{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"4 StR 378/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 378/12\n\nvom\n20. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 24. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2012, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf\nAntrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die\nAnhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe\ndie Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 übergangen.\n\n2 Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat\nbei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu\ndenen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder\ndessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 lag bei der Entscheidung vor,\nwar Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Dies im Verwerfungsbeschluss ausdrücklich zu vermerken lag nach dem\n\nZeitablauf nicht nahe. Der – in der Gegenerklärung erstmals vorgebrachte –\nHinweis des Verurteilten auf § 46b StGB geht offensichtlich fehl. Eine Verfahrensrüge hatte die Revision insoweit nicht erhoben. Für die Prüfung auf\nSachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen maßgeblich. Insoweit wird auf\nUA 11 lediglich mitgeteilt, dass sich der Verurteilte aufgrund bestimmter Vorkommnisse zur Selbstanzeige entschlossen hatte. Daran anknüpfend weist das\nSchwurgericht auf UA 30 ohne weitere Ausführungen darauf hin, dass die Tat\nohne die Selbstgestellung niemals hätte aufgeklärt werden können. Damit ist\nkein Sachverhalt festgestellt, der – aus materiell-rechtlicher Sicht – den Tatrichter zu einer Erörterung der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB aufgestellten Voraussetzungen für eine Aufklärungshilfe hätte drängen müssen.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/4-str-378-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/4-str-378-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.218845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-20/4-str-378-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-11-20","dockets":["4 StR 378/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 4 StR 378/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/4-str-378-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 24. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:03.218845+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}