{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-11-29","aktenzeichen":"X ZR 82/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 82/09 Verkündet am:\n29. November 2012\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012 durch die Richter Keukenschrijver, Gröning,\nDr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 19. März 2009 verkündete Urteil des 10.\nSenats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des am\n12. Mai 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 296 18 360.1 vom 25. Oktober 1996 angemeldeten deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents). Es umfasst zehn Ansprüche, deren\nerster lautet:\n\n\"Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen, insbesondere\nim Kraftfahrzeugbau, wobei der Faltenbalg mit den Endbereichen\nfest an den beweglichen Teilen angeordnet ist, so dass er bei\nwechselnden Belastungen eintretende Längsbewegungen ausfüh-\n\nren kann und dabei die einzelnen Falten zueinander bewegbar\nsind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den einzelnen Falten jeweils eine Basisfläche (2) angeordnet ist, wobei die Wendepunkte der Falten in einer Ebene und die Basisflächen in einer gegenüberliegenden parallelen Ebene verlaufen, und dass der Übergang zwischen der Basisfläche und den angrenzenden Falten je\nmindestens eine Sollfaltstelle (3) aufweist.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Dafür hat sie sich insbesondere auf die europäische Patentschrift 391 100 (K27) und die deutsche Offenlegungsschrift 40 20 403 (K30)\nsowie eine Vorbenutzung durch von der damaligen M. GmbH gelieferte Fahrzeugsitze mit den Bezeichnungen M… und M… unter anderem\ngemäß den Konstruktionszeichnungen Nr. 123 721 (K13) und 130 171 (auch\nintegriert in die und dargestellt in der späteren Zeichnung Nr. 1 124 023, K14)\nund Zeichnung Nr. 131 180 (K24) berufen.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.\n\n4 Im Auftrag des Senats hat Prof. S. , Universität\ndes Saarlandes, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n6 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen, die durch Längsbewegungen relativ zueinander bewegt werden.\nMit solchen Faltenbälgen werden beispielsweise die Schwingsysteme von Nutzfahrzeugsitzen verkleidet.\n\n7 Die Streitpatentschrift bemängelt an den bekannten Faltenbälgen eine\nunzureichende Aussteifung, was den ästhetischen Gesamteindruck beeinträchtigende Verformungen des Balgkörpers (Durchhängen) begünstige. Durch die\nErfindung soll, wie in der Beschreibung formuliert, der Faltenbalg so profiliert\nwerden, dass er bei reduziertem Materialaufwand wesentlich steifer ist und in\njeder Lage der Belastung ein gleichmäßiges äußeres Bild abgibt. Dazu schlägt\nPatentanspruch 1 einen Faltenbalg vor (in Klammern die Gliederung des Patentgerichts),\n\n1. der zur Abdeckung von beweglichen Teilen, insbesondere im\nKraftfahrzeugbau dient,\n\n2. (1.1) mit den Endbereichen fest an den beweglichen Teilen\nangeordnet ist,\n\n3. (1.1.1) so dass er bei wechselnden Belastungen eintretende\nLängsbewegungen ausführen kann und\n\n4. (1.1.2) die einzelnen Falten dabei zueinander bewegbar sind,\n\nwobei\n\n5. (1.2) zwischen den einzelnen Falten jeweils eine Basisfläche\nangeordnet ist,\n\n6. (1.2.1, 1.2.2) die Wendepunkte der Falten in einer Ebene und\ndie Basisflächen in einer gegenüberliegenden parallelen Ebene verlaufen und\n\n7. (1.3) der Übergang zwischen der Basisfläche und den angrenzenden Falten mindestens eine Sollfaltstelle aufweist.