{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 320/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 320/11\nvom\n\n4. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den\nRichter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2011\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 29.500 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der 1956\ngeborene Kläger zog sich am 23. Dezember 2004 einen Sprunggelenkverrenkungsbruch zu, der noch am selben Tag operiert wurde. Aufgrund der\nmittlerweile eingetretenen Weichteilschwellung konnte allerdings nur der Außenknöchelbruch versorgt werden. Von einer definitiven Versorgung der\n\nSchienbeinfrakturen und des Innenknöchels wurde abgesehen und insoweit\nlediglich ein Fixateur externe angelegt. Eine zunächst für den 5. Januar 2005\ngeplante weitere Operation, bei der der Innenknöchel und das Schienbein versorgt werden sollten, wurde am 4. Januar 2005 verschoben, weil die Wundheilung noch nicht hinreichend fortgeschritten war. Am 10. Januar 2005 erfolgte\neine Versorgung der Schienbeinfraktur des Innenknöchels durch einen neuen\nSchnitt. Intraoperativ stellte der Operateur eine locker sitzende Syndesmose\nfest. Er öffnete die noch nicht abgeheilte Operationswunde vom 23. Dezember\n2004, spreizte diese und befestigte die Syndesmose mit einer Stellschraube an\nder schon vorhandenen Drittelrohrplatte. Der Kläger erhielt vorsorglich perioperativ über fünf Tage das Antibiotikum Unacid. Am 19. Januar traten trotz der\nAntibiotikagabe klinische Anzeichen für eine Entzündung der wiedereröffneten\nOperationswunde auf. Sie wurde am 20. Januar 2005 operativ eröffnet, wobei\nes zur Eiterentleerung und zur Entfernung abgestorbenen Gewebes kam. Am\n21. Januar 2005 wurde ein Befall mit Pseudomonas aeruginosa festgestellt. In\nder Folgezeit musste sich der Kläger wegen der komplizierten Infektion des\nKnöchelgelenks diversen Operationen unterziehen, bei denen zuletzt eine Versteifung des oberen Sprunggelenks mit Entfernung des Außenknöchels erfolgte. Der Kläger ist dauerhaft gehbehindert und zuletzt zu 60 % erwerbsunfähig.\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es sei grob fehlerhaft, dass die\nMitarbeiter des Beklagten sowohl vor als auch nach der Wiedereröffnung der\nOperationswunde am 10. Januar 2005 keine geeigneten Befunde, insbesondere keine CRP-Werte, erhoben hätten, um eine Infektion entweder auszuschließen oder aber zu diagnostizieren. Auf die Berufung des Beklagten hat das\nOberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es\nhat in der unterlassenen Bestimmung der CRP-Werte in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 17. Januar 2005 zwar einen Befunderhebungsfehler gesehen,\n\ndiesen aber als nicht grob bewertet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n3 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu, beruht auf\neinem entscheidungserheblichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n4 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass sich das\nBerufungsgericht in seiner Entscheidung nicht mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten Behandlungsfehlern befasst hat. Der Kläger hatte in der Klageschrift geltend gemacht, dass die am 10. Januar 2005 erfolgte Wiedereröffnung der Operationswunde mit einem derart erhöhten Infektionsrisiko verbunden gewesen sei, dass sie nach dem damaligen Erscheinungsbild der Wunde\nhätte unterlassen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2008 hatte er\nunter Hinweis auf das damit verbundene erhöhte Infektionsrisiko die Einbringung einer Stellschraube in die wieder eröffnete Operationswunde insbesondere vor dem Hintergrund beanstandet, dass keinerlei Maßnahmen zur Einschätzung des erhöhten Infektionsrisikos getroffen worden seien. Der Sachverständige hatte insoweit ausgeführt, dass die Wiedereröffnung einer nicht vollständig\nabgeheilten Operationswunde immer mit einem erhöhten Infektionsrisiko ver-\n\nbunden sei. Dies gelte insbesondere, wenn metallisches Fremdmaterial wie\neine Stellschraube eingebracht werde. Eine Infektion im Knochen- und Gelenkbereich sei immer eine schwere und vor allem schwer zu beherrschende Komplikation, die fast unweigerlich erhebliche Dauerschäden nach sich ziehe. Metallisches Fremdmaterial dürfe in eine wieder eröffnete Operationswunde nur\ndann eingebracht werden, wenn die Wunde nicht entzündet sei. Aus der Sicht\nex post sei die Entscheidung zur Stellschraubenimplantation im Streitfall falsch\ngewesen. Für die Beurteilung ex ante komme es darauf an, ob die fibulare\nWunde zum Revisionszeitpunkt entzündet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Gutachter ganz unverständlich, weshalb zwischen dem\n23. Dezember 2004 und dem 17. Januar 2005 keinerlei Laborkontrollen durchgeführt worden seien und insbesondere das CRP nicht bestimmt worden sei.