{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"VI ZB 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 4/12\n\nvom\n\n20. November 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember\n2011 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. August 2010 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf\n510,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 3. September 2010 festgesetzt werden.\n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 389,21 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über die Hochzeit seines Sohnes in der\nZeitschrift \"die aktuelle\" vom 7. August 2010 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung von vier Lichtbildern in Anspruch.\nDas Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 15.000 €\nfest. In einem gesonderten Verfahren ebenfalls vor dem Landgericht Berlin erwirkte der Antragsteller wegen desselben Artikels eine einstweilige Verfügung,\nmit der der Beklagten die Verbreitung bestimmter Passagen der Wortberichterstattung untersagt wurde.\n\n2 In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung\nin Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst\nAuslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 899,40 € zur\nFestsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag\nentsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der\nBegründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller\nmüsse sich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten\nGegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (45.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.530,58 € angefallen, die\nnach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 1/3, d.h. in Höhe\nvon 510,19 €, auf das vorliegende Verfahren entfalle. Die sofortige Beschwerde\n\nist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im\nKostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb\nauf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher\nFragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei\ngegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es\nnicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um\ndie Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des\ndurch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs\nauch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem\neigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005\n- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,\n999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene\nEinwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter,\nauf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.\n\n7 a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten\nRechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese\nKosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne\ndes § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom\n11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314\nnicht abgedruckt) mwN).\n\n8 b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.\n\n9 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\nMissbrauchsverbot (Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11,\nMDR 2012, 1314, Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06,\nBGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257\nRn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323;\nBVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte\nKostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges\nvom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der\nWahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als\nrechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und\nGlauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom\n11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 31. August\n2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,\naaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG-Report\n2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;\nOLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO,\n3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012);\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von\nEicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).\n\n10 bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden\n\nsind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48).\nDies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere\ngleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem\neinheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere\nPersonen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschlüsse\nvom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,\nNJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011,\n648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002, 172, 173;\n2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf\nMehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit\nweitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen\ngegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Beschluss\nvom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro\n1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/\nWache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).\n\n11 c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung\nentstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.\nDie vom Antragsteller in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsansprüche ergeben sich aus demselben Lebenssachverhalt - der Veröffentli-\n\nchung des bebilderten Artikels in der Zeitschrift \"die aktuelle\" vom 7. August\n2010 - und sind sowohl gleichartig als auch gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in beiden Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts des Antragstellers durch einen rechtswidrigen Eingriff in\nseine Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Auf diesen Gesichtspunkt\nhatte der Antragsteller seine Ansprüche in seinen am selben Tag unter demselben Aktenzeichen verfassten und im Wesentlichen gleichlautenden Abmahnschreiben ausdrücklich gestützt. Auch seine am selben Tag verfassten Anträge\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte er übereinstimmend damit begründet, dass die Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie\nsein Privatleben in rechtswidriger Weise öffentlich mache. Die Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Dies ergibt sich daraus,\ndass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Artikels war, die beanstandeten Lichtbilder der Illustration der Wortberichterstattung dienten und ihr\nInformationsgehalt unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln war (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08,\nVersR 2010, 673 Rn. 35; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362\nRn. 21 ff.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).\n\n12 Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen\nUnterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen dieselbe Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH,\nUrteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine getrennte Geltendmachung\nder Unterlassungsansprüche auch nicht wegen der Eilbedürftigkeit erforderlich.\nDer Antragsteller hatte der Antragsgegnerin mit Abmahnschreiben seiner Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten vom 13. August 2010 jeweils eine Frist zur Abgabe\neiner Unterlassungserklärung bis 20. August 2010 setzen lassen. Es ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb der Antragsgegnerin bei einer einheitlichen Abmahnung eine verlängerte Prüfungsfrist hätte eingeräumt werden müssen.\n\n13 Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen die Antragsgegnerin geführt (vgl.\nSenatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit\nin MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007\n- XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), jeweils mwN). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der\nEinzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom\n2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 174).\n\n14 Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in\nHöhe von 1.530,58 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten\ndes Antragstellers wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 45.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition\nder auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in\nHöhe von 15.000 € und 30.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in\nHöhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100\nVV von 1.266,20 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß\n\nNr. 7002 VV in Höhe von 20 €, also insgesamt 1.286,20 € netto = 1.530,58 €\nbrutto. Auf das vorliegende Verfahren wäre damit nur ein Kostenanteil von\n510,19 € entfallen.\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2010 - 27 O 659/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 W 197/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/vi-zb-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/vi-zb-4-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.023766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-20/vi-zb-4-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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