\n\n8 2. Der unter Schutz gestellte Faltenbalg muss zur Abdeckung von beweglichen Teilen geeignet sein (Merkmal 1). Patentanspruch 1 nennt den Kraftfahrzeugbau nur beispielhaft (\"insbesondere\"), nicht als ausschließliches Einsatzgebiet.\n\n9 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 setzt voraus, dass die beweglichen Teile mechanisch miteinander verbunden und dabei in Längsrichtung\nrelativ zueinander beweglich sind (Merkmal 3). Der Faltenbalg soll diese Teile\nabdecken (Merkmal 1). Um diese Funktion zu erfüllen, soll er an seinen oberen\nund unteren Endbereichen fest an ihnen angeordnet werden. Wie dies umzusetzen ist, schreibt Patentanspruch 1 nicht vor. Je nach Art des mit einem Faltenbalg zu versehenden Objekts und den daraus resultierenden konstruktiven\nAnforderungen kommen aus fachlicher Sicht unterschiedliche Lösungen in Betracht. Patentanspruch 1 verlangt lediglich, dass der von den beweglichen Teilen jeweils gebildete Bewegungsapparat kaschiert (Merkmale 2 und 3) und\ngleichzeitig eine feste Verbindung zwischen Faltenbalg und den Teilen hergestellt wird. Bei Umsetzung der Vorgabe, den Balg \"fest an den beweglichen Teilen anzuordnen\", ist aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen, dass ein Bewegungsapparat aus zwei miteinander verbundenen und relativ zueinander bewegbaren Teilen regelmäßig zumindest an einem Ende fest mit einem weiteren\nKonstruktionselement verbunden ist, etwa ein Fahrzeugsitz an einem Bodenblech oder am Chassis, und eine Anordnung des Balgs \"an den beweglichen\nTeilen\" nicht ausschließt, für die Verbindung gegebenenfalls auch den Übergang zwischen beweglichen Teilen und dem sich anschließenden Element zu\nnutzen.\n\n10 Wird die Position der beweglichen Teile zueinander verändert (Sitzverstellung), was in der Diktion des Streitpatents eine \"wechselnde Belastung\" darstellt, kann der Faltenbalg eine entsprechende Längsbewegung ausführen\n(Merkmal 3), indem die einzelnen Falten zueinander bewegt werden (Merkmal 4). Der Faltenbalg soll sich also den Relativbewegungen der beweglichen\nTeile (\"wechselnde Belastung\") anpassen und sie dabei stets verdecken, indem\nsich die Falten bei Dehnung des Balgs aufstellen und bei Komprimierungen\nübereinanderlegen.\n\n11 4. Nach Merkmal 5 wird der patentgemäße Faltenbalg nicht mit einer ununterbrochenen Abfolge von Falten versehen, sondern zwischen den einzelnen\nFalten ist jeweils eine als Basisfläche bezeichnete Fläche vorgesehen. In der\nZusammenschau mit den Merkmalen 4 und 7 (dazu nachstehend I 5) wird die\nfachliche Information vermittelt, dass sich bei Längsbewegungen nur die Falten\nbewegen und die Basisflächen von den Bewegungsabläufen ausgenommen\nsein sollen. Dass das Streitpatent diesen Effekt anstrebt, kommt, worauf der\ngerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, auch in Merkmal 6 zum Ausdruck, wonach die Basisflächen parallel zu einer gedachten, durch die Scheitelpunkte der Faltentäler gezogenen Linie verlaufen.\n\n12 Die gemäß Merkmal 5 vorgesehenen Basisflächen sind geeignet, den\nFaltenbalgkörper horizontal zu stabilisieren. Die dem Streitpatent beigegebene\nZeichnung vermittelt aus fachmännischer Sicht, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, das Konstruktionsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11, GRUR 2012, 1042 - Steckverbindung), die Höhe der Basisfläche deutlich größer als die Wandstärke des Faltenbalgs zu bemessen, wodurch ein für Stabilitätszwecke günstigeres Flächenträgheitsmoment erzielt wird. Ähnlich wie hochkant gestellte Bretter dem Einfluss der Schwerkraft einen effektiveren Widerstand entgegensetzen als bei-\n\nspielsweise plan aufliegende Regalböden, kann mit Hilfe solcher Basisflächen\ndem in der Beschreibung erwähnten, einem ästhetischen Gesamteindruck abträglichen \"Durchhängen\" der Falten bei zugleich verringertem Materialeinsatz\nentgegengewirkt werden.