{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"V ZB 149/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 149/12\nvom\n\n13. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten\nder Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n300 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt L. ist,\nerwarb von dieser Grundstücke und schloss mit ihr einen Erschließungsvertrag,\nin welchem sie die Verpflichtung zur Erschließung eines Baugebiets übernahm.\nMit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2001 kauften die Kläger von der Beklagten\nein Grundstück für 250 DM/qm. Nach § 3 sind in dem Kaufpreis \"sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz ... enthalten\".\n\n2 Gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach welchem\nVerträge zwischen einer Gemeinde und einer kommunal beherrschten Erschließungsgesellschaft über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen\nnichtig sind, haben die Kläger im Wege der Stufenklage zunächst die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihnen als Gesamtgläubiger Auskunft darüber zu\n\nerteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem Kaufvertrag vom 18. Juni\n2001 enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen. Das Landgericht hat\nder Klage stattgegeben; es hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 5.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die\nBerufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde\nder Beklagten, mit welcher sie die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will.\n\nII.\n\n3 Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands\nübersteige nicht 600 €. Er bemesse sich im Fall der Einlegung einer Berufung\ngegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse der beklagten Partei, die\nHandlung nicht vorzunehmen. Dabei sei - von dem hier nicht gegebenen Fall\neines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an\nZeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dass dieser größer als 600 € sei, habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4\nZPO statthaft. Zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts\n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n6 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO) bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.\n\n7 a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht an\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels stellt, überzogen sind und dem Beklagten\nden Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335\nmwN).\n\n8 b) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen. Daran fehlt es hier jedoch.\n\n9 aa) Voraussetzung für einen solchen Fehler wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte; denn die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige\nRechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss\nvom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, aaO). Dem Berufungsgericht ist jedoch bei\nder Ausübung seines Ermessens kein Fehler unterlaufen.\n\n10 bb) Es stützt sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur\nAuskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Auskunftser-\n\nteilung erfordert, und - was hier nicht in Betracht kommt - nach einem etwaigen\nGeheimhaltungsinteresse des Verurteilten (siehe nur Beschluss vom 10. August\n2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 65 f.; Beschluss vom 24. November 1994\n- GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 ff.). Mit diesem Aufwand hat sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen den Beschluss, mit welchem es auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als\nunzulässig hingewiesen hat, erhobenen Einwendungen befasst. Es ist zu dem\nErgebnis gelangt, dass die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit\nmehr als 600 € beschwert ist. Dabei hat es sein Ermessen nicht überschritten.\nEs geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat\n(§ 511 Abs. 3 ZPO), dass sie ohne einen diesen Betrag übersteigenden Aufwand nicht in der Lage ist, der Verurteilung Folge zu leisten. Denn sie hat nicht\nden ihr durch die Auskunftserteilung entstehenden Aufwand detailliert dargelegt. Dazu war sie jedoch verpflichtet (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 419 f.).\nSie hat keinen Betrag genannt und noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine\nbetragsmäßige Schätzung dieses Aufwands vorgetragen.\n\n11 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Bemessung des\nWerts des Beschwerdegegenstands unerheblich, dass der von dem Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch nur die Vorstufe des mit der Stufenklage geltend gemachten Leistungsanspruchs ist und deshalb nur zuerkannt werden kann, wenn dieser Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Für den\nWert des Beschwerdegegenstands ist es ohne Belang, ob ein Zahlungsanspruch der Kläger besteht und ob das Landgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164,\n63, 65). Deshalb kann dem Wert des Beschwerdegegenstands nicht der Streitund Beschwerdewert der gesamten Stufenklage zugrunde gelegt werden.\n\n12\n\nc) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene\nEntscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt.\n\n13 aa) Das Berufungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung\nüber die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, das Rechtsmittel nach § 511 Abs. 4 ZPO\nzuzulassen, weil es von einem 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht\nerreicht hält (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11,\nZWE 2012, 334, 335 mwN). Eine solche Entscheidung durfte das Berufungsgericht hier jedoch nicht treffen. Es steht nicht fest, dass das Landgericht davon\nausgegangen ist, der Wert des Beschwerdegegenstands betrage mehr als\n600 €. Zwar hat es sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO in Höhe von 5.000 € angeordnet. Aber der\nFall liegt anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil nach § 708 ZPO ohne\nSicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Schuldners nach § 711 ZPO ausgesprochen worden ist.\nIn diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 713 ZPO verneint, mithin die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejaht worden ist. Mit der Anwendung des § 709 ZPO sind dagegen inzident das Vorliegen eines der in § 708 ZPO genannten Fälle und damit auch die\nVoraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von\nvornherein nicht anwendbar, ohne dass es auf die Rechtsmittelfähigkeit der\nEntscheidung ankommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb keine hinreichend\nsicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht ziehen (BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10,\nNJW-RR 2012, 633, 634 Rn. 16 f.).\n\n14 bb) Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung des\nRechtsmittels zu Recht nicht getroffen hat, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.\n\nIV.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer\nAnhaltspunkte, auch in der Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten, in\nÜbereinstimmung mit der Festsetzung des Berufungsgerichts für das zweitinstanzliche Verfahren auf 300 € fest.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 03.04.2012 - 15 O 273/11 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2012 - I-22 U 87/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/v-zb-149-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/v-zb-149-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.863856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-13/v-zb-149-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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