{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-12-12","aktenzeichen":"IV ZB 24/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 24/12\nvom\n\n12. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 12. Dezember 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 18. Zivilsenat, vom\n14. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen.\n\nStreitwert: 256,24 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reiseko sten des in H. ansässigen Prozessvertreters des Klägers für ein in\nbeiden Instanzen in F. betriebenes Streitverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).\n\n2 Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die\nListe qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der\nauf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in\nH. hat. Er nahm in 18 Parallelverfahren bei verschiedenen Gerichten im gesamten Bundesgebiet Versicherungsunternehmen auf Unterla ssung der in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzvers i-\n\ncherung (ARB) im Wesentlichen gleich lautend aufgenommenen so g enannten Kostenminderungsklausel in Anspruch. Nach dieser hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der\nKosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite\nverursachen könnte.\n\n3 Im Streitfall ließ sich der Kläger - wie auch in den übrigen Verfahren - von dem an seinem Sitz niedergelassenen und auch sonst für ihn\ntätigen Prozessbevollmächtigten vertreten.\n\n4 Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg und die Beklagte die\nKosten zu tragen.\n\n5 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die für beide\nInstanzen angemeldeten Reisekostenpositionen (Fahrtkosten, Abwese nheitsgeld, Auslagen) von insgesamt 256,24 € nicht anerkannt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen\nund die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\n6 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sei der streitgegenständliche Kostenaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Als eingetr agener Verbraucherschutzverband sei der Kläger nach seiner personellen,\nsachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage und gehalten gew esen, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten mit sei-\n\nner Vertretung zu beauftragen und ihn für die entsprechende Wahrne hmung des Mandats schriftlich und telefonisch zu informieren. Sein Ei nwand, die von ihm beschäftigten Volljuristen seien mit anderen Tätigke iten als der Instruktion von Prozessvertretern ausgelastet gewesen, sei\nentgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VuR 2007,\n78) unbeachtlich. Besondere Gründe, die Beklagte mit solchen Mehrko sten zu belasten, seien nicht gegeben. Insbesondere hätte der Klä ger\nauch am Gerichtsort für diese Streitverfahren ausreichend qualifizierte\nRechtsanwälte finden können. Ebenso habe er die Parallelverfahren mit\nden an verschiedenen Gerichtsorten ansässigen Rechtsanwälten selbst\nkoordinieren können.\n\n8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n9 Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem\nKläger i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre, am jeweiligen G erichtsort ansässige Verfahrensbevollmächtigte zu mandatieren. Reisekosten für den an seinem Sitz niedergelassenen und von ihm mit allen\nParallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht\nerstattungsfähig.\n\n10 a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht für die Kostenersta ttungsfrage zugrunde gelegte rechtliche Ansatz. Maßstab für die Ersta ttungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO\nist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die koste nauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei\ntrifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen\n\ndie kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012\n- VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8).\n\n11 Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren\nKosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten\neiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn\neine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen\nan ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer\nVertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB\n92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB\n85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB\n27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).\n\n12 Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftr agung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandanteng espräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8 und\nvom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa;\njeweils m.w.N.).\n\n13 Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei - wie etwa gewerbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Recht sabteilung - den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vo rbereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort ni edergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu instruieren (Senatsbeschlüsse aaO m.w.N.).\n\n14 Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Pa rteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozes sführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3\nNr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom\n18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4\nAbs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07,\nVersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO\nunter 2 b bb) zählen.\n\n15 b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kostenrechtlich ge halten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.\n\n16 Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und\ndurchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftlich e Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).\n\n17 Das Beschwerdegericht hat ferner die gesamten Umstände des\nFalles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass auch unter Berücksichtigung der Parallelverfahren die Einschaltung des H. Anwalts nicht notwendig war, weil der Kläger Prozessbevollmächtigte am\nGerichtsort selbst hätte unterrichten können.\n\n18 aa) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde dem die Besonderheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Para l-\n\nlelverfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des\nAnwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unve rzichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des\nVorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverband verbundene\nUnternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen.\n\n19 Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch g enommenen Versicherern in ihren ARB jeweils verwandte inhaltsgleiche\nKostenminderungsklausel. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer\nsolchen Klausel waren seit der Terminsnachricht des Senats im Verfa hren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung (Wendt, r+s 2010,\n221) weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und\nder Prozessstoff und dessen Vor- und Aufarbeitung auch aus ex-ante-Sicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit Vollj uristen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruierungen wechselnder Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 aaO Rn. 11) für eine sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite\nmit zusätzlichen Kosten zu belasten.\n\n20 Die von der Rechtsbeschwerde betonte erforderliche Koordination\nin einer Hand am Geschäftsort des Klägers durch seinen Hausanwalt vor\nallem im Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschied enen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls teilweise akzeptierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewicht.\nDie von ihr beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schwächung der Stellung des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm zugewi esenen und von ihm übernommenen Verbraucherschutzaufgaben ist bei\n\nder gegebenen überschaubaren Sach- und Rechtslage weder im Streitfall noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen.\n\n21 Die zusätzlich herausgestellten Unterschiede in der Rechtspr echung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen\nProzessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine\nKlausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer pe rsönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts\nnicht zu stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom\n21. September 2005 aaO unter 2 b cc).\n\n22 bb) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken\ngegen die Gleichstellung des Klägers mit Parteien, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die schriftliche I nstruktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen,\ngreifen ebenfalls insgesamt nicht durch.\n\n23 (1) Dem Senatsbeschluss vom 21. September 2005 (aaO unter 2 b\nbb) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei\nklagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerke nnung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei a nsässigen Rechtsanwalts zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr seine\nEntscheidung darauf gestützt, dass bei in der Liste qualifizierter Einric htungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbänden wegen der für die Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4\nNr. 2 UKlaG vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabene rfüllung nichts anderes gelten kann als bei Verbänden zur Förderung g ewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3\n\nNr. 2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt\nwerden. Das gilt für Verkehrsanwaltskosten und Reisekosten gleiche rmaßen.\n\n24 (2) Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehenden U nterschiede zwischen Wettbewerbsverbänden und Verbraucherverbänden\nerlauben eine andere Beurteilung nicht.\n\n25 Bei Verbraucherverbänden wird - was auch die Rechtsbeschwerde\nnicht verkennt - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG unwiderleglich vermutet,\ndass sie - bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger - die mit\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht. Eine Di fferenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten - etwa nach der\ngewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der\nFördermittel, den personellen Kapazitäten, dem spezifischen personellen\nEinsatz etc., wie sie die Rechtsbeschwerde erwägt - ist damit nicht zu\nvereinbaren.\n\n26 (3) Aus diesem Grund kann auch mit dem Beschwerdegericht der\nAuffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) nicht zu gestimmt\nwerden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung beschä ftigter Volljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits\nhöchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB\n96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9).\n\n27 (4) Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die die\nschriftliche Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten\nFällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt, wird von dieser Fiktion\n\nebenso erfasst. Unterlegene Parteien müssen danach nicht hinnehmen,\nmit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisation der G eschäfte des Verbraucherschutzverbandes nicht zu tragen hätten. Die z usätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde ve rmögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualifizierung von Verbraucherverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\nebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung\nder Konfliktfähigkeit des Klägers und der damit verbundenen Gefahren\nfür einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht\ndavon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die\nSchwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. OLG Köln\nVersR 2012, 1385, 1389 a.E.).\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2-24 O 119/11 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 18 W 98/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-12/iv-zb-24-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-12/iv-zb-24-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.377243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-12/iv-zb-24-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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