{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-15","aktenzeichen":"3 StR 378/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 378/12\nvom\n15. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2012\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Mai 2012 im Schuldspruch zu Fall II. 2.\nder Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit\nder bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils\nnicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer\nSchusswaffe schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe\" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des unter A. II.\n2. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch für die unter A. II. 2. der Urteilsgründe festgestellte\nTat vom 10. Januar 2012 hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in\nseiner Antragsschrift vom 12. September 2012 dazu ausgeführt:\n\n\"Die Kammer hat verkannt, dass es sich bei der Tat vom 10. Januar\n2012 - ungeachtet des Verstoßes gegen das Waffengesetz - nicht um\nein täterschaftlich begangenes Handeltreiben im Sinne des § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG handelt, sondern um eine täterschaftlich begangene\nEinfuhr im Sinne dieser Vorschrift in Tateinheit mit einer Beihilfe zum\nHandeltreiben gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; dieser Rechtsfehler\nbeschwert den Angeklagten jedoch nicht. Im Einzelnen:\n\nAuf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind\n- ungeachtet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach\nden Feststellungen war der Angeklagte zwar in den Ankauf des\nRauschgifts eingebunden, indem er den Kaufpreis überbrachte. Die\nHöhe des Kaufpreises sowie die Art und Menge der zu transportierenden Droge waren ihm jedoch vorgegeben. Auf die Umstände der Übergabe oder die Gestaltung des Transports hatte der Angeklagte nach\nden Urteilsausführungen gleichermaßen keinen Einfluss. Zwar hatte\nder Angeklagte während des Transports die alleinige Verfügungsmacht\nüber das Rauschgift. Der Umstand, dass der Angeklagte entsprechend\nder ihm erteilten Anweisungen Kontakt zu seinem Auftraggeber und zu\nden Lieferanten über die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mobiltelefone halten sollte, spricht jedoch gegen die Möglichkeit einer gleichberechtigten Einflussnahme auf den Ablauf des Transports.\nEbenso wenig war der Angeklagte in die beabsichtigte gewinnbringende Weiterveräußerung des Rauschgifts eingebunden oder sollte jedenfalls in Form einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung an den angestrebten Veräußerungserlösen beteiligt werden. Die Höhe des versprochenen Kurierlohns war allein auf den Transport bezogen. Die Tätigkeit\ndes Angeklagten erschöpfte sich mithin in dem bloßen Überbringen des\nKaufpreises und dem Transport des Marihuanas, ohne dass damit die\n\nMöglichkeit der Einflussnahme auf den Ablauf des Geschäfts als solches verbunden gewesen wäre. Demnach hatte der Angeklagte in Bezug auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft\nnoch den Willen dazu; sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2011 - 3 StR\n445/10 - Rn. 22 f. m. w. N.).\n\nIndem der Angeklagte das Rauschgift aus den Niederlanden in die\nBundesrepublik verbrachte und dabei eine geladene und funktionstüchtige Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich führte,\ndass er sich ihrer jederzeit bedienen konnte, hat er sich zudem wegen\nbewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht (vgl. Körner/Patzack/Volkmer, 7. Aufl., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a\nKap. 3 Rn. 74 ff. BtMG, jeweils m. w. N.).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch in diesem\nFall entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n4 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe\nunberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das den Strafrahmen zutreffend der beide Begehensarten erfassenden Vorschrift des § 30a\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG entnommen hat, im Falle einer Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr statt wegen bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe gelangt wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).\n\n5 Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die\nAuferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4\nStPO nicht.\n\nBecker Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-15/3-str-378-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-15/3-str-378-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.302386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-15/3-str-378-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2012-11-15","dockets":["3 StR 378/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 StR 378/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-15/3-str-378-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Mai 2012 im Schuldspruch zu Fall II. 2.\nder Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit\nder bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils\nnicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer\nSchusswaffe schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:55.302386+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}