{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"5 StR 521/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 521/12\n(alt: 5 StR 267/11)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 11. Dezember 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben; der Vorbehalt der Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unterbleibt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Je ein Drittel\nder gerichtlichen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens\nund der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, ebenso die gesamten gerichtlichen Auslagen der Neuverhandlung vor dem\nLandgericht und des zweiten Revisionsverfahrens sowie die\ngesamten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten. Die den Nebenklägern im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 9. September 2010 wegen\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen, wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in 77 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in 33 Fällen und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Die daneben vom Landgericht verhängte Maßregel der Sicherungsverwahrung hat der Senat auf die unbeschränkte Revision\ndes Angeklagten aufgehoben und die Sache – nach Verwerfung der Revision\n\nim Übrigen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n(BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9).\nDas Landgericht hat nunmehr mit dem angegriffenen Urteil die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten vorbehalten. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 1. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen\nBestand.\n\n3 Das Landgericht hat die formellen und materiellen Voraussetzungen\ndes Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB in der bis zum\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF), die gemäß Art. 316e Abs. 1\nSatz 2 EGStGB anwendbar ist, nach sorgfältiger Prüfung in nachvollziehbarer Weise bejaht. Es hat indes übersehen, dass es bei seiner Entscheidung\ndie Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB aF zu beachten hatte.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n5 „Gegen den Verurteilten ist (rechtskräftig) eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren verhängt worden. Er befindet sich seit dem 12. Oktober 2007 durchgängig in Haft (UA S. 45). Der Vorbehalt der Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung ist am 7. Juni 2012 angeordnet worden. Die Entscheidung, ob diese vorbehaltene Sicherungsverwahrung tatsächlich verhängt wird, musste mithin gemäß § 66a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n1 StGB spätestens am 11. August 2012 (sechs Monate vor dem Zweidrittel-Zeitpunkt am 11. Februar 2013) getroffen werden.\n\n6 Damit war bereits bei Anordnung des Vorbehalts absehbar, dass bis\nzu diesem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB a. F. genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen\nwürde, die zu besseren Erkenntnissen führen konnte als den in der Haupt-\n\nverhandlung möglichen. In diesen Fällen darf ein Gericht den Vorbehalt der\nnachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht anbringen (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 StR 269/06 –, in BGHSt 51, 159,\n164). Denn die durch § 66a StGB a. F. eröffnete Befugnis, über die Gefahr\nfür die Allgemeinheit erst später – auf der Grundlage im Vollzug gewonnener\nzusätzlicher Erkenntnisse – zu entscheiden, ist, wie gerade aus § 66a Abs. 2\nSatz 1 StGB folgt, auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem Zeitpunkt zu erwarten ist oder jedenfalls möglich erscheint, zu dem das Verfahren spätestens eingeleitet werden muss,\ndamit unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann (vgl. BGH, a. a. O.).\n\n7 Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. stellt auch eine\ngrundsätzlich verbindliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar (vgl. BGH, a. a. O., 160;\nBGH, Urteil vom 7. August 2012 – 1 StR 98/12 – Rdnr. 14). Sie soll sicherstellen, dass über die Anordnung einerseits erst entschieden wird, wenn eine\nausreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit des\nVerurteilten gegeben ist, andererseits soll aber die Ungewissheit über dessen künftige Lebensplanung nicht ohne zwingenden Grund hinausgeschoben\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 StR 269/06 –, in\nBGHSt 51, 159, 161). Vor diesem Hintergrund und angesichts der aus dem\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – u.\na. (BVerfGE 128, 326-409) zu ziehenden Folgerungen kam die Anordnung\ndes Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegend\nnicht in Betracht: Der erforderliche Erkenntnisgewinn war bei einem Zeitraum\nvon zwei Monaten zwischen Urteilserlass am 7. Juni 2012 und spätestmöglichem Entscheidungstag am 11. August 2012, auch angesichts der noch nicht\neinmal begonnenen Sexualtherapie, nicht zu erwarten.“\n\n8 Dem schließt sich der Senat an.\n\n9 2. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung hatte daher zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Einer (vorbehaltlosen) Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, die in der Sache deutlich\nnäher gelegen hätte als ein Unterbleiben der Maßregel, stünde in einem\nneuen tatgerichtlichen Verfahren § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB entgegen.\n\nBasdorf Schaal Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/5-str-521-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/5-str-521-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.576506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-11/5-str-521-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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