{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-12-06","aktenzeichen":"2 StR 294/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 294/12\nvom\n6. Dezember 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2011 dahingehend geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen\ngewerbsmäßigen Betrugs schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten W. wird\nverworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten P. , R. S.\n, A. S. und D. werden verworfen.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unzulässig verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die\nKosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen\nUrteils wird als unzulässig verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- den Angeklagten W. wegen Betrugs \"im besonders schweren\nFall\" und bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\n\n- den Angeklagten P. wegen Betrugs \"im besonders schweren\nFall\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\n- den Angeklagten R. S. wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n- den Angeklagten A. S. wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten\n\n- den Angeklagten D. wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten W. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens bei dem\nAngeklagten W. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn die Bewertung als zwei tatmehrheitlich begangene Betrugstaten wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Nach den Feststellungen lag den Zahlungen der geschädigten Anleger durchgängig das von dem Angeklagten W. entwickelte betrügerische Konzept zugrunde, den Interessenten eine sichere, hoch-\n\nrentierliche Geldanlage zu versprechen, bei der die eingezahlten Beträge nur\nals Kapitalnachweis dienten und während der gesamten Investitionszeit nicht\nangetastet werden durften, während die Gelder tatsächlich zu der Finanzierung\ndes Lebensunterhalts der Angeklagten, der Zahlung von Provisionen an die\nAnlagevermittler und zum gelegentlichen Ausgleich von Rendite- und Rückzahlungsforderungen der Altinvestoren bestimmt waren. Allein der Umstand, dass\ndie Anlagegelder im Fallkomplex 1 auf einem Rechtsanwaltsanderkonto des\nAngeklagten P. gesammelt wurden, während sie im Fallkomplex 2 auf ein\nTreuhandkonto der R. - - AG mit Sitz in der\nSchweiz eingezahlt wurden, führt zu keiner eine Tatmehrheit (§ 53 StGB) begründenden Zäsur in dem ansonsten einheitlichen Geschehen, zumal die Anlagegelder dem Angeklagten W. weiterhin in vollem Umfang zur Verfügung standen.\n\n4 Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel\nersichtlich ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte W.\nsich gegen den Vorwurf nur einer (bandenmäßigen und gewerbsmäßigen) Betrugstat nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht\nfestgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine\nunterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie\nhier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03,\n\nBGHSt 49, 177, 184; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 544/02, NStZ-RR\n2005, 199, 200).\n\n6 3. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da er aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden\nan der Einlegung der Kostenbeschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 311\nAbs. 2 Satz 1 StPO gehindert gewesen zu sein.\n\n7 Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\nist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt und damit\nunzulässig.\n\n8 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten W. von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen\nauch nur teilweise zu entlasten, § 473 Abs. 3 StPO.\n\nBecker Schmitt Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/2-str-294-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/2-str-294-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.162867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-06/2-str-294-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-12-06","dockets":["2 StR 294/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.12.2012 – 2 StR 294/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/2-str-294-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2011 dahingehend geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen\ngewerbsmäßigen Betrugs schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten W. wird\nverworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten P. , R. S.\n, A. S. und D. werden verworfen.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unzulässig verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die\nKosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen\nUrteils wird als unzulässig verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:52.162867+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}