{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-12-05","aktenzeichen":"IV ZB 22/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 22/12\nvom\n\n5. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 5. Dezember 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni\n2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nStreitwert: bis 7.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Schiedssprüche des\nSchiedsgerichts der V.\n(V. , im Folgenden: Antragsgegnerin) vom 18. Mai 2010 und des Oberschiedsgerichts der V. vom 26. Oktober 2011.\n\n2 Der am 30. Januar 1944 geborene Antragsteller lebte bis 1988 in\nder Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er von 1979 bis\n1987 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozialpflichtversicherung auch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte. Ab September 1989 bis Januar 2009 war er bei der\nAntragsgegnerin zusatzversichert.\n\n3 Im Zuge ihrer Systemumstellung (vgl. dazu Senatsurteile vom\n14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilte die Antragsgegnerin dem - rentennnahen - Antragsteller am 21. Februar 2004 eine\nStartgutschrift über 93,21 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rente von 372,84 €), wobei von der für den Umstellungsstichtag errechneten fiktiven Gesamtversorgung des Antragstellers dessen\ngesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erwo rbenen Anteile in Abzug gebracht wurde.\n\n4 Inzwischen bezieht der Antragsteller seit dem 1. Februar 2009 die\ngesetzliche Regelaltersrente und daneben eine auf der Grundlage der\nvorgenannten Startgutschrift ermittelte Betriebsrente der Antragsgegn erin.\n\n5 Gegen deren Mitteilung vom 9. Februar 2009 über die Höhe der\nZusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen\ndie Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke\nder Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete\nBeiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegnerin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb\nbegehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung\nvom 9. Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Z usatzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenden Anteile\nseiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriftermittlung nicht\nauf die Gesamtversorgung anzurechnen.\n\n6 Nachfolgend vereinbarten die Parteien das Schiedsverfahren. Mit\nSchiedsspruch vom 18. Mai 2010 wies das Schiedsgericht der V. in\nM. die Klage ab. Die Berufung des Antragstellers wies das Oberschiedsgericht der V. mit Schiedsspruch vom 26. Oktober 2011 zurück.\n\n7 Den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorgenannten\nSchiedssprüche hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Juni\n2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit\nder der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt.\n\n8 II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nstatthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos, weil es keinen gesetzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche\ngibt.\n\n9 1. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rahmen der durch die\nSystemumstellung bei der Antragsgegnerin veranlassten Startgutschrift-Berechnung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 24. September\n2008 aaO Rn. 31 ff.) seine gesetzliche Rente in voller Höhe auf die Gesamtversorgung angerechnet worden sei, obwohl Teile davon durch Beitragszahlungen zur FZR erworben worden seien. Die volle Anrechnung\nder gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung führe im Ergebnis dazu, dass er seine Zusatzrente durch diese freiwilligen Beiträge verringert\nhabe.\n\n10 2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059\nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben; die Anerkennung\noder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentl ichen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht\ndie im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung im Einklang mit gesetzlichen Regelungen. Weder diese noch die bei Errechnung der Startgu tschrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogenen\nSatzungsbestimmungen der V. über die Anrechnung der Grundversorgung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrerseits gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze\noder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen\ndes staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl.\nzu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB\n17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 m.w.N.).\n\n11 a) Durch die an die FZR geleisteten Beiträge hat sich die gesetzliche Rente des Antragstellers erhöht.\n\n12 Die einheitliche Sozialpflichtversicherung der DDR gewährte ihre n\nVersicherten eine Grundsicherung vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Ergänzend bestand die Möglichkeit, im Rahmen\nzahlreicher Zusatzversorgungssysteme aus Einkommen oberhalb der\nBeitragsbemessungsgrenze von 600 Mark freiwillig weitergehende Beiträge zu entrichten, um so die Versicherungsleistung individuell zu erh öhen (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 100, 1 ff.). Das Zusatzversorgungssystem der FZR wurde bereits nach dem Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik (§ 10 Abs. 2 RAnglG) aufgrund von Art. 20 des\nStaatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nDeutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537)\nmit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen (vgl. dazu auch BVerfGE\n100, 1, 6 ff.). Im Staatsvertrag wurde weiter vereinbart, die betreffenden\nAnsprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung zu überführen. Der nachfolgende Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrat ischen Republik vom 31. August 1990 (EV; BGBl. II 889) sah in Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b die Überführung\nder Ansprüche und Anwartschaften aus weiteren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung vor.