\n\n13 5. Der Übergang zwischen einer Basisfläche und einer angrenzenden\nFalte weist mindestens eine Sollfaltstelle auf (Merkmal 7). Aus fachmännischer\nSicht sind die im Streitpatent als Sollfaltstellen bezeichneten Mittel dadurch charakterisiert, dass der Faltenbalgkörper, wenn er komprimiert oder aufgezogen\nwird, im Wesentlichen nur in dem örtlich ganz eng begrenzten Bereich dieser\nStellen verformt wird. Sie wirken scharniergelenkähnlich und steuern das Zusammenfalten der Balgwandung präzise so, dass die Basisflächen kinematisch\nvon der Krafteinwirkung entkoppelt werden. Infolge des besonders ausgeprägten Nachgebens des Materials an den Sollfaltstellen vollzieht sich die Faltung\nim Wesentlichen allein in dieser axial schmalen Zone, während die außerhalb\ndavon liegenden Bereiche von der mit Kompressionsdruck einhergehenden\nKrafteinleitung unbeeinflusst bleiben und deshalb nicht verformt werden. Der\nBalg weist dadurch ungeachtet des jeweiligen Belastungszustands stets ein\näußerlich möglichst ebenmäßiges Erscheinungsbild auf (Beschreibung Sp. 1\nZ. 16 f.).\n\n14 Sollfaltstellen im Sinn des Streitpatents unterscheiden sich von gängigen\nBeschaffenheitsmerkmalen, die im Anschluss an das schriftliche Gutachten des\ngerichtlichen Sachverständigen als \"Faltstellen\" bezeichnet werden können,\nund deren Bedeutung darin liegt zu verhindern, dass die Balgkörper sich unter\nBelastung unkontrolliert verformen, sondern eine ordnungsgemäße (ziehharmonikaähnliche) Faltfunktion gewährleistet ist. Wie die Klägerin ausgeführt hat,\nbilden die für die Herstellung von Faltenbälgen im Spritzgussverfahren verwendeten Gießformen die Bälge in halb aufgezogenem Zustand ab, so dass die\n\nkonstruktiv vorgesehenen Falten bereits im Ansatz ausgeprägt sind. Diese herstellungstechnischen Vorkehrungen stellen qualitativ eine andere Maßnahme\ndar als die mit der Anlegung von Sollfaltstellen bezweckte Steuerung der Deformation des Balgmaterials an definierten, räumlich eng begrenzten Stellen.\n\n15 Konkrete Anweisungen dazu, wie Sollfaltstellen herzustellen sind, unterbreitet das Streitpatent in Patentanspruch 1 nicht. Merkmal 7 wird aus fachmännischer Sicht insoweit als Anweisung verstanden, das Material der Balgwandung in irgendeiner Weise so zu gestalten oder auszulegen, dass die bei\nKompression auf die Wandung ausgeübte Kraft bewirkt, dass diese im Wesentlichen gerade nur im Bereich unmittelbar an den Sollfaltstellen nachgibt und\nsich hier zusammenfaltet, während insbesondere die Basisflächen von verformender Krafteinwirkung möglichst vollständig ausgenommen bleiben. In Unteranspruch 9 wird als Mittel für die Herstellung der Sollfaltstellen eine Schwächung des Materials genannt, während Unteranspruch 10 eine Materialschwächung durch einen halbkreis- oder dreiecksförmigen Querschnitt vorschlägt.