentanspruchs 1 in der Patentschrift - den dritten Schritt als\n\n\"Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel, die mit der ersten\nStadt der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als\nReaktion auf die Auswahl einer ersten Stadt der ersten Vielzahl\nvon Städten von der Städteliste assoziiert wird,\"\n\ndefiniert. Es hat hieraus abgeleitet, der Benutzer müsse bei Auswahl des Menüpunkts \"Zentrum\" diesen nicht noch durch Anklicken bestätigen, dieser werde\nvielmehr - was durch das Wort \"assoziiert\" ausgedrückt werde - automatisch als\nFahrtziel ausgewählt.\n\n15\n\nDies beruht auf einer fehlerhaften Übertragung aus der Verfahrenssprache. Die Verbindung der zum Fahrtziel bestimmten \"ersten Position\" (first location) mit einem Ort erfolgt nicht in Reaktion auf die Ortswahl; vielmehr ist die\n\"erste Position\", beispielsweise das Ortszentrum, in der Datenbank mit dem Ort\nverknüpft und ersetzt dort die nicht verfügbaren Straßendaten (\"selecting as the\ndestination (510) a first location associated with the first one of the first plurality\nof cities in the map database …\"). Die abschließende Wendung (\"in response to\nthe selection of a first one of the first plurality of cities from the city list\") bezieht\nsich nicht auf die Verbindung (associated), sondern auf die Auswahl (selecting).\n\n16 Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt einen Bestätigungsschritt zwar\nnicht zu erkennen. Aus dem Fehlen eines solchen Schritts ist indessen nicht zu\nschließen, dass zum Gegenstand des Streitpatents nur solche Verfahren gehören, in denen das Fahrtziel nach Auswahl der Stadt sogleich anhand der \"ersten\nPosition\" in der Datenbank automatisch für die Routenberechnung verwendet\nwird. Die für ein Verfahrenspatent im Patentanspruch dargestellten Verfahrensschritte sind nicht grundsätzlich als abschließend zu verstehen; weitere Verfahrensschritte sind damit nicht ausgeschlossen.\n\n17 Hinzu kommt, dass die erfindungsgemäße \"Auswahl\" einer ersten Position wie dem Ortszentrum auch nicht ausschließt, dass dem Benutzer eine Alternative wie etwa ein Bahnhof oder Flughafen angeboten wird. Mit der Verknüpfung eines Ortes mit dessen Zentrum soll lediglich wenigstens eine Position\nverfügbar sein, die für die weitere Programmführung genutzt und insbesondere\nzur Bestimmung des für die Routenplanung zu verwendenden Fahrtziels ausgewählt werden kann, wenn keine Straßendaten zur Verfügung stehen.\n\n18 Auch die im Merkmal 3.1 beschriebene Verknüpfung einer Stadt, für die\nkeine Straßennamen verfügbar sind, mit einem Stadtzentrum bedeutet nicht\nzwingend, dass mit dieser Verknüpfung sogleich das Fahrtziel ausgewählt und\nfür die Routenberechnung verwendet werden muss, ohne dies dem Benutzer\nanzuzeigen und die Auswahl von diesem bestätigen zu lassen. Mit der Ver-\n\nknüpfung einer Stadt mit deren Stadtzentrum soll lediglich wenigstens ein Ort\nfür den internen Programmablauf bekannt sein, der für die weitere Programmführung genutzt und insbesondere zur Bestimmung des für die Routenplanung\nzu verwendenden Fahrtziels ausgewählt werden kann. Die Beschreibung des\nStreitpatents verdeutlicht den Vorteil eines solchen weiteren Auswahlschritts,\nmit dem nach der Wahl der Stadt das mit dieser verknüpfte Stadtzentrum ausgewählt und somit als das in dieser Stadt gegebenenfalls einzige zur Verfügung\nstehende Fahrtziel bestätigt wird, mit dem Hinweis, dass für Benutzer, die beispielsweise in einem Mietwagen mit dem Navigationssystem nicht vertraut sind,\nnach der Eingabe der Stadt, für die keine Straßennamen verfügbar sind, zumindest das Stadtzentrum zur Auswahl stehen soll (Streitpatent Sp. 6 Abs. 18:\n\"… will at least be able to select the city center\"). Deshalb fallen unter dieses\nMerkmal sowohl Programmabläufe, bei denen mit der Auswahl einer solchen\nStadt automatisch dessen Stadtzentrum als Fahrtziel ausgewählt ist, als auch\nProgrammabläufe, bei denen danach das Stadtzentrum als Auswahl - gegebenenfalls neben anderen möglichen Fahrtzielen - zur Bestätigung angeboten\nwird und erst damit als Fahrtziel feststeht.\n\n19 II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig.\n\n20 Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das beanspruchte Verfahren technischen Charakter im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ besitze und als\nProgramm für elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Hinblick auf den\nPatentierungsausschluss gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EPÜ der\nLösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln diene, denn jedenfalls ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus\ndem Stand der Technik.\n\n21 Aus der Bedienungsanleitung für ein Navigationssystem der B.\nGmbH vom Typ \"T. \" mit dem Druckvermerk 01/97 (Anlage K11) seien ein Navigationssystem und ein Verfahren für die Auswahl eines\n\nFahrtziels in einem solchen System bekannt, das bis auf Merkmal M3d seiner\nGliederung (Schritt 3) sämtliche Merkmale der Erfindung einschließlich der Varianten nach den Hilfsanträgen zeige.\n\n22 Lediglich Schritt 3 sei in der K11 nicht in der Weise offenbart, dass mit\nder Auswahl einer Stadt, für die keine Straßennamen verfügbar sind, automatisch deren Stadtzentrum als Fahrtziel ausgewählt sei. Vielmehr biete die K11\nnach der Auswahl einer solchen Stadt das Stadtzentrum zur Auswahl an, so\ndass dieses als Fahrtziel durch Anklicken noch bestätigt werden müsse. Es sei\njedoch für den Fachmann nahegelegt, zur Beschleunigung des Verfahrens Menüpunkte direkt ohne weiteres Bestätigen durch den Benutzer auszuführen,\nwenn es nur noch eine einzige Alternative zur Auswahl gebe. Hier sei eine Bestätigung durch den Benutzer überflüssig. Der erfindungsgemäße letzte Verfahrensschritt sei deshalb auch im Sinne einer automatischen Auswahl des Stadtzentrums als Fahrtziel nahegelegt.\n\n23 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.\n\n24 1. Der Senat kann mit dem Patentgericht offenlassen, ob und inwieweit\nder Gegenstand des Streitpatents als Programm für eine elektronische Datenverarbeitungsanlage, das Fahrzeugnavigationssystem, unter den Patentierungsausschluss gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EPÜ fällt, denn jedenfalls gehört, wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents zum Stand der Technik (Art. 54 EPÜ).\n\n25 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung\nnicht in Zweifel zieht, offenbart die K11 dem einschlägigen Fachmann, einem\nmit der Entwicklung von Fahrzeugnavigationssystemen befassten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik, ein Verfahren mit\nden Schritten 1 und 2. Wie auf Seite 8 im Einzelnen beschrieben, werden dem\nBenutzer zunächst unter anderem die Optionen \"Stadt\", \"Straße/Kreuzung\" und\n\"Andere örtliche\" angeboten (Merkmal 1). Jedenfalls die Wahl der erstgenann-\n\nten Option eröffnet die Möglichkeit der Verwendung einer Stadt und eines Straßennamens zur Zielbezeichnung (Merkmal 1.1). Die Auswahl dieser Option\nführt, wie auf Seiten 9 f. beschrieben, zu einer Städteliste (Merkmal 2), die auch\nOrte enthält, für die keine Straßennamen angezeigt werden können (Merkmal 2.1), denn der auf die Bestätigung eines angezeigten Ortsnamens folgende\nMenüpunkt \"Straße/Kreuzung\" wird \"nur angezeigt, wenn in der Zielstadt Straßen digitalisiert sind\" (K11, S. 10).\n\n26 Entgegen der - durch die dargelegte rechtsfehlerhafte Auslegung des Patentanspruchs bedingten - Auffassung des Patentgerichts ist aber auch Schritt 3\nvorweggenommen: Als Reaktion auf die Auswahl einer ersten Stadt aus der\nersten Vielzahl von Städten von der Städteliste wird als Fahrtziel eine erste Position, die in der Kartendatenbank mit der (ausgewählten) ersten Stadt verbunden ist, ausgewählt. Ausweislich der Bedienungsanleitung (S. 10 f.) werden\nnach Auswahl einer Stadt auch die Menüpunkte \"Zentrum\" und \"Andere Örtliche\" angeboten. Wird \"Zentrum\" gewählt, \"zeigt der Monitor eine Liste aller auf\nder CD gespeicherten Ortsteile der Zielstadt an\". Unter \"Andere Örtliche\" werden, \"wenn auf der CD-ROM gespeichert, örtliche Ziele wie Zentrum, Bahnhof,\nParkplatz zur schnellen Zielauswahl angezeigt\". Wie beispielsweise aus der\nbeispielhaften Darstellung der Bedienung des B. -Navigationssystems in\nAnlage K10 ersichtlich und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt,\nzeigt die Benutzeroberfläche unmittelbar den - für die Auswahl markierten - Menüpunkt \"Zentrum\" an, wenn für den gewählten Ort weder Straßennamen noch\nandere Zielpunkte gespeichert sind. