{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 379/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 379/11 Verkündet am:\n4. Dezember 2012\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter\nWellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB), den er als Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2004 der Wohnbaugesellschaft W. AG (im Folgenden:\nW.) am 22. Juni 2005 erteilt hat. Die W. nahm den Bestätigungsvermerk in ihre\nProspekte auf, mit denen sie auf von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte.\n\n2 Die Klägerin war Inhaberin von Schuldverschreibungen der W. aus der\nTranche 18 im Nennwert von 10.000 €, die am 11. Januar 2006 fällig waren. Sie\ntauschte diese im Januar 2006 in Inhaberschuldverschreibungen der Tranche\n24 im selben Nennwert mit einer Laufzeit bis 5. Januar 2007 um. Auf Antrag der\nW. vom 19. Juni 2006 wurde am 1. September 2006 über ihr Vermögen das\nInsolvenzverfahren eröffnet.\n\n3 Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Beklagten zum Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen entschlossen; ansonsten hätte sie bei Fälligkeit den angelegten\nBetrag zurückverlangt und zurückerhalten. Außerdem hätte sie, wenn der Beklagte den Bestätigungsvermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt hätte,\nschon im Sommer 2005 hinsichtlich der Schuldverschreibungen der Tranche 18\naußerordentlich gekündigt.\n\n4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 10.000 € zuzüglich Zinsen Zug\num Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung gegen W. und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\nverfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der\nBeklagte den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk pflichtwidrig erteilt hat.\nEbenso hat es unterstellt, dass der Klägerin vor der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen im Januar 2006 der den Bestätigungsvermerk enthaltende Prospekt übersandt wurde. Es hat die Ansprüche der Klägerin verneint,\nweil jedenfalls die haftungsausfüllende Kausalität fehle, und dazu Folgendes\nausgeführt:\n\n6 Unabhängig davon, ob der Beklagte vertraglich oder deliktisch hafte, sei\ndie Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie\ndie Inhaberschuldverschreibungen nicht getauscht hätte. Da sich nicht feststellen lasse, ob die W. ohne den Umtausch auf die am 11. Januar 2006 fälligen\nInhaberschuldverschreibungen Zahlungen erbracht hätte, sei offen, ob die Klägerin ohne den Umtausch besser stünde. Dabei komme es nicht allein darauf\nan, ob die W., als die von der Klägerin gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen fällig waren, hätte zahlen können oder tatsächlich gezahlt hätte. Entscheidend sei, ob dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Beklagte nicht\ngegen seine Pflichten verstoßen hätte und den Bestätigungsvermerk nicht oder\nnur eingeschränkt erteilt hätte. Ein Schaden sei deshalb nur dann entstanden,\nwenn die W. auch ohne den Vermerk die bis dahin fälligen Forderungen der\nanderen Anleger hätte erfüllen können. Dies könne aber bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht mit der für § 287 ZPO hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.\n\n7 Ob die W. auch ohne einen Prospekt mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk weitere Gelder hätte einwerben können, sei fraglich. Die bloße\nMöglichkeit des weiteren Einwerbens von Geldern sei nicht geeignet, die Überzeugung zu bilden, dass die Gelder tatsächlich eingeworben worden wären.\nGenauso gut möglich sei, dass die W. keine weiteren Gelder mehr eingeworben\nhätte und deshalb die bis Januar 2006 fälligen Ansprüche der Anleger nicht hätte erfüllen können, da nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen Anleger\nvon einem Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen Abstand genommen\nhätten. Weil die W. aus eigener Lage nicht fähig gewesen wäre, die Ansprüche\nder Anleger zu erfüllen, hätte die Klägerin vortragen müssen, warum die W. ihre\nForderung dennoch erfüllt hätte. Allein aus den Tranchen 20 und 21, die noch\nvor dem in Rede stehenden Prüfvermerk prospektiert worden seien, hätten die\n\nfür die Auszahlung im Januar 2006 erforderlichen Geldmittel nicht aufgebracht\nwerden können. Das gelte selbst bei der Annahme, die W. hätte den Vertrieb\ndieser Tranchen auch ohne Bestätigung des Jahresabschlusses 2004 fortgesetzt. Nach der Anklageschrift im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der\nW. und den Beklagten seien zwar 40.514.001 € eingeworben worden. Für die in\nder zweiten Jahreshälfte 2005 fälligen Inhaberschuldverschreibungen sei jedoch mehr Geld erforderlich gewesen, als eingeworben worden sei. Mangels\nsubstantiierten Vorbringens und konkreter Anknüpfungspunkte sei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Die Klägerin könne sich\nnicht darauf berufen, bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nhätten noch fünf Monate gelegen, so dass es ihr mit anwaltlicher Hilfe möglich\ngewesen wäre, ihre Forderungen durchzusetzen.