\nSollfaltstellen können darüber hinaus, wie der gerichtliche Sachverständige\nüberzeugend ausgeführt hat, beispielweise auch durch Kombination von Materialien mit unterschiedlich hoher Biegesteifigkeit hergestellt werden. Wird eine\nMaterialschwächung durch Querschnittsverringerung vorgesehen, lassen sich\nfeste Relationen dafür, wie groß der Unterschied zur Ausgangsstärke der Balgwandung sein muss, damit von einer Sollfaltstelle die Rede sein kann, schon\nmit Blick auf die Variationsbreite der aus fachmännischer Sicht infrage kommenden Materialien nicht festlegen. Die für die Auslegung heranzuziehende\nZeichnung ist zwar nur als Prinzipskizze angelegt (vorstehend I 4); daraus ist\naber ersichtlich, dass das Streitpatent markante Unterschiede in der Materialstärke vorsieht, um die kinematische Entkopplung auf einen lokal engen Bereich zu zentrieren. Das entspricht im Übrigen der vom gerichtlichen Sachverständigen ausgeführten fachlichen Sicht. Er hat in diesem Zusammenhang auf\n\nden bei Kunststoffen etablierten Begriff der \"Filmscharniere\" verwiesen, die\ndurch eine erhebliche Materialstärkenreduktion gekennzeichnet seien. Soweit\ndie Klägerin mit Blick auf die als Anlage E 1 zu den Akten gereichten Äußerungen des sachverständigen Zeugen S. die Ansicht vertritt, dass die zur\nAbdeckung der Schwingsysteme von Nutzfahrzeugsitzen eingesetzten Faltenbälge nur deutlich geringere Materialabschwächungen aufwiesen, entspricht\ndies nicht der Definition der Sollfaltstelle im Streitpatent, das im Übrigen nicht\nauf die Ausstattung von Kraftfahrzeugsitzen beschränkt ist (oben I 1).\n\n16 II. 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 für\nneu erachtet und dies, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, wie\nfolgt begründet:\n\n17 Beim Gegenstand der Konstruktionszeichnung K13 werde der unbelastete Faltenberg zwischen zwei innenliegenden Faltentälern vertikal gestreckt dargestellt. Die Detailzeichnung \"Z\" stelle einen Schnitt durch einen Teilbereich\ndes Balges dar. Der Fachmann entnehme dem, dass außen am Umfang des\neigentlichen Balgberges jeweils zwischen zwei Balgtälern eine mit dem Maß 10\nbelegte Fläche des Balges umlaufe, wobei von diesem Außenumfang abgewandt der Balg eine stegartig ausgebildete Querschnittsfläche aufweise (in der\nDetailzeichnung mit dem Maß 5). Der Balg werde dabei innenliegend in dem\nbetreffenden Bereich versteift. Der zum Balgtal hin orientierte Übergang zwischen der Basisfläche und den angrenzenden, in einem Winkel von ca. 60° direkt anschließenden Faltenbalgwänden weise jedoch keine Sollfaltstellen auf,\nauch wenn der Übergang balginnenseitig mit einem aus Fertigungsgründen\nvorgesehenen Radius 0,3 ausgerundet sei. Die Detailzeichnung zeige dem\nFachmann, dass die an die Basisfläche angrenzenden Faltenbalgwände im Ansatzbereich nicht wie an einer Sollfaltstelle falteten, sondern sich bei wechselnden Belastungen und dabei eintretenden Längsbewegungen des Balges zu-\n\nsammen mit der Basisfläche verformten, wobei die bezogen auf den Querschnitt größere Basisfläche lediglich eine geringere Verformung zeige, als die\nangrenzenden Faltenstegbereiche. Damit weise K13 jedenfalls nicht das Merkmal 7 auf.\n\n18 In der Konstruktionszeichnung Anlage K14 bestehe der Unterschied zum\nFaltenbalg gemäß K13 darin, dass der Querschnitt der Basisfläche gegenüber\nden Querschnitten der in diese einlaufenden Faltenbalgwände geringer bemaßt\nsei, gebe aber keine über K13 hinausgehenden Informationen. Das Gleiche\ngelte für K24.\n\n19 Der in K27 gezeigte Faltenbalg verwirkliche zwar die Merkmale 1, 2, 3\nund 4, weise jedoch keine Basisflächen im Sinne des Streitpatents auf; ebenso\nfehle eine Sollfaltstelle.\n\n20 2. Seine verbleibenden Zweifel daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war,\nhat das Patentgericht im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:\n\n21 Keiner der Gegenstände der in den Rechtsstreit eingeführten Dokumente\nweise das Merkmal 7 auf. Keiner dieser Gegenstände verfolge das Ziel, den\nFaltenbalg so zu profilieren, dass er einerseits bei reduziertem Materialaufwand\nsteifer werde und andererseits in jeder Lage der Belastung ein gleichmäßigeres\näußeres Bild abgebe.