\nDer Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Art. 2 § 4\nRÜG; § 256a SGB VI) danach für die betroffenen Versicherten neue\nRechte nur im Rahmen des SGB VI begründet (vgl. dazu BSG NZS 2000,\n408), indem beispielsweise auch die Ansprüche und Anwartschaften aus\nzahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR mit dem\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991\n(AAÜG BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs -\nErgänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG; BGBl. I 1038) in die\ngesetzliche Rentenversicherung integriert wurden.\n\n13 Aufgrund dieser Systementscheidungen des Gesetzgebers hatten\ndie Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner\ngesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge. Darin liegt - für sich genommen - keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, sondern im\nGrundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung\nund der FZR der DDR erworbenen Rentenanwartschaften.\n\n14 b) Eine mögliche Beschwer des Antragstellers ergibt sich mittelbar\nerst aus der Eigenart der in die Startgutschriftenermittlung für so ge-\n\nnannte rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungszusage der Antragsgegnerin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grundversorgung der Versicherten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufzustocken, was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender\nGrundversorgung geringer ausfiel (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. N ovember 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.).\n\n15 c) Dennoch liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechte\ndes Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch sonst\neine Verletzung des ordre public.\n\n16 aa) Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumste llung der Antragsgegnerin getroffene Übergangsregelung für rentennahe\nVersicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ\n178, 101).\n\n17 bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1\nund 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889)\nvereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR als so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100,\n1 ff.). Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bu ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) getroffene Systementscheidung in B ezug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann\nnichts anderes gelten.\n\n18 Anlässlich der Wiedervereinigung stand die Bundesrepublik\nDeutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssystemen der DDR anspruchs- und anwartschaftsberechtigten Versicherten\ndes Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche und -anwartschaften im\nsozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten,\nBeiträge in diese Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war\nder gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet, die Versicherten des Beitrittsgebiets so zu beha ndeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 m.w.N.). Der Antragsteller kann\nsich deshalb - anders zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 geltend gemacht - nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat\nfür schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzve rsicherte im Urteil vom 26. Februar 1986 (IVa ZR 139/84, VersR 1986,\n386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen We iterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat\n(vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVa ZR\n111/85, VersR 1987, 214).\n\n19 Die Vielfalt der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR\n(vgl. dazu nur die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) und deren\nteilweise Inkompatibilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzversorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenen\nRechte und Anwartschaften - soweit sie nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprachen - in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsge-\n\nbiets, welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Geltung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgung strägern wie der V. Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten hatten\nerwerben können, im Ergebnis geringere Zusatzleistungen erhalten, als\nwenn sie ihre sämtlichen Zusatzrentenbeiträge in ein Zusatzversorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt\nvor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe, der sich der Gesetzgeber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesondere angesichts des Umstandes, dass er dabei auch die Finanzierbarkeit\nder Sicherung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften im\nBlick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementaren Grundlagen der Rechtsordnung.\n\n20 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre public liegt\nauch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI ehemaligen Arbeitnehmern des Be itrittsgebiets, welche im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der\nhöchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nachteilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der\njeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem\nZusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren\nBeiträge zu einem System der Freiwilligen Zusatzversicherung hatten\nleisten können. Hierfür sprechen sachliche Gründe, weil die Betroffenen\n\ninfolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch\nBVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 m.w.N.) nicht in der Lage waren, eine\nihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanz:\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2012 - 12 Sch 1/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-05/iv-zb-22-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256a","ref_norm":"256a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-05/iv-zb-22-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.266106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-05/iv-zb-22-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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