{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"XI ZR 161/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 161/12\n\nvom\n\n13. November 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin\nDr. Menges\n\nam 13. November 2012\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n6. März 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an\nden 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 79.610 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger verlangen von der Beklagten aus eigenem Recht, die Kläger\nzu 1) bis 6) daneben auch als ungeteilte Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1) sowie die Klägerin zu 8) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Zahlung von Zinsen für das Jahr 2005 in Höhe\nvon insgesamt 79.610,07 € aus mehreren von der Beklagten begebenen\nStaatsanleihen.\n\n2 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 75.698,68 € gegen Aushändigung der einzelnen Zinsscheine bzw. Mitteilung der Zahlung an\ndie jeweilige Depotbank zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen stattgegeben\nund sie lediglich zu Lasten der Klägerin zu 5) in Höhe von 1.322,97 € (mangels\nVorlage einer zeitnahen Depotbescheinigung für die Anleihe I.\n= W. 1 ) und zum Nachteil der Klägerin zu 8) in Höhe\nvon 2.588,45 € (mangels Nachweises des behaupteten Zinssatzes von\n5,0625% p.a. für die variabel verzinsliche Anleihe W. 4 ) abgewiesen.\nSoweit die Klage Erfolg gehabt hat, hat das Landgericht angenommen, dass die\nAktivlegitimation durch die im letzten Verhandlungstermin vorgelegten Depotauszüge ausreichend belegt worden sei. Einzelne Unstimmigkeiten bei dem\nVornamen der Klägerin zu 2) ( ) und bei den Anschriften seien unschädlich.\n\n3 Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerinnen zu 5) und 8) hat das\nBerufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die\nKlage insgesamt abgewiesen. Dies hat das Berufungsgericht im Wesentlichen\nwie folgt begründet:\n\n4 Die Klage sei unbegründet, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt\nder Berufungsverhandlung keine zeitnahen Depotbescheinigungen zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation vorgelegt hätten. Eine solche Nachweispflicht sei\nden Klägern bekannt gewesen. Sie selbst hätten bereits in der Klageschrift die\nVorlage von zeitnahen Depotbescheinigungen in der mündlichen Verhandlung\nangekündigt und solche auch unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vor dem\nLandgericht eingereicht. Die Beklagte habe von Anfang an wie auch - berechtigterweise - im Berufungsrechtszug die Aktivlegitimation bestritten, so dass die\nKläger Anlass gehabt hätten, ihre Aktivlegitimation auch vor dem Berufungsgericht durch einen aktuellen Depotauszug zu belegen. Trotz eines entsprechen-\n\nden Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe der Klägervertreter nicht\nvon einer Antragstellung abgesehen oder Schriftsatznachlass beantragt.\n\n5 Dagegen habe zwar die Klägerin zu 5) ihre Inhaberschaft an der Anleihe\nI. (= W. 1 ) durch einen zeitnahen Depotauszug\nnachgewiesen; dieser beziehe sich aber nicht auf die Zinsscheine für das Jahr\n2005.\n\n6 Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n7 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und\nvom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 6). Aus demselben\nGrunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und\nder Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat\nvon der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\n8 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen\n(BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG,\nNJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei\neine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall\nmüssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vor-\n\nbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder\nbei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267,\n274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131). Eine\ndem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der\nvon ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im\nErgebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein\ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218,\n263).\n\n9 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Berufungsgericht hat erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung am 24. Januar\n2012 die Kläger darauf hingewiesen, dass sie die Inhaberschaft der Inhaberteilschuldverschreibungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachzuweisen haben. Hierbei hat sich das Berufungsgericht - entgegen seiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Berufungsurteil - nicht damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht die Aktivlegitimation der Kläger - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 5) für einen Teilbetrag in Höhe von 1.322,97 € - angenommen und daher den Nachweis der\nKläger für ihre Anspruchsberechtigung als geführt angesehen hat. Die Beklagte\nhat dies in der Berufungsbegründung nur noch unter Hinweis auf die - vom\nLandgericht rechtsfehlerfrei als unschädlich angesehenen - Unstimmigkeiten\nbei dem Vornamen der Klägerin zu 2) und einigen Adressen bestritten. Mit der\nLadungsverfügung vom 22. November 2011 hat das Berufungsgericht lediglich\nBedenken gegen den vollstreckungsfähigen Inhalt des landgerichtlichen Urteilstenors geäußert und um Mitteilung gebeten, ob die zwischen den Klägern zu 1)\n\nbis 6) bestehende Erbengemeinschaft noch ungeteilt ist. Aufgrund dessen bestand für die Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein Anlass, ihren Vortrag zu ihrer Aktivlegitimation zu ergänzen\nund gegebenenfalls durch die erneute Vorlage aktueller Depotbescheinigungen\nunter Beweis zu stellen. Mit den von dem Berufungsgericht insoweit erhobenen\nBedenken mussten die Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen. Vielmehr hätte das Berufungsgericht - sofern das\nBestreiten der Aktivlegitimation der Kläger durch die Beklagte überhaupt als\nerheblich anzusehen sein sollte - den Klägern in geeigneter Weise die Möglichkeit geben müssen, aktuelle Depotbescheinigungen beizubringen. Dies gilt\nauch in Bezug auf die von der Klägerin zu 5) vorgelegte Depotbescheinigung,\nsoweit das Berufungsgericht diese als zum Nachweis der Inhaberschaft des\nZinsanspruchs nicht ausreichend angesehen hat.\n\n10 3. Die Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen\nGehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungserheblich. Die Kläger haben die übrigen Anspruchsvoraussetzungen schlüssig dargelegt.\n\nWiechers Grüneberg Maihold\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2011 - 2-21 O 574/09 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2012 - 8 U 150/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/xi-zr-161-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/xi-zr-161-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:51.542785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-13/xi-zr-161-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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