{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-12-06","aktenzeichen":"III ZR 311/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 311/11\nVerkündet am:\n6. Dezember 2012\nBott\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2011\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1990 geschäftlich und privat Kunden der Sparkasse D. , seit 2000 auch Kunden der Beklagten, einer\n100 %igen Tochter der Sparkasse D. .\n\n3 Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 3. Dezember 2003 eine Beteiligung an der A. GmbH &\nCo. KG, einem geschlossenen Medienfonds, in Höhe eines\nNennwertes von 100.000 € zuzüglich 5.000 € Agio. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sowie der Zeitpunkt der Übergabe des Fondsprospekts sind\nzwischen den Parteien streitig. Der Medienfonds sah eine Beendigung der\nGesellschaft zum 31. Dezember 2010 vor. Es war eine Mindesteinlage von\n25.000 € zu erbringen, davon 60 % der Zeichnungssumme nebst dem Agio in\nbar. Hinsichtlich der weiteren 40 % war eine Finanzierung durch die Fondsgesellschaft vorgesehen.\n\n4 Der Kläger zahlte eine Einlage in Höhe von 60.000 € sowie 5.000 € Agio.\nDie Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in\nHöhe von 8 % der Kommanditbeteiligung des Klägers. Während des Beratungsgesprächs verhandelten der Kläger und seine Ehefrau über die Höhe des\nAgio mit dem Mitarbeiter der Beklagten. Die Ehefrau des Klägers erhielt auf eine von ihr gestellte Rechnung eine Vermittlungsprovision über 2.500 € von der\nBeklagten.\n\n5 Der Kläger macht verschiedene Mängel der Beratung durch die Beklagte\ngeltend. Unter anderem beruft er sich auf eine nicht erfolgte Aufklärung über die\nProvision, die die Beklagte für die Vermittlung der Anlage erhielt.\n\n6 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 58.000 € nebst Zinsen an\nden Kläger zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den\nKläger von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung resultieren,\ninsbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten. Die Ver-\n\nurteilung ist Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber\nder Beklagten auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung erfolgt. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligung in Verzug befindet. Die\nweitergehende Klage hat es abgewiesen.\n\n7 Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.\nDas Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO\nzurückgewiesen.\n\n8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9 Die Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte nicht über die ihr für die Vermittlung der Anlage zugeflossenen Provisionen aufgeklärt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, da sie sich nicht als\nfreier bankenunabhängiger Anlageberater darstelle. Zur Begründung hat das\nBerufungsgericht im Wesentlichen auf sein Urteil vom 13. Oktober 2011 (34 U\n53/10 = III ZR 307/11, siehe dazu Senatsurteil vom heutigen Tag) Bezug genommen. Dort hat es ausgeführt:\n\n11 Mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Geschäftsbereich der\nSparkasse D. auf die Beklagte möge zwar eine gesellschaftsrechtliche\nAusgliederung vollzogen worden sein. Dies mache die Beratungsgesellschaft\njedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Vielmehr komme es\ndarauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach\naußen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverbund unabhängigen Berater darstelle.\nDies treffe auf die Beklagte nicht zu. Vielmehr nutze die Beklagte den Umstand,\ndass die Sparkasse ihre Alleingesellschafterin sei, dafür, um ihr besonderes\nNäheverhältnis zu dieser zu demonstrieren, und zwar nicht zuletzt durch den\nGebrauch des unverkennbaren Firmenlogos der Sparkasse. Sie übernehme\ndamit auch durch die von ihr selbst vorgelegte sogenannte \"Image-Broschüre\"\ndas sogenannte Corporate-Identity-Konzept der Sparkasse. Indem sie mit deren Erfahrungen und deren Referenzen werbe, mache sie sich bewusst deren\nVertrauensvorsprung zunutze, und zwar vor allem gegenüber langjährigen\nKunden wie dem Kläger. Die vermeintlich klare Grenze zwischen der Sparkasse\neinerseits und der Beklagten andererseits verschwimme für den Kunden, wenn\nsich die Beklagte zur technischen Abwicklung der Sparkasse bediene und dort\ndie Kundenkonten gegen Zahlung eines Entgelts unterhalten würden. Bei den\nan die Beklagte geflossenen Zahlungen der Kapitalsuchenden handele es sich\nauch um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, über die der Kläger nicht aufgeklärt worden sei.\n\nII.\n\n12 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht begründen.\n\n13 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen\nAufklärung über Provision oder Rückvergütung wegen des gezeichneten Fonds\nzu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht.\n\n14 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht\nbankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt\nüber den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger\nliegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass\ndieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der\nBeratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht\nangenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt.\nSind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so\nliegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des\nAnlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem\nAnlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung\n\nder gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers -\ndem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei\nden Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012\n- III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).\n\n15 b) Ein selbständiges Unternehmen der \"Finanzgruppe\" einer Sparkasse,\ndas als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf\ndem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine\nKunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil\nvom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund\nzu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine \"klassischen\" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie\nzur \"Finanzgruppe der Sparkasse\" gehören und ihre Kunden im Wesentlichen\naus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen, ein eigenständiges Unternehmen, zu dessen Haupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten \"freien\"\nAnlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der Berater Provision seitens der Kapitalsuchenden\nerhält, zumal er seitens des Anlegers keine Vergütung für die Anlageberatung\nselbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen erhält. Ein\nAnleger hat damit auch bei der Beratung durch eine \"Sparkassen-Tochter\" kein\nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass dieser kein Geld seitens des Kapital-\n\nsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteil aaO).\n\n16 c) Die Umstände im vorliegenden Fall geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch hier ist ein Agio offen ausgewiesen worden.\nÜber dessen Reduzierung ist zwischen den Parteien verhandelt worden. Dem\nKläger war auch bekannt, dass die Beklagte eine selbständige juristische Person ist, die jedenfalls von ihm keine Zahlung für die Anlageberatung erhielt. Die\nBeklagte ist deshalb als \"freier\" Anlageberater anzusehen, der über die von ihm\nerhaltenen Rückvergütungen und Provisionszahlungen nicht aufklären brauchte. Insofern kann sich aus einer unterbliebenen Aufklärung kein Schadensersatzanspruch für den Kläger ergeben.\n\n17 d) Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, die\nBeklagte habe ihn \"aktiv\" über die Gesamthöhe der ihr zufließenden Provision\ngetäuscht, ist ihm nicht zu folgen. Allein aus dem Umstand, dass die Parteien\nüber die Reduzierung des Agios verhandelt haben, ergab sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, der Beklagten komme im Erfolgsfalle allenfalls eine\nProvision in Höhe des Agios zu. Die Revisionserwiderung zeigt im Übrigen auch\nkeinen Sachvortrag des Klägers auf, wonach er selbst aus dem Verhalten der\nBeklagten einen solchen Schluss gezogen habe.\n\n18 2. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache\nnoch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha-\n\nben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium\nkeinen Anlass hat.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2011 - 2 O 518/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2011 - I-34 U 49/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/iii-zr-311-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/iii-zr-311-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:58.028927+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-06/iii-zr-311-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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