\n\n22 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde dem Fachmann auch nicht\ndurch die Zusammenschau einzelner Dokumente nahegelegt.\n\n23 Der in der deutschen Offenlegungsschrift 34 17 708 (K5) gezeigte Faltenbalg offenbare keine Basisflächen oder Sollfaltstellen, sondern sei der Lösung des Problems gewidmet, ein Überstülpen und Knicken des Balges bei\n\nAbwinkelung der zwei beweglichen Teile, die dieser Balg überdecke, durch\nQuerschnittsverjüngungen im Material des Balges in Richtung auf die außen\nliegenden Flankenspitzen (Faltenberge) bei gleichzeitiger Anordnung einer Entlastungsnut im Faltengrund zu verhindern.\n\n24 In den Konstruktionszeichnungen K13 und K14 liefen die Faltenbalgwände stumpf und ohne wesentliche Schwächung des Querschnitts zur gezielten\nAusbildung einer Sollfaltstelle in die Basisfläche ein, ohne eine solche zu erzeugen, weshalb die an die verstärkten Basisflächen angrenzenden Falten bei\nBelastung ausbauchten und sich nicht wie gelenkig an einer Sollfaltstelle der\nBelastung nachgebende Balgteile verhielten.\n\n25 K27 gebe insgesamt nur wenig Anhaltspunkte zur baulichen Ausgestaltung des Balges selbst. Da dieser gänzlich auf Block gefaltet werden könne und\nin diesem Zustand auch keine Basisflächen mehr aufweise, die in einer (gedachten) Ebene lägen, gingen von diesem Vorschlag keinerlei Anregungen dafür aus, am Übergang der - allenfalls im Betriebszustand gemäß Figur 1 der\nEntgegenhaltung vorhandenen und selbst dann schon nach innen gewölbten -\nBasisfläche zu den angrenzenden Falten hin eine Sollfaltstelle vorzusehen. Jedenfalls seien auch keine Anhaltspunkte für die Ausbildung je einer Sollfaltstelle\nam Übergang zwischen einer Basisfläche und den angrenzenden Falten im\nSinne von Merkmal 7 des Streitpatents erkennbar.\n\n26 III. Die gegen diese Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands\nvon Patentanspruch 1 gerichteten Angriffe der Berufung haben im Ergebnis\nkeinen Erfolg.\n\n27 1. Zu Recht hat das Patentgericht die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 bejaht.\n\n28 a) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass Merkmal 7 nicht\nin den Konstruktionszeichnungen der Anlage K14 offenbart ist.\n\n29 Die Berufung meint, die daraus ersichtlichen Faltenbälge zeigten schon\ndeshalb eine Sollfaltstelle, weil der Bereich zwischen der Basisfläche und den\nangrenzenden Falten sonst mit rundlichen Verbiegungen gezeigt wäre, und\nnicht mit den dargestellten scharfkantigen Abknickungen. Dieser Sichtweise\nkann nicht beigetreten werden. Die Zeichnungen dienen als konstruktive Vorgaben für die Fertigung der\nBälge, nicht aber der Darstellung des Ist-Zustands des\nfertigen Produkts. Aus den\nZeichnungen, insbesondere\naus der nachstehend eingefügten Detailskizze, ist, worauf zurückzukommen sein\nwird (unten III 2 b), lediglich\neine Modifikation der Wandstärke im Bereich des Übergangs von Falten und Versteifungselement von 2 mm\nauf 1,5 mm ersichtlich. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, offenbart die konstruktive Auslegung im Übergang von Versteifungselement und Falte aus fachlicher Sicht aufgrund des verbleibenden Verhältnisses der Wandstärken keine Sollfaltstelle im Sinn des Streitpatents, sondern lediglich eine Faltstelle, deren Umgebung mangels der streitpatentgemäßen Entkopplungswirkung (oben I 5 aE) nicht von Deformierungen ausgenommen bleibt.