\n\n8 Die Klägerin könne ihren Schaden auch nicht damit begründen, dass sie\ndie bisher gehaltene Beteiligung im Sommer 2005 außerordentlich gekündigt\nhätte, wenn der Beklagte den Bestätigungsvermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt hätte. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, warum sie die\nBeteiligung in diesem Fall gekündigt hätte. Aber selbst wenn man von einer dahingehenden Vermutung ausginge, würde diese nicht nur für die Klägerin sondern für nahezu alle anderen Anleger gelten. Hätte aber eine Vielzahl von Anlegern vorzeitig gekündigt, wäre die Insolvenz der W. entsprechend früher eingetreten. Im Übrigen fehle es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem\nVerhalten des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Der Beklagte sei nur gegenüber der Kapitalgesellschaft, die ihn beauftragt\nhabe, zur gewissenhaften Prüfung verpflichtet gewesen. Nur wenn ihm bekannt\ngewesen sei, dass der Prüfvermerk in einen Prospekt aufgenommen würde,\nkomme eine Haftung gemäß § 826 BGB gegenüber den Anlageinteressenten in\nBetracht. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers könne nicht weiter reichen als die\n\nHaftung desjenigen, der für den Prospekt insgesamt verantwortlich sei. Der\nProspektverantwortliche hafte jedoch nur den künftigen Anlegern und nicht\nauch den Anlegern, die bereits Inhaberschuldverschreibungen erworben hätten.\n\nII.\n\n9 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n10 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Eintritt eines Vermögensschadens durch den Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen im Januar 2006 verneint.\n\n11 a) Zwar bestehen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im\nRahmen des § 826 BGB bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein\nSchaden entstanden ist, vom Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO ausgegangen\nist (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1964 - VI ZR 174/63, nicht veröffentlicht; vom\n20. Februar 1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541 und BGH, Urteil vom\n12. November 1958 - V ZR 100/57, WM 1959, 87, 88). Dies bedarf jedoch im\nStreitfall keiner Entscheidung, da die Revision die Anwendung des gegenüber\n§ 286 ZPO erleichterten Beweismaßstabs als für sie günstig hinnimmt.\n\n12 b) Zutreffend stellt das Berufungsgericht für die Frage, ob die Klägerin\neinen Schaden erlitten hat, auf den Wert ihres Rückzahlungsanspruchs gegen\ndie W. im Januar 2006 ab. Dieser Ansatz entspricht der Differenzhypothese.\nDanach wird ein Schaden grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen,\ndie sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, festgestellt (vgl. Senatsurteil vom\n\n18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; BGH, Beschluss vom\n9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR\n121/99, NJW 2000, 2669, 2670 insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt).\nMit Recht vergleicht deshalb das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe\ndes eingetretenen Schadens die tatsächliche Vermögenslage der Klägerin mit\nder Vermögenslage, die bestehen würde, wenn der Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte. Hier hat die Klägerin im Januar 2006 kein Geld an die W. gezahlt,\nsondern ihre Inhaberschuldverschreibungen umgetauscht. Bei dieser Fallgestaltung bemisst sich der Schaden der Klägerin nach dem Wert des Rückzahlungsanspruchs, den sie infolge des Umtausches nicht geltend gemacht hat.\n\n13 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für die Entstehung des\nSchadens als darlegungs- und beweisbelastet angesehen. Das entspricht den\nallgemeinen Grundsätzen, wonach der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteil vom\n18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 Rn. 21).