{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"VI ZR 315/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 315/10\nVerkündet am:\n11. Dezember 2012\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter\nZoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung\nüber seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(DDR) in Anspruch.\n\n2 Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag\nund Spitzenkandidat dieser Partei für die Landtagswahl am 19. September\n2004. Die Beklagte verlegt die Zeitungen \"BILD\" und \"DIE WELT\". In diesen\n\nZeitungen wurde in der Zeit vom 9. bis 16. August 2004 in insgesamt drei Artikeln über den Verdacht berichtet, der Kläger habe seit 1970 als inoffizieller Mitarbeiter IM \"Christoph\" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.\n\n3 Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als \"IM Christoph\" geführt\nhabe. Er sei ohne sein Wissen \"abgeschöpft\" worden.\n\n4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung verschiedener Passagen der Artikel verurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten; die vom\nKläger beanstandeten Textpassagen verletzten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihre Veröffentlichung sei insbesondere nicht deshalb\nzulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem\nStaatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für\ndie Wahrheit der Behauptungen liege bei der Beklagten. Der Beweis sei durch\ndie vorgelegten Dokumente der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der DDR (nachfolgend: Bundesbeauftragte) und die\n\nAussagen der Zeugen nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Verdacht, dass die Behauptung des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass die\nZeugen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen seien, nicht\nzutreffe. Denn den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei\nzu entnehmen, dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen\nUmständen Kontakt mit Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gehabt und\ner diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über\nFreunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin berichtet habe. Sie\nließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, wer seine Gesprächspartner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger\nunwissentlich mit Vertretern der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) gesprochen\nhabe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die HVA im Jahre\n1970 für den Kläger eine Karteikarte mit dem Decknamen \"IM Christoph\" angelegt habe und dass in der Aktennotiz des Zeugen O. vom 5. März 1984 festgehalten worden sei, dass der Kläger bei der HVA positiv erfasst sei und zuverlässig arbeite. Hieraus ergäben sich zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine\nGewissheit über eine positive Kenntnis des Klägers bestehe hingegen nicht.\n\n6 Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen ergebe sich ferner\nauch nicht daraus, dass es sich um Verdachtsäußerungen über einen Gegenstand gehandelt habe, an dem zweifellos ein großes Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit bestanden habe, so dass die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte. Die Zulässigkeit der Berichterstattung scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte, die ihre Informationen im Wesentlichen\nBerichten des Nachrichtenmagazins \"FOCUS\" entnommen habe, vor der Veröffentlichung keine hinreichenden eigenen Recherchen durchgeführt habe. Auf\ndie Einschätzung der Bundesbeauftragten und ihrer Mitarbeiter, wonach die\nvorhandenen Unterlagen zweifelsfrei auf eine \"IM\"-Tätigkeit hinwiesen, habe\nsich die Beklagte nicht \"blind\" verlassen dürfen, zumal ihr bei Erscheinen der\n\nErstmitteilungen die Erwägungen der Behörde und die Basis, auf der sie beruhten, nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei ohnehin nicht ersichtlich, auf welche konkreten Dokumente sich die Einschätzung bezogen habe. Die Stellungnahmen des Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen und des\nSächsischen Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen sowie die Aussagen\nder Bundesbeauftragten im Ausschuss des Sächsischen Landtags hätten bei\nErscheinen der angegriffenen Berichterstattung noch nicht vorgelegen. Angesichts der Schwere und Tragweite der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe\nhabe die Beklagte damit ihrer Recherchepflicht nicht genügt, die dahin gegangen sei, vor der Veröffentlichung nicht nur die im \"FOCUS\" genannten Unterlagen einer eigenen Untersuchung zu unterziehen und in diesem Rahmen den\nKläger konkret mit deren Inhalt zu konfrontieren, sondern nach Möglichkeit auch\nden Verfasser der Berichte zu den Umständen ihres Zustandekommens zu befragen.\n\n7 Schließlich führe die Tatsache, dass der Kläger selbst nach Erscheinen\nder Beiträge am 19. August 2004 eine Pressekonferenz abgehalten habe, nicht\nzum Fortfall der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe nicht vorgetragen,\nwie dezidiert im Rahmen dieser Pressekonferenz über die Vorwürfe gesprochen\nworden sei. Dass der Kläger selbst belastende Tatsachen öffentlich gemacht\nhabe, die bis dahin noch nicht durch die Artikel des \"FOCUS\" oder anderer Medien bekannt gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein ein\nAuftritt des Betroffenen in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die bekannt gewordenen Vorwürfe zurückzuweisen, lasse die Wiederholungsgefahr nicht nachträglich entfallen. Der Kläger habe ein schützenswertes rechtliches Interesse daran,\neinmal in die Öffentlichkeit gelangte Vorwürfe zu dementieren und seine Sicht\ndarzustellen.\n\nII.