\n\n30 Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeregten Heranziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Der gerichtliche\nSachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde. Er hat selbst Faltenbälge konstruiert und ist Inhaber eines Patents auf diesem Gebiet. Dass seine eigene praktische Befassung rotationssymmetrischen Bälgen galt, die ein\nabweichendes Anforderungsprofil aufweisen, stellt seine Fachkunde nicht infrage. Die erschöpfende Erörterung der sich im Streitfall stellenden Fragen in seinem schriftlichen Gutachten und bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, dass er auch diese Materie beherrscht und dem Senat zuverlässig die für die Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Kenntnisse vermitteln konnte.\n\n31 b) Die aus K13 ersichtliche Lösung liegt vom Streitpatent weiter ab als\nK14; auch die in der Anlage E 4 überreichten Zeichnungen haben keinen darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt.\n\n32 K27 offenbart entgegen der Auffassung der Klägerin das Merkmal 7\nnicht. Aus der Beschreibung einschließlich der Zeichnung ist lediglich zu entnehmen, dass sich Falten an Flächen anschließen, die als Basisflächen im Sinn\ndes Streitpatents erscheinen mögen. Mehr, als dass diese Flächen in die angrenzenden Falten übergehen, ist aus dem Dokument nicht ersichtlich. Sollfaltstellen im Sinne des Streitpatents (oben I 5) sind damit weder beschrieben noch\nin den Figuren gezeigt.\n\n33 K30 zeigt keine Sollfaltstellen am Übergang zwischen einer Basisfläche\nund den angrenzenden Falten, sondern Faltungsbereiche mit Entlastungsnuten,\ndie die Dauerflexibilität dieser Bereiche erhöhen, wobei aber eine gleichzeitige\ngemeinsame Verformung der Bereiche bei Belastung des Balgs bewirkt wird.\n\n34 2. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch das Patentgericht\nhält den Angriffen der Berufung ebenfalls stand.\n\n35 Um die Wahl einer von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden\nLösung als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, abgesehen\nvon den Fällen, in denen der Fachmann weiß, was zu tun ist, regelmäßig eines\nhinreichend konkreten Anlasses, das technische Problem auf dem vom Streitpatent beschrittenen Weg zu suchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009\n- Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Daran fehlt\nes vorliegend.\n\n36 a) Der Fachmann, der sich am Prioritätstag mit der Weiterentwicklung\nvon Faltenbälgen zur Abdeckung von Längsbewegungen ausführenden beweglichen Teilen befasste, verfügte nach der Würdigung des Patentgerichts, mit der\nsich die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen\ndeckt, über einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau\nund hatte zusätzlich einige praktische Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Faltenbälgen gesammelt.\n\n37 b) K14 als Ausgangspunkt für eine Weiterbildung der bekannten Faltenbälge gab aus fachmännischer Sicht keinen hinreichend konkreten Anlass, zum\nGegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen. Die dortige Detailzeichnung\n(oben III 1 a) zeigt, dass die eine Wandstärke von 2 mm aufweisenden Falten\nüber einen verrundeten Übergang in das Versteifungselement übergehen, das\neine Wanddicke von 3 mm aufweist. Aus der Wahl dieses Wandstärkenverhältnisses wird aus fachmännischer Sicht, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen\nSachverständigen ergeben hat, das konstruktive Bestreben ersichtlich, den Faltenbalg horizontal