\n\n14 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Behauptung des Beklagten, der Schaden wäre auch ohne sein angeblich pflichtwidriges Verhalten eingetreten, nicht als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens anzusehen, für\ndas der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Senatsurteil vom\n18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 Rn. 25; vom 5. April 2005\n- VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; BGH, Urteile vom 25. November 1992\n- VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR\n2010, 112 Rn. 14), sondern als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung zu werten (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, VersR\n2010, 120 Rn. 9). Das gilt auch für die Behauptung, ein Vermögensschaden sei\ndeshalb nicht eingetreten, weil der Geschädigte ohnehin lediglich eine auf Dauer uneinbringliche Forderung verloren habe (BGH, Urteil vom 19. September\n\n1985 - IX ZR 138/84, VersR 1986, 160, 162). Dementsprechend muss nicht der\nSchädiger in allen Einzelheiten den Nachweis führen, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist seine Verteidigung schon dann erheblich, wenn er Umstände darlegt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit begründen\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261\nRn. 36).\n\n15 bb) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass sich die\nBeweislast im Hinblick auf ein vom Beklagten pflichtwidrig geschaffenes Verletzungsrisiko zu Gunsten der Klägerin umkehre. Nach der Rechtsprechung, auf\ndie sich die Revision bezieht, trifft denjenigen, der eine vertragliche Hinweisoder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei\npflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über\nden Rat oder Hinweis hinweggesetzt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1973\n- VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 f.; vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86,\nNJW 1988, 200, 202; vom 8. Juni 1989 - III ZR 63/88, VersR 1989, 1085, 1086).\nDiese Rechtsprechung ist auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht\nübertragbar. Zum einen geht es um eine deliktische Haftung im Sinne des § 826\nBGB und nicht um eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten. Zum anderen ist hier nicht die Frage betroffen, ob sich die Geschädigte beratungskonform verhalten hätte, sondern die Frage, ob durch ein sittenwidriges Verhalten ein Vermögensschaden entstanden ist.\n\n16 cc) Schließlich besteht auch kein Anlass, dem Beklagten eine sekundäre\nDarlegungslast aufzuerlegen, weil die vorzutragende Tatsache außerhalb des\nWahrnehmungsbereichs der Klägerin liegt. Die Annahme einer sekundären\nDarlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden\nnicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen\n\n(Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; BGH,\nUrteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). Dass dem\nBeklagten die Umstände, die einen Vermögensschaden der Klägerin begründen\nkönnen, bekannt sind oder von ihm unschwer festgestellt werden könnten, kann\nhier nicht angenommen werden. In Bezug auf die hier relevanten Vermögensverhältnisse der W. sind beide Parteien Außenstehende. Der Beklagte mag\nzwar als Wirtschaftsprüfer über besseres Fachwissen verfügen und war aufgrund seiner durchgeführten Abschlussprüfung mit den Vermögensverhältnissen der W. bereits befasst. Die Revision zeigt jedoch keinen Sachvortrag auf,\ndass der Beklagte auch noch nach Erledigung des Auftrags Einblick in die Vermögensverhältnisse seiner Auftraggeberin hatte.\n\n17 d) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Eintritt eines\nVermögensschadens unter den konkreten Umständen des Streitfalls unter dem\nvon ihm zugrunde gelegten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO verneint, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\n18 aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Januar 2006 als uneinbringlich und deshalb wertlos angesehen. Der Verlust einer auf Dauer uneinbringlichen Forderung verringert\nden Wert des Vermögens nicht und kann deshalb keinen Schaden begründen\n(BGH, Urteile vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 35; vom\n19. September 1985 - IX ZR 138/84, VersR 1986, 160, 162; vom 18. März 2004\n- IX ZR 255/00, VersR 2005, 510, 511 f.).