\n\n8 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen\nÄußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1\nSatz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die\nangegriffenen Äußerungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht\ndes Klägers darstellen. Es hat den Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen\nzutreffend erfasst, indem es - unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts - angenommen hat, die Beklagte habe in jeweils\nunterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informeller Mitarbeiter (IM) mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zusammengearbeitet und \"Spitzeldienste\" erbracht. Es hat die Äußerungen auch\nzu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Die Äußerung des Verdachts,\nmit dem MfS zusammengearbeitet zu haben, ist geeignet, sich abträglich auf\ndas Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339, 346; BVerfGE 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe\nauch Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66\nRn. 20 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 83).\n\n10 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des\nBerufungsgerichts, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde\ndurch die angegriffenen Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt.\n\n11 a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine\nAbwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt\nwerden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe-\n\nnen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des\nBetroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 10, jeweils mwN).\n\n12 Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1\nEMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit\nund seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten\nRecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 24; vom\n22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 14, jeweils mwN;\nBVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 18; NJW 2012, 1500 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für\nden Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai\n2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR\n4/12, z.V.b., Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW\n2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nliegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren\nUnwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch\nwenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. April\n2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62,\njeweils mwN).\n\n13 b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten als Verdacht geäußerten Behauptungen\n\nseien nicht (erweislich) wahr. Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden obliegt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar\n1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07,\nBGH 176, 175 Rn. 21; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502\nRn. 13; BVerfGE 114, 339, 352). Wie die Revision jedoch zu Recht beanstandet, beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht\nbewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von § 286\nAbs. 1 ZPO.\n\n14 aa) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des\ngesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen,\nob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10,\nVersR 2012, 454 Rn. 13 mwN; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, VersR 2012,\n1261 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\n15 Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß.\nNach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche\nZweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr über-\n\nzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen\nstellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine\nBehauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in\ntatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06,\nVersR 2008, 1265 Rn. 22; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011,\n223 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245,\n255 f.; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; vom 13.\nMärz 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 508, jeweils mwN). Zweifel, die\nsich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8.\nJuli 2008\n- VI ZR 259/06, aaO).\n\n16 bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.\n\n17 (1) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe durch das Landgericht, auf\ndessen Würdigung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zum Teil weit\nhergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen ist. So rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht, das insoweit\nauf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen hat, den Bericht der\nBezirksverwaltung Leipzig des Ministeriums für Staatssicherheit vom 9. März\n1984 als mit dem Vortrag des Klägers, er sei lediglich ohne sein Wissen \"abgeschöpft\" worden, vereinbar angesehen hat. Der Bericht vom 9. März 1984 betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erste Kontaktaufnahme\n\nder Bezirksverwaltung Leipzig mit dem Kläger, der bis zu dieser Zeit nur bei der\nHauptverwaltung Aufklärung (HVA) als inoffizieller Mitarbeiter erfasst war. In\ndiesem Bericht führt Oberleutnant O. von der Bezirksverwaltung Leipzig aus:\n\"Entsprechend der Mitteilung der HVA konnte mit diesem IM die Verbindung zur\nzeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer\ndes IM und ein Erkennungswort mitgeteilt. Die Verbindungsaufnahme zum IM\nerfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten.\" Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Würdigung des Landgerichts, unter dem Erkennungswort könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle\ndurch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und\nder Bezirksverwaltung Leipzig auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt\ninsbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der Sinngehalt von Erklärungen unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zusammenhangs zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen\nVerkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der\nÄußerung erfolgte die Mitteilung des Erkennungswortes an die Bezirksverwaltung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer des IM zum Zwecke\nder Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des Erkennungswortes folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt und ohne Schwierigkeiten geschehen sei. Weshalb in diesem\nZusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter\ndem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt\numso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin der Bundesbeauftragten\nin der Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des Sächsischen Landtags vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, wonach es üblich gewesen sei, zur Herstellung des Kontakts mit einem dem inoffiziellen Mitarbeiter bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatssicherheit Kennwörter zu vereinbaren.\n\n18 (2) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt hat. Das Landgericht\nhat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden\nGeschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise\nin den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes jeweils isoliert gewürdigt und\ntheoretische Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht \"gänzlich undenkbar\",\n\"nicht unmöglich\" oder \"nicht gänzlich unplausibel\" sei, dass die Darstellung des\nKlägers zutreffend sei und er nicht gewusst habe, dass er seine umfassende\nSpitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte. Die erheblichen Verdachtsmomente wiesen nicht \"zwingend\" darauf hin, dass der Kläger\nKenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe.\n\n19 Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass für die richterliche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad\nvon Gewissheit genüge, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anforderungen an die\nÜberzeugungsbildung als das Landgericht gestellt. Es hat sich uneingeschränkt\ndessen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung angeschlossen und ebenfalls darauf abgestellt, dass die \"durchaus erheblichen Verdachtsmomente\" nicht den\n\"zwingenden\" bzw. \"alleinigen Schluss\" auf eine Kenntnis des Klägers zuließen\nbzw. seiner Unkenntnis \"nicht zwingend entgegen\" ständen.\n\n20 c) Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht\nnach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.\n\n21 aa) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten bei seiner Entscheidungsfindung nicht\nberücksichtigt hat. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass\nsich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche\n\nMedien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten Focus-Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geäußert habe.\nEr habe insbesondere ausgeführt, dass er keine Stasi-Vergangenheit als IM\nChristoph habe, \"nie bewusst\" mit dem MfS zusammengearbeitet und \"nie wissentlich\" einen Stasioffizier getroffen habe. Zu dem - unter Bezugnahme auf\nden Bericht in den Stasi-Unterlagen erhobenen - konkreten Vorwurf, dass er als\nIM Christoph über eine Lesung der Autorin C. M. berichtet habe, habe er spekuliert, bei seinen \"öffentlichen Reden über diese Veranstaltung\" von der Stasi\n\"abgeschöpft\" worden zu sein.\n\n22 Dieser Vortrag der Beklagten ist entscheidungserheblich. Die Beklagte\nhat damit geltend gemacht, der Kläger habe sich vor der Berichterstattung\ndurch die Beklagte gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf\ndie Vorwürfe bekannt zu geben. Die Presse konnte über seine Reaktion aber\nnur dann sinnvoll berichten, wenn sie zugleich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe darstellte. Dieses Verhalten des Klägers kann entweder als eine die\nRechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in die Berichterstattung der Beklagten zu werten sein oder jedenfalls dazu führen, dass sein Interesse an einem Schutz seiner Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem Interesse der Beklagten an einer Berichterstattung zurückzutreten hat (vgl. zur Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung: BVerfGE 106, 28, 45 f.; Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 mwN; vom\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; LG Köln, AfP 1989,\n766 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 598, 599; OLG Frankfurt, ZUM\n2007, 915, 916; LG München, ZUM-RD 2008, 309; Prinz/Peters, Medienrecht,\n1999, Rn. 249; vgl. zur Berücksichtigung bei der Abwägung: Senatsurteile vom\n3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in BGHZ 68, 331\nnicht abgedruckt; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26;\nBVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; BVerfGK 9, 54, 62). Denn hat sich der Kläger\n\nmit den für seine Stasi-Vergangenheit sprechenden Verdachtsmomenten öffentlich auseinandergesetzt, kann es der Presse nicht untersagt sein, diese Vorwürfe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen.\n\n23 bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der\nPrüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen die Anforderungen\nan eine zulässige Verdachtsberichterstattung überspannt hat.