{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"VI ZB 73/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 73/11\n\nvom\n\n20. November 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November\n2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 743,15 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen\nVerfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in der Zeitschrift \"die\naktuelle\" vom 26. Februar 2011 abgedruckter Behauptungen in Anspruch. Das\nLandgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten\ndes Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 40.000 € fest.\nDie Tochter der Antragstellerin erwirkte wegen derselben Veröffentlichung in\neinem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Unterlassungsverfügung.\n\n2 In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung\nin Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst\nAuslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.419,19 € zur\nFestsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag\nentsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der\nBegründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beiden Antragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam\nein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren\n(65.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt\n1.761,08 € angefallen, die nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 8/13, d.h. in Höhe von 1.083,74 €, auf das vorliegende Verfahren\nentfalle. Unter Berücksichtigung der in dem Parallelverfahren bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 1.085,04 € könne vorliegend nur noch der Differenzbetrag in Höhe von 676,04 € festgesetzt werden. Die sofortige Beschwerde ist\nerfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im\nKostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb\nauf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher\n\nFragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei\ngegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es\nnicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um\ndie Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des\ndurch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs\nauch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem\neigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005\n- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,\n999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene\nEinwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter,\nauf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.\n\n7 a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten\nRechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese\nKosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne\ndes § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom\n11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314\nnicht abgedruckt)).\n\n8 b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.\n\n9 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\nMissbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ\n172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;\nUrteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,\nNJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei\nanerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom\nGegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese\n\nVerpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom\n31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB\n156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG,\nKG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001,\n427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel,\n3. Aufl., § 91 Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9;\nJaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April\n2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;\nvon Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).\n\n10 bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden\nsind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48).\nDies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere\ngleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem\neinheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere\nPersonen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB\n156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002,\n486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002,\n172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Be-\n\nzug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss\nvom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro\n1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/\nWache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation\ndes Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann\nin Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive\nKlagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller\nnicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG München, OLGR\n2001, 105, 106; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR\n76/98, BGHZ 144, 165, 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in\nKöhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16).\n\n11 c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte\nRechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zwar leiten die Antragstellerin und ihre Tochter ihre Unterlassungsansprüche aus demselben Lebenssachverhalt her. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob das Vorgehen der Antragstellerinnen die gleiche Zielrichtung hat und\nob sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14; KG, KG-Report 2002, 172, 173; OLG München, OLG-Report 2001, 105, 106). Auch fehlen Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren.\n\n12 3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die\nerforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte\nsich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste\nsich die Antragstellerin kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie und\nihre Tochter ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit in MDR\n2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB\n156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), jeweils\nmwN). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe\nerstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte\nder Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven)\n\nGesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss\nvom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 174).\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2011 - 27 O 181/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 170/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/vi-zb-73-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/vi-zb-73-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.060586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-20/vi-zb-73-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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