\nEine Kontrolle vor der Zweitoperation hätte angesichts der schweren Verletzung\nsicherlich noch keine Normalwerte ergeben, hätte aber geholfen zu erkennen,\nob sich eventuell eine Infektion anbahnte. Auch eine Messung der Körpertemperatur sei vor der Operation nicht erfolgt. Diese Ausführungen des Sachverständigen hatte sich der Kläger, soweit er es nicht ohnehin selbst vorgetragen\nhatte, als ihm günstige Umstände zumindest konkludent hilfsweise zu Eigen\ngemacht (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991,\n467, 468 und vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, VersR 2001, 1174; Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497).\n\n5 Der Kläger hatte darüber hinaus in der Klageschrift vorgetragen, der Verzicht auf einen Wundabstrich aus der Operationswunde bei der Zweitoperation\nsei als Fehler zu werten. Zwar hatte der gerichtliche Sachverständige insoweit\nangegeben, eine Abstrichentnahme bei der Zweitoperation hätte \"wohl\" bzw.\n\"vermutlich\" keinen Erkenntnisgewinn erwarten lassen. Demgegenüber hatte\nder im Schlichtungsverfahren tätige Sachverstände Prof. Dr. K. den Verzicht auf einen Wundabstrich aus der Reoperationswunde als Fehler bewertet,\n\nda eine frühere gezielte antibiotische Behandlung möglich gewesen wäre, wenn\nman bereits zu diesem Zeitpunkt eine Keimbesiedlung festgestellt hätte. Das im\nRahmen der Antibiotikaprophylaxe gegebene Unacid sei bei der am 21. Januar\n2005 festgestellten Keimbesiedlung ungeeignet gewesen. Diese Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. K. hatte sich der Kläger im Schriftsatz vom\n20. August 2008 zu Eigen gemacht und beanstandet, dass ein vom Sachverständigen als nicht resistenzgerecht beurteiltes Antibiotikum verabreicht worden\nsei. Der gerichtliche Sachverständige hatte insoweit im schriftlichen Gutachten\nausgeführt, dem erhöhten Infektionsrisiko bei der Zweitoperation sei durch eine\nerweiterte perioperative Antibiotikaprophylaxe mit Unacid Rechnung getragen\nworden. Im Rahmen der Anhörung gab er allerdings an, dass mit der Gabe von\nUnacid das Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen gewesen sei. Man sei damit\nnicht in Sicherheit gewesen. Als nach der Operation dennoch Entzündungszeichen manifest geworden seien, sei mit einer Umsetzung des Antibiotikums auf\nintravenöse Gaben reagiert worden. Eine Bewertung, ob die intravenöse Verabreichung des zuvor oral eingenommenen Antibiotikums eine ausreichende Reaktion darstellte, hat der Sachverständige dagegen nicht vorgenommen.\n\n6 b) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre.\n\n7 2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit,\nsich auch mit den weiteren vom Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird insbesondere die Bewertung\ndes angenommenen Befunderhebungsfehlers - unterlassene Erhebung der\nCRP-Werte vom 23. Dezember 2004 bis 17. Januar 2005 - als nicht grob zu\n\nüberprüfen haben. Denn es hat bei der Gewichtung des Befunderhebungsfehlers im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2011 in erster Linie die Bedeutung der\nCRP-Werte für die Indikationsstellung zur Wundrevision und damit die postoperativ unterlassene Bestimmung der Entzündungsparameter in den Blick genommen. Es berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Bestimmung des CRP-Wertes vor der zweiten Operation nach den Angaben des Sachverständigen in\nseinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung auch den\nZweck hatte, eine bereits bestehende Infektion auszuschließen. Diesem Umstand kam vor dem Hintergrund, dass in der Zweitoperation am 10. Januar\n2005 eine noch nicht vollständig verheilte Operationswunde wieder eröffnet und\nmetallisches Fremdmaterial eingebracht wurde, und unter Berücksichtigung des\ndamit einhergehenden erhöhten Infektionsrisikos besondere Bedeutung zu.\n\nGalke Zoll Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2009 - 35 O 104/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2011 - 20 U 121/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/vi-zr-320-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/vi-zr-320-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.140804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-04/vi-zr-320-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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