{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 30/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 30/12\n\nvom\n\n6. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari, den\nRichter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.\n\nGegenstandswert: 873.941,27 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2012 hat die Klägerin Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011, das am 29. Dezember 2011\nzugestellt worden war, eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der\nBeschwerde um zwei Monate zu verlängern.\n\n2 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31. Januar 2012 ist die Frist zur\nBegründung der genannten Beschwerde antragsgemäß bis 30. April 2012 einschließlich verlängert worden.\n\n3 Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. April 2012 hat die Klägerin beantragt, ihr\nfür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren\nund einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dabei ist eine Erklärung der Klägerin\nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt worden.\n\n4 Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom\n11. Mai 2012 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass einer inländischen juristischen Person Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nnur bewilligt werden kann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am\nGegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden\nkönnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin ist ferner gebeten worden, bis\n8. Juni 2012 zu dem Prozesskostenhilfeantrag entsprechend vorzutragen und\ndie Angaben glaubhaft zu machen. Die genannte Frist ist bis 6. Juli 2012 verlängert worden.\n\n5 Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Juli 2012, beim Bundesgerichtshof am\n6. Juli 2012 eingegangen, ist eine Erklärung der Klägerin vorgelegt worden.\n\n6 Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat den Antrag der Klägerin\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n7 Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. September 2012, beim Bundesgerichtshof\nam 27. September 2012 eingegangen, hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren und die Revision gegen das angefochtene\n\nUrteil zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde der Klägerin\nkostenpflichtig zurückzuweisen.\n\nII.\n\n8 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.\n\n9 Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist,\neine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde\neinzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\nIm Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vor\nAblauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt\nhatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung\nder Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 m.w.N.; Beschluss\nvom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140; jeweils zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit). So liegt der Fall hier indes nicht. Im Streitfall musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen,\ndass ihr die mit Schriftsatz vom 26. April 2012 beantragte Prozesskostenhilfe\nversagt werden würde. Denn dieser Antrag und die beigefügte Erklärung enthalten keine Ausführungen zu dem Erfordernis (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), dass\ndie Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen\nwürde. Einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung kann Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die\nKosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung\n\nder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Darlegungslast für diese Voraussetzungen, insbesondere für\ndas letztgenannte Erfordernis liegt bei dem Prozesskostenhilfeantragsteller (vgl.\nBork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 23, Rn. 25 m.w.N.). Auf die\nVoraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO war die Klägerin bereits mit\nSchriftsatz der Beklagten vom 24. September 2009, Seite 3 und Seite 9, mit\ndem zum - später zurückgenommenen - Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin\nvom 22. Juli 2009 Stellung genommen wurde, hingewiesen worden. Jedenfalls\nnach dem Erhalt des Hinweises der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs\nvom 11. Mai 2012 auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO musste\ndie anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfüllung des Erfordernisses, dass die Unterlassung\nder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, versagt\nwerden würde. Daran ändert nichts, dass die Klägerin sich in der mit Schriftsatz\nvom 5. Juli 2012 vorgelegten Erklärung auf Steuerausfälle zu Lasten der öffentlichen Hand berufen hat. Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367) für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, erkennbar unzureichend.\n\n10 2. Da die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstrichen ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand in Betracht kommt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auf\nderen Kosten als unzulässig zu verwerfen.\n\nKniffka Safari Chabestari Eick\n\nLeupertz Kartzke\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2010 - 2 HKO 144/09 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 U 7/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-30-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-30-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.043165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-06/vii-zr-30-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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