{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-12-04","aktenzeichen":"VIII ZR 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 4/12\nvom\n4. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen\nDr. Milger und Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers\ndurch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche\nBedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAlt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.\n\n2 Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision\nzuzulassen, ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat mit Urteilen vom 26. September 2012 (VIII ZR 279/11, VIII ZR 240/11, VIII ZR 152/11 und VIII ZR 151/11,\njeweils juris) entschieden, wann bei Bereicherungsansprüchen eines Normsonderkunden gegen den Energieversorger die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1\nBGB beginnt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht gegeben.\n\n3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n4 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger für den Zeitraum vom 21. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind.\nDabei ist es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zutreffend davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsansprüche mit der Erteilung\nder Abrechnungen im Januar und Juni 2006 entstanden sind (vgl. Senatsurteil\nvom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 10 mwN). Auch die\nAuffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Klageerhebung mit\nAblauf des Jahres 2006 zumutbar war und er sich nicht auf das Vorliegen einer\nunsicheren und zweifelhaften Rechtslage berufen kann, ist revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR\n279/11, aaO Rn. 47 ff.).\n\n5 b) Entgegen der Ansicht der Revision kann keine die Einrede der Verjährung ausschließende Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen werden. Zwar kann in der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen und sich daraus unter\nUmständen ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen Verschuldens des Verwenders bei Vertragsschluss ergeben (vgl. BGH, Urteile vom\n28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816 unter II 5 a bb; vom 8. Oktober\n1987 - VII ZR 358/86, NJW 1988, 197 unter 3 a; vom 11. Juni 2010 - V ZR\n85/09, WM 2010, 1514 Rn. 23 f.). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vorliegend aber nicht begründet, da der eingetretene Schaden nicht auf die Klausel\nzurückgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR\n358/86, aaO; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung §§ 307-309 Rn. 19).\nDer Eintritt der Verjährung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig Klage zu erheben, obwohl ihm dies zumutbar war. Dieses Unterlassen kann dem Klauselverwender nicht zugerechnet werden. Denn\n\ndie Klausel war ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet, den Kläger von der\nErhebung der Klage abzuhalten.\n\n6 Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch\nnicht aus dem Europäischen Unionsrecht. Das Unionsrecht verbietet es nicht,\neinem Bürger den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen\nfür die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten (EuGH, Slg. 1976, 1989 Rn. 5 f.\n- Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 33 -\nGrundig Italiana). So ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als angemessen angesehen worden (EuGH, Slg. 2002, I-6325 Rn. 35 - Marks &\nSpencer; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 34 - Grundig Italiana). Dadurch, dass die\ndreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nBGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden\nist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der\nPerson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist sie auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder\nübermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität; vgl. dazu EuGH, Slg. 2009,\nI-9579 Rn. 38 mwN - Asturcom Telecomunicaciones). Sobald es dem Gläubiger\n- hier dem Verbraucher - zumutbar ist, eine Feststellungsklage zu erheben, ist\ner ohne weiteres in der Lage, seine durch die Unionsrechtsordnung verliehenen\nRechte auszuüben.\n\n7 c) Durch den vom Kläger am 28. Dezember 2009 beantragten und am\n5. Januar 2010 zugestellten Mahnbescheid ist die Verjährung nicht gemäß\n§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Denn Voraussetzung\ndafür ist, dass es sich um den Mahnbescheid des materiell Berechtigten handelt\n(vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01, WM 2003, 1439 unter II\n1; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38; vom 9. De-\n\nzember 2010 - III ZR 56/10, WM 2011, 321 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat\ndie ursprüngliche Aktivlegitimation des Klägers zu Recht mit der Begründung\nverneint, dass die Abtretung der Bereicherungsansprüche an den Kläger erst im\nJuni 2010 und somit nach Beantragung und Zustellung des Mahnbescheids\nerfolgt ist.\n\n8 d) Die Verjährung ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch nicht wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203\nSatz 1 BGB gehemmt worden. Zwar ist der Begriff der \"Verhandlungen\" nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die\nder jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH,\nBeschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2). Verhandlungen\nim Sinne des § 203 BGB werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass\neine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen\nMeinungsaustausch einlässt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZR\n68/08, juris Rn. 3). Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom\n2. November 2006 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte deutlich\ngemacht hat, zumindest gegenwärtig nicht bereit zu sein, über die Berechtigung\ndes geltend gemachten Anspruchs zu sprechen. Denn die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein Anspruch auf Neuberechnung\nbestehe und ihre Ansprüche auf vollständige Bezahlung deshalb bestehen blieben.\n\n9 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 105/10 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2011 - 52 S 6/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/viii-zr-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/viii-zr-4-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:10.868958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-04/viii-zr-4-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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