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall\nauch keine \"Ortsteile der Zielstadt\" angezeigt werden (können), sondern der\nmarkierte Menüpunkt \"Zentrum\" den Endpunkt des Auswahlprozesses bezeichnet. Dass das Zentrum als das vom Benutzer gewünschte Fahrtziel zur Berechnung der Route zu dieser \"ersten Position\" noch bestätigt werden muss, ist wie\nausgeführt für die Vorwegnahme der erfindungsgemäßen Lehre ohne Belang.\n\n27 2. Im Übrigen beruhte der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), auch wenn dieser hinsichtlich\n\nMerkmal 3 entsprechend dem Urteil des Patentgerichts dahin auszulegen wäre,\ndass mit der Auswahl einer nicht digitalisierten Stadt, deren Stadtzentrum bereits automatisch - ohne einen weiteren Bestätigungsschritt - als Fahrtziel der\nRoutenplanung zugrunde gelegt werden soll.\n\n28 Der Abstand zum Stand der Technik ergäbe sich dann allenfalls aus\nMerkmal 3. Dieses Merkmal ist indessen für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, denn bei der Prüfung eines Verfahrens auf erfinderische Tätigkeit, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms für eine Datenverarbeitungsanlage bedient, dürfen im Hinblick\nauf das Anliegen des Ausschlusstatbestands gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EPÜ nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die\nLösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR\n2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informationen; vom\n18. Dezember 2012 - X ZR 3/12, juris, unter III 2 b). Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn der Ablauf\neines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch\ntechnische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt\nwird oder die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm\nso auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage im Sinne einer relevanten Optimierung Rücksicht nimmt (vgl.\nBGH, Urteile vom 24. Februar 2011- X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 Rn. 20, 22\n- Webseitenanzeige; vom 22. März 2012 - X ZR 46/09, juris Rn. 51).\n\n29 Eine automatische Auswahl des Stadtzentrums als Fahrtziel infolge der\nAuswahl einer nicht digitalisierten Stadt in einem Navigationssystem unter der\nOption, das Fahrtziel mittels Ortsname und Straßenname zu bezeichnen, entlastet den Benutzer von der Mühe, dieses Fahrtziel noch bestätigen zu müssen.\nDas Merkmal dient damit ausschließlich der Erhöhung des Komforts für den\n\nBenutzer bei der Handhabung des Geräts. Das gelöste Problem ist damit nicht\nein technisches, welches außerhalb der Datenverarbeitungsanlage liegt, sondern eine Adaption des Programms an die menschlichen Möglichkeiten für eine\nschnellere Eingabe des Fahrtziels. Technische Probleme, die sich aus einer\ntechnischen Vorrichtung oder einem technischen Ablauf außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage ergeben würden, haben für dieses Merkmal ebenso\nwenig eine Bedeutung wie die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage selbst. Eine erfinderische Tätigkeit ist daher aufgrund eines sich\nallenfalls aus Merkmal 3 ergebenden Abstands zum Stand der Technik nicht zu\nerkennen.\n\n30 3. Die Fassungen, mit denen die Beklagte das Streitpatent gemäß ihren\nHilfsanträgen verteidigt, führen ebenfalls nicht zur Patentfähigkeit. Die damit\nhinzugekommenen Merkmale waren im Stand der Technik aus der K11 ebenso\nbekannt. Die Zulässigkeit der Hilfsanträge kann damit offenbleiben.\n\n31 Das Patentgericht hat zutreffend und auch von der Berufung nicht substanziell angegriffen ausgeführt, dass die Hilfsanträge keine Merkmale enthalten, die nicht im Stand der Technik nach der K11 ebenfalls bekannt gewesen\nwären. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen - auch zum Inhalt der\nHilfsanträge - verwiesen werden.\n\n32 4. Hinsichtlich der Gegenstände der weiteren Unteransprüche ist eine\neigene erfinderische Leistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n33 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2011 - 4 Ni 62/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-zr-121-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-zr-121-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:18.459991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-18/x-zr-121-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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