durch eine Querschnittsverdickung der Versteifungselemente\n\nzu stabilisieren und auf diese Weise dem unerwünschten Durchhängen zu begegnen. Das weist den Fachmann nicht in die Richtung der streitpatentgemäßen Bemaßung der Basisflächen (oben I 4). Selbst wenn der Fachmann erwogen hätte, dem Durchhängen in Abkehr von K14 durch eine Querschnittsverschlankung der Versteifungselemente zu begegnen, hätte das für sich noch\nnicht ausgereicht, um die (ästhetische) Verbesserung des optischen Gesamteindrucks zu erreichen, die das Streitpatent erstrebt. Denn wie der gerichtliche\nSachverständige überzeugend ausgeführt hat, war aus fachmännischer Sicht\nbei einer solchen Querschnittsverschlankung für sich genommen mit gleichzeitigen Beul- oder Deformationseffekten zu rechnen, die die mit der Stabilisierung\nerreichte optische Verbesserung zunichtemachen. Die vom Streitpatent gefundene Lösung, den Faltenbalg durch in einer Ebene liegende Basisflächen in\nhorizontaler Richtung zu stabilisieren und dabei Beul- oder Deformationseffekte\ndurch Anlegung von Sollfaltstellen zu begegnen, ist durch K14 nicht nahegelegt.\nDas gilt ungeachtet des Umstands, dass die vorstehend erwähnte Detailzeichnung für den Übergang von Falten und Versteifungselementen eine von 2 mm\nauf 1,5 mm verringerte Wandflächenstärke zeigt. Diese Maßnahme bleibt konstruktiv, wie sich aus der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen\nzur Überzeugung des Senats ergeben hat, dem bekannten Vorsehen einfacher\nFaltstellen (oben I 5, 2. Absatz) verhaftet. Sie bot deshalb keinen Anlass, funktional-konstruktiv anders wirkende Sollfaltstellen zu entwerfen. Dagegen, dass\nder Fachmann den Weg des Streitpatents einer einschneidenden Materialverjüngung gewählt hätte, spricht auch, dass bei großen Spritzgießteilen wie Fahrersitzbälgen einer noch größeren Wandstärkenreduktion produktionstechnische Schwierigkeiten entgegenstanden, wie der als sachverständiger Zeuge\nbenannte Mitarbeiter des Fachunternehmens m. , S. , schriftlich\nausgeführt hat (Anlage E1).\n\n38 c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann auch nicht\ndurch die deutsche Patentanmeldung 40 20 403 (K30) nahegelegt.\n\n39 Die in K30 gezeigten Faltenbälge dienen grundlegend anderen Einsatzzwecken als die streitpatentgemäßen. Sie werden zur Kapselung von homokinetischen Gelenken insbesondere an Kraftfahrzeug-Antriebsgelenkwellen eingesetzt und müssen hinsichtlich der Biegeelastizität aller Wandungsteile, insbesondere also bei Abwinklungen der Gelenkteile zueinander, extremen mechanischen Anforderungen in einem weiten Temperaturbereich standhalten. Um die\ndabei ständig auftretenden alternierenden Dehnungen und Stauchungen und\nSpannungsspitzen im Faltungsscheitel (Faltental) zu vermeiden und gleichmäßig über einen größeren Bereich zu verteilen und Knickbrüche zu verhindern,\nschlägt K30 für die radial innenliegenden Faltentäler Entlastungsnuten vor,\nbei denen die Wandung sich, wie aus\nder eingefügten Figur 1 (Bezugszeichen 4 und 5) ersichtlich, im Faltenscheitel kreisbogenförmig erweitert.\nWie der gerichtliche Sachverständige\nüberzeugend ausgeführt hat, wird mit\ndieser Lösung keine Entkopplung\ndurch Sollfaltstellen im Sinn des\nStreitpatents verwirklicht. Die aus K30\nersichtlichen Prinzipien auf einen\nstreitpatentgemäßen Faltenbalg zu\nübertragen, wäre im Übrigen aus fachmännischer Sicht schon wegen des unterschiedlichen Materials nicht in Betracht gekommen. Während streitpatentgemäße Bälge typischerweise aus Weich-PVC hergestellt werden (vgl. insoweit\nauch E1), können Faltenbälge gemäß K30, wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge plausibel ausgeführt hat, nur aus Gummi (Elastomeren) hergestellt werden.