\n\n19 bb) Das Berufungsurteil begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken,\nsoweit es seine zur Verneinung eines Schadens der Klägerin führende Annahme, der angeblich fehlerhafte Bestätigungsvermerk habe auch andere Anleger\nzum Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen veranlasst, auf die Vermutung\n\nstützt, die Anlageinteressenten hätten ohne die fehlerhaften Prospektangaben\nvon einer Beteiligung abgesehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 - II ZR\n124/81, BGHZ 84, 141, 148; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106,\n114 f.; vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, VersR 1993, 112, 113; vom\n6. Februar 2006 - II ZR 329/04, VersR 2006, 1266 Rn. 11). Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die\nMöglichkeit, dass die W. ohne den Prüfvermerk des Beklagten keine weiteren\nGelder eingeworben hätte und deshalb die bis Januar 2006 fälligen Ansprüche\nder Anleger nicht hätte erfüllen können, als \"genauso gut möglich\" bewertet hat.\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die im zweiten Halbjahr 2005 fälligen Rückzahlungsansprüche sich zu einem Betrag summierten, der über den in\ndiesem Zeitraum eingeworbenen Geldbeträgen lag. Die Revision zeigt keinen\nKlägervortrag auf, der konkrete Umstände benennt, die auf eine höhere Liquidität der W. hinwiesen und daher auch eine Erfüllung der Forderung der Klägerin\nerwarten ließ. Sie zeigt auch keinen Vortrag auf, aus dem sich Anhaltspunkte\nergeben, warum die W. gerade die Forderung der Klägerin erfüllt hätte. Ihr Vorbringen, sie hätte mit anwaltlicher Hilfe ihre Forderung bis zur Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens durchsetzen können, bleibt eine bloße Behauptung, ohne\ndass tragfähige Gründe ersichtlich sind, warum der Klägerin dies - im Gegensatz zu den anderen Anlegern - gelungen wäre.\n\n20 e) Die gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung der Entscheidung wird\ninsoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n21 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht darauf stützen\nkann, sie hätte im Sommer 2005 die damals gehaltenen Inhaberschuldver-\n\nschreibungen außerordentlich gekündigt, wenn der Beklagte den Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder versagte hätte.\n\n22 Zutreffend hat das Berufungsgericht die Kausalität des nach der Behauptung der Klägerin unrichtigen Bestätigungsvermerks für die unterbliebene Kündigung als nicht erwiesen erachtet.\n\n23 Der Klägerin kommt für den Kausalitätsnachweis selbst unter Zugrundelegung der Grundsätze der Prospekthaftung kein Anscheinsbeweis zu Gute. Die\nVermutung der Ursächlichkeit eines schweren Prospektfehlers (vgl. BGH, Urteil\nvom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, VersR 2006, 1266 Rn. 11 mwN) gilt nur für\ndie Anlageentscheidung selbst, nicht jedoch für die Frage, ob sich der Anleger\naufgrund nachträglicher Kenntniserlangung zu einer außerordentlichen Kündigung entschieden hätte. Der Prospekt ist typischerweise eine wichtige Erkenntnisquelle für die Anlageentscheidung; der Entschluss, eine Anlage außerordentlich zu kündigen, beruht dagegen auf Erkenntnissen, die der Anleger nach\nAbschluss des Vertrags erlangt und aus einer Vielzahl von Quellen stammen\nkönnen. Dass sich der Anleger aus später ausgegebenen Prospekten informiert, ist denkbar, aber keineswegs typisch. Ein Beweis des ersten Anscheins\nsetzt aber einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen bestimmten\nTatbestand, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den\nEintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteile vom 14. Juni 2005\n- VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 212; vom 19. Januar 2010\n- VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 Rn. 8). Die dafür erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, aaO; vgl. dazu\nv. Pentz, zfs 2012, 64, 65) besteht jedenfalls nicht.\n\n24 Die Revision zeigt keinen konkreten Vortrag und keine geeigneten Beweisantritte auf, die darauf hinweisen, dass die Klägerin, hätte sie von der un-\n\nterbliebenen oder eingeschränkten Erteilung eines Bestätigungsvermerks erfahren, ihre bisherige Beteiligung außerordentlich gekündigt hätte.\n\nGalke Wellner Pauge\n\nStöhr von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.2010 - 4 O 21/09 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2011 - 8 U 944/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/vi-zr-379-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/vi-zr-379-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.174124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-04/vi-zr-379-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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