{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"3 StR 393/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 393/12\nvom\n13. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu I.1.a) und II. auf dessen Antrag - am\n13. November 2012 gemäß § 206a, § 349 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. April 2012\n\na) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nworden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist sowie\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Nebenklägerin werden verworfen.\n\nIII. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerin mit ihrer\nRevision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist unzulässig.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 I. Revision der Nebenklägerin\n\n3 Die Verfahrensrüge, die die Ablehnung eines Beweisantrags auf erneute\nVernehmung der Nebenklägerin beanstandet, genügt aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwaltes nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch im Übrigen erweist\nsich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung\ndes § 400 Abs. 1 StPO ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den Nebenkläger beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit\ndem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 mwN;\nMeyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 6). Ein solches ergibt sich hier weder\n\naus dem Revisionsantrag noch aus der erhobenen allgemeinen Sachrüge oder\nder (allein) gegen die Strafzumessung gerichteten Einzelbeanstandung.\n\n4 II. Revision des Angeklagten\n\n5 1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren ... nach Maßgabe des\n§ 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum\nFesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb\nkein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Juli 2004 begangen; der\nAngeklagte wurde am 9. Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl.\nSonderheft 'Duplikatakte'). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung\ngeeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die\nfünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erhebung der Anklage abgelaufen war.\n\nFerner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag\n(§ 230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei\n(vgl. Sonderheft 'Duplikatakte') ersetzt den schriftlich anzubringenden\nStrafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO).\"\n\n6 Dem stimmt der Senat zu.\n\n7 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht vorliegend mit Blick auf die im\neingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zusätzlich\nzu prüfen und zu entscheiden haben, ob mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 5. Mai 2007 - nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37\nmwN) - nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, diese Vorstrafe ggf. in sonstiger Weise zu berücksichtigen oder mