{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-12-05","aktenzeichen":"IV ZR 111/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 111/10 Verkündet am:\n5. Dezember 2012\nHeinekamp\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche\nVerhandlung vom 5. Dezember 2012\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2010 wird auf\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in\nder Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe,\nBeschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den\nDiözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters -,\nErwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. G emäß § 11 Abs. 2 ihrer Satzung (KZVKS) ist Voraussetzung für den E rwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in\nder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder in\nBezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tari fvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligung sverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ein privatrechtliches Versi-\n\ncherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrer Beteiligungsvereinbarung das jeweils geltende Sa tzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt,\nein Versorgungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden.\n\n2 Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im\nAmtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 214 ff.) stellte die Klägerin ihr\nZusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) um. Zuvor hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag über die z usätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes\n- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 einen entsprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1\nATV-K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deckung des infolge der\nSchließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum\nPunktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November\n2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierung sgelder erheben. Die Höhe des Sanierungsgeldes ist für die Klägerin tari fvertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag\nAltersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001). Nach dessen Ziff. 2.2. Abs. 3\nSatz 2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwa ltungskosten vorrangig die sozialen Komponenten und die Bonuspunkte\nfinanziert.\n\n3 Ziff. 4.1 AVP 2001 bestimmt:\n\n\"Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.\n\nZusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage\ndes Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens\n\njedoch als Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie,\npauschale Sanierungsgelder gedeckt.\n\n…\"\n\n4 In der KZVKS finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen:\n\n§ 53 Kassenvermögen\n\n(1) … 3 Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar\n\na) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem\n31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen\n(Abrechnungsverband P),\n\nb) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem\n31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und\n\nc) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abre chnungsverband S).\n\n...\n\n(3) 1 Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den\nGrundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen\nWirtschaftsplan … sowie einen Rechnungsabschluss.\n2\nBestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonde rte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist.\n…\n\n§ 54 Deckungsrückstellung\n1\nIn der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in\nHöhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am\nBilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehe nden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten\n… sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit\neinzustellen. …\n\n§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung\n\n…\n\n(3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus,\nkönnen zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die\nRückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen\nwerden. … 3 Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe\nnach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf\nVorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des\nFehlbetrags die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. …\n\n§ 63 Sanierungsgeld\n\n(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes.\n\n(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende\nSanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom\nVerwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars\nfestgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzve rsorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversiche rten des Abrechnungsverbandes S, …\n\n…\n\n(5) 1 Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene K alenderjahr erhoben. …\n\n5 Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16.\nApril 2002 die Höhe des zu erhebenden Sanierungsge ldes ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest.\n\n6 Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS soziale\nKomponenten. Dazu gehören unter anderem Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten, Kindererziehungszeiten und eine Übergangsregelung für die Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von\n20 Jahren.\n\n7 Die Klägerin erhebt zudem einen so genannten Beitragszuschuss\nOst. Dabei stützt sie sich auf § 64 KZVKS, wonach sie \"nach Maßgabe\nbesonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen\" kann. Der Beitragszuschuss Ost dient der F inanzierung der weiteren sozialen Komponente gemäß § 35 Abs. 5\nKZVKS, demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genan nten Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf\nBasis des Beitragssatzes hinzugerechnet werden, der auch im übrigen\nBundesgebiet erhoben wird. Zu § 64 KZVKS wurde eine gesonderte\nDurchführungsvorschrift erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 233). Auszugsweise heißt es dort:\n\n\"1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des\nAbrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel\ndurch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich\nzu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Ve rbandes der Diözesen Deutschlands finanziert.\n\n…\n\n3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist\nsein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des\nJahres 2001.\n\n...\"\n\n8 Bei der Beklagten sind Arbeitnehmer des kirchlich-caritativen\nDienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteil igungsvereinbarung hat sie das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse\nals verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das\nSanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet;\ndiese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 70.000 Euro.\n\n9 Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie habe das Sanierungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich\neine Deckungslücke von 446.840.912,26 € ergeben, die aus den in das\nneue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere.\nDiese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen\nAktuars durch Erhebung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 0,75% des\nzusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen. Der Beitragsz uschuss Ost sei auf Grundlage des § 64 KZVKS rechtmäßig erhoben worden. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwe ndungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. Der\nBeitragszuschuss Ost schließe einen Finanzierungsbedarf der Klägerin.\n\n10 Nach Ansicht der Beklagten ist § 63 KZVKS unwirksam. Die Klägerin könne sich bei der Einführung des Sanierungsgeldes nicht auf den\nATV-K stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die\nRichtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C .\n(AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es\nan einer Rechtsgrundlage; unter einer Zuwendung i.S. des § 64 KZVKS\nsei nur eine freiwillige Leistung zu verstehen.\n\n11 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverstä ndigengutachtens zur Frage, ob bei der Klägerin ein durch die Systemum-\n\nstellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen.\nDie Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderungen weiter.\n\n12 Der Verwaltungsrat der Klägerin hat mit Beschluss vom 20. Mai\n2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des Sanierungsgeldes rüc kwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die\nZeit ab dem 1. Januar 2010 auf 1,35 festgesetzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n14 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Sanierungsgeld\nverneint. Die Satzungsregelung des § 63 KZVKS sei zwar wirksam. A llerdings sei der Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 über die\nFestlegung der Höhe des Sanierungsgeldes unwirksam. Die auf billiges\nErmessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats ber uhe auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unz utreffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke ausgegangen\nsei. Zum einen widerspreche die von der Klägerin vorgenommene Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließe nden Regelung in § 54 Satz 1 KZVKS, wonach bei der Deckungsrückste llung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksicht igen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die sozialen Ko mponenten nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS pauschal hineingerechnet\nworden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hi nreichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe un d die so-\n\nzialen Komponenten überwiegend zum Abrechnungsverband P gehörten\nund deshalb nicht im Abrechnungsverband S zu berücksichtigen seien.\nDie Deckungslücke für 2002 liege daher um rund 286 Mio. € niedriger als\ndie vom Verwaltungsrat angenommene Summe von rund 447 Mio. €.\nDiese Diskrepanz schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie\nErmessensausübung des Verwaltungsrats aus.\n\n15 Einen Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso\nwenig. § 64 KZVKS könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflic htungen\nauslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies\nkönnten die West-Beteiligten nicht im Wege einer bloßen Durchführungsvorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden.\n\n16 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n17 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin\nauf Sanierungsgeld verneint.\n\n18 a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin - anders als das Berufungsgericht meint - in § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS nur einen\neinzigen, einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand. Der Beteiligte hat als\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschie dlichen Sanierungsgeldern in § 63 KZVKS einerseits und § 55 Abs. 3\nKZVKS andererseits auszugehen. Insbesondere kann er § 63 KZVKS\nkein gesondertes, von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgekoppeltes Sanierungsgeld entnehmen.\n\n19 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines Sani erungsgeldes durch § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS und dessen\nErhebung allein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benachteiligung der Beklagten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Die\nSatzungsbestimmungen der Klägerin übernehmen insoweit tarifrechtliche\nGrundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV -K und Ziff. 4.1\nAVP 2001). Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung\nan Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen G emeinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind\ndie Grenzen der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl.\nSenatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 63 ff.).\nDabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im\nRahmen der AGB-Prüfung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten\nlassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.). Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht indessen zur konkreten\nHöhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV-K und der AVP 2001 insoweit\nkeine Regelung für die Klägerin treffen.\n\n20 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Festlegung der\nHöhe des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsratsbeschluss vom\n16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und\ndiesen für unwirksam erachtet.\n\n21 aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei\ndurch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung b estimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009,\n1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus\n\n(BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und\nschließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertra glichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/Hager, BGB 13. Aufl.\n§ 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein\neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbri nger bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies i st\nnicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen\nbestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW\n2007, 210 Rn. 19).\n\n22 Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistungsb estimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2\nKZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein\nder Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55\nAbs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlb etrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung\nenthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe\nbleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwa ltungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbesti mmung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem E rmessen zu treffen.\n\n23 bb) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Ve rwaltungsrats vom 16. April 2002. Der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangene neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010\nist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu b eachten.\n\n24 Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung gelte nde Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR\n214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9).\nHierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten.\nDem Verwaltungsratsbeschluss fehlt es an der erforderlichen Norm qualität. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS, enthält jedoch\nkein revisibles objektives Recht.\n\n25 cc) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens angenommen.\n\n26 (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315\nBGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob\ndas Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt , ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem E rmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nWeise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutre ffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007\n- VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.).\n\n27 (2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens\nnicht verkannt. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen\ndes Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene\nEntscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich\nist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abz u-\n\nwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend\nnachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob\nnicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßg ebend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Ber ufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern\nauch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwa ltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/\nRieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht\nhat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht erme ssensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden\nSachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbe dingten Finanzierungsbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision\nist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der\nKlägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung\nhätte festsetzen können.\n\n28 (3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom\n16. April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet hat, weil diesem die\nAnnahme einer weit übersetzten Deckungslücke zu Grunde lag.\n\n29 (aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 KZVKS\nabgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein\nVersicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im U mkehrschluss Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnu ng keine Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese\nBestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb a n-\n\nderweitige Bilanzierungsregeln Vorrang hätten, kann nicht gefolgt werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei se inem Verständnis am Satzungswortlaut. Gibt ihm dieser wie hier keinen\nentsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten B ilanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten Bewertungsregeln\nzu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Anknüpfung\ndes Sanierungsgeldes in § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS beziehe sich auf den\nFehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die Deckungsrüc kstellung. Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wah rscheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige B eschäftigung, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus § 54 Satz 1 KZVKS\nist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden\nsoll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufg ezeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist.\n\n30 (bb) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Abrechnungsverband S habe nicht\nüber die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Deckungsrüc kstellung belastet werden dürfen.\n\n31 Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,\ndass die sozialen Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren\nsind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 AVP 2001 bestimmt dies für die dort näher\ngenannten sozialen Komponenten der Zurechnungszeiten bei Erwerb sminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten und der\nÜbergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch Tari fvertrag. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das B erufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als\n\nwidersprüchlich angesehen, weil er einerseits anordnet, dass die Finanzierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und a ndererseits die Deckungsrückstellung mit sozialen Komponenten belastet.\nDaher gibt es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für soziale Komp onenten bei der Ermittlung der systembedingten Deckungslücke anzusetzen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin\nverworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts\nanderes als eine Überschussverteilung, weil auf diese Weise später kein\noder ein geringerer Überschuss verbleibe. Überschussverteilung bede utet, dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt\nwird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der sozialen Kompone nten, dass der Verantwortliche Aktuar die sozialen Komponenten aus den\nerwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/\nMühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Diens tes\n3. Aufl. Rn. 55).\n\n32 Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsg erichts, dass es auf Grundlage des technischen Geschäftsplans der Klägerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die D eckungsrückstellung - wie von der Klägerin praktiziert - durch den Ansatz\neiner Pauschale für die sozialen Komponenten zu belasten. Diese auf ein\ngerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würd igung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Technische G eschäftsplan der Klägerin selbst davon spricht, dass die sozialen Komp onenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung grundsätzlich erst\nberücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen.\n\n33 Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der sozialen\nKomponenten in die Berechnung der umstellungsbedingten Deckungslü-\n\ncke fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht\nmeint - zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a KZVKS eine Zu -\nordnung der sozialen Komponenten zum Abrechnungsverband P ergibt.\n\n34 d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, eine eig ene Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen.\n\n35 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betrieb srente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen,\ndass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar\ndie Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das\nGericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen\nAnpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA-RR 2008, 520). Dies\ngilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes\nVersicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die\nBelange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesam theit betrifft.\n\n36 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch\nder Klägerin auf den von ihr erhobenen Beitragszuschuss Ost mangels\nentsprechender Anspruchsgrundlage verneint.\n\n37 a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend\nangenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der B estimmung des § 64 KZVKS \"Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer\nDurchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zu schüsse entgegennehmen.\" keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der\nkirchlichen Arbeitgeber unter einem Zuschuss gemäß dem allgemeinen\n\nSprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtl ichen Begriff der Zuwendung i.S. des § 4c EStG einen Zuschuss an eine\nPensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in Blümich,\nEStG 115. Aufl. § 4c EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des \"Entgegennehmens\" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. E ine Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht st atuiert, zumal der Begriff \"kann\" den unverbindlichen Charakter n ochmals\nunterstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der\nKasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas\nentgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine\nVerpflichtung hierzu hat. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass 1/3 der\nvon der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem fre iwilligen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stammt.\n\n38 b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchführungsvorschrift zu § 64 KZVKS.\n\n39 Trotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchfü hrungsvorschrift braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese\nnicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel ge mäß\n§ 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.\n\n40 aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung\nenthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontie rten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit\nder er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht\n(Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257\nRn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622\nRn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und\n\nihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH,\nUrteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10;\nvom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai\n1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es alle rdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entspr echende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich b edeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im K lauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Ste llung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann erg eben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem\nder Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom\n21. Juli 2010 aaO, vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183,\n299 Rn. 16 f.).\n\n41 bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n42 Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzi erung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spricht\nZiff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten \"durch einen Zuschuss der zum\n31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West\"\nfinanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die \"Belastung des jewe iligen Dienstgebers\" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt\ndes Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise Belastung der Beteiligten West vornimmt.\n\n43 Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu rechnen, dass in\neiner so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird.\n\nDer Beteiligte muss sich als durchschnittlicher Versicherungsnehmer darauf verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentl ichen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis haben\nDurchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienen dazu,\ndie in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen au szugestalten. Keinesfalls sind sie dazu bestimmt, Kernverpflichtungen des\nBeteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende Za hlungen an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin g ewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost ist für den Bete iligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der\ndieser nicht zu rechnen braucht.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 432/05 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010 - 20 U 44/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-05/iv-zr-111-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-05/iv-zr-111-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.303754+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-05/iv-zr-111-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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