\n\n24 (1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt\nist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft,\ndemjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden\ndarf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten\ndarf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf\nUnterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der\nBehauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132,\n13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35;\nBVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Erforderlich ist ein\nMindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst \"Öffentlichkeitswert\" verleihen. Die Darstellung\ndarf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei\nder ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich\nmuss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen\nMitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f.\nmwN).\n\n25 (2) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den\nerforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anforderungen an die von der Beklagten einzuhaltende Sorgfalt gestellt hat.\n\n26 (a) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt\nrichten sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum\nGebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die\nWahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung\nder Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, AfP 2009,\n480 Rn. 62 mwN sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99,\nBGHZ 143, 199, 203 f.; BVerfGE 114, 339, 353 f.; BVerfGK 9, 317, 321;\nBVerfGK 10, 485, 489; EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 66; NJW 2006, 1645\nRn. 78; NJW 2012, 1058 Rn. 82).\n\n27 (b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die\n- in dem Artikel in der BILD vom 9. August 2004 wiedergegebene und vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des\nLandgerichts seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegte - Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten, Herrn B., rechtsfehlerhaft nicht als privilegierte Quelle gewertet hat, der die Beklagte ein gesteigertes\nVertrauen entgegenbringen durfte. Wie das Landgericht festgestellt hat, hatte\nder Pressesprecher der Bundesbeauftragten erklärt, aus den gefundenen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Kläger als IM Christoph für den\n\nStaatssicherheitsdienst tätig gewesen sei. Diese Stellungnahme bestätigte die\nBerichterstattung des Nachrichtenmagazins \"FOCUS\" und den der Beklagten\nvor der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen vorliegenden Auskunftsbericht der Bezirksverwaltung Leipzig vom 21. Juni 1988, nach dem der\nKläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt beim Ministerium für Staatssicherheit \"aktiv erfasst\" war, im Kern.\n\n28 Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1\nStUG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum\nist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG\nHamburg, ArchPR 1972, 86; OLG Stuttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW-RR 1993,\n733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM-RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe,\nNJW-RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Oldenburg, AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012,\n1058 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht\nder Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock,\nWiderruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986).\nDenn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte,\nnamentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und\nzur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93,\nNJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK\nGG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]).\n\n29 Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich\ndabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der Bundesbeauftragte ist für solche\nAuskünfte besonders kompetent und kann das Vorliegen einer IM-Tätigkeit in\naller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse über den Staatssicher-\n\nheitsdienst und seinen Wirkungsbereich voraus (vgl. Pietrkiewicz/Burth in Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 37 Rn. 15). Deshalb ist beim Bundesbeauftragten auch eine Forschungsabteilung gebildet worden (Stoltenberg/Bossack,\nStUG, 1. Aufl., § 37 Rn. 11).\n\nIII.\n\n30 Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\ndie erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der freien Beweiswürdigung unterliegen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl.\nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. September 1998 - 2 L 5/96,\nS. 12 mwN, und vom 18. November 1998 - 2 L 76/97, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 - 10 UF 161/07, juris Rn. 32; Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 19 Rn. 69; siehe auch BVerfGE\n96, 189, 202 f.; BAGE 74, 257, 265; VG Meiningen, LKV 1995, 298, 299 f.).\nVorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des Landgerichtsurteils zu weit gefasst ist. Ein Verbot der angegriffenen Äußerungen setzt eine\nAbwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit\nund dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. auch OLG Hamburg,\nZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur-\n\nteile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 13 f.; vom\n6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 7 mwN).\n\nGalke Zoll Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 324 O 18/05 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 7 U 67/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/vi-zr-315-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/vi-zr-315-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.257090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-11/vi-zr-315-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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