\nDass in dem in K30 formulierten Patentanspruch 1 von einem Faltenbalg aus\nplastomeren oder elastomeren Werkstoff die Rede ist, weist aus fachlicher\nSicht, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, lediglich\ndarauf hin, dass das Elastomer bis zu einem bestimmten Maß plastisch verformt werden muss, damit die Hinterschneidung aufrechterhalten bleibt.\n\n40 d) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann auch nicht\nausgehend von der Anlage K27 nahegelegt. Die diesbezüglichen Erwägungen\nder Klägerin kranken ebenfalls daran, dass sie \"Faltstellen\" (oben I 5, 2. Absatz)\nmit den Sollfaltstellen des Streitpatents gleichsetzt.\n\n41 e) Der vom Streitpatent vorgeschlagenen Lösung kann nicht deshalb abgesprochen werden, als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten,\nweil sie für den Fachmann auf der Hand gelegen hätte (BGHZ 182, 1 - Betrieb\neiner Sicherheitseinrichtung). Dass die erfinderische Tätigkeit aus diesem\nGrunde zu verneinen wäre, ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung des\ngerichtlichen Sachverständigen auf Seite 23 oben seines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Diese steht im Zusammenhang mit den im Beweisbeschluss zur Vorbereitung der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch den\nSenat gestellten Fragen, welche Schritte der Fachmann vollziehen musste, um\nzu der Lehre des Streitpatents zu gelangen, inwiefern er Veranlassung hatte,\nÜberlegungen in diese Richtung anzustellen und was im Einzelnen dafür oder\ndagegen spricht, aufgrund solcher Überlegungen zur streitpatentgemäßen Lösung zu gelangen. Der Sachverständige hat dazu in systematischer Zergliederung erwogen, dass der Fachmann für verschiedene Funktionen Lösungen habe realisieren müssen (\"Durchhang reduzieren\", \"axiale Bewegungen ausgleichen\", \"Komponenten abdecken\" und \"'ästhetische' Deformierungen finden\").\nDie Lösung des Problems der \"ästhetischen\" Deformierung durch kinematische\n\nEntkopplung mittels Sollfaltstellen sei Bestandteil eines in Faltenbälgen regelmäßig anzutreffenden Lösungskonzeptes und ein Fachmann werde dieses\nwählen, wenn es darum gehe, Deformationen aus einem Faltenbalgbereich in\neinen anderen nicht zu übertragen. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung als wohl durch eine eigene im Jahre 2000\ngetätigte Erfindung beeinflusst relativiert. Abgesehen davon, dass der gerichtliche Sachverständige nicht das durchschnittliche fachmännische Vermögen repräsentiert, bestehen nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem\nErgebnis der Beweisaufnahme keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass\ndie komplexe streitpatentgemäße Lösung am Prioritätstag dem Fachmann allein aufgrund des ihm zuzuschreibenden allgemeinen Fachwissens nahegelegt\nwar.\n\n42 IV. Die Unteransprüche haben mit Patentanspruch 1 Bestand.\n\n43 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung\nmit § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.\n\nKeukenschrijver Gröning Grabinski\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-29/x-zr-82-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-29/x-zr-82-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:18.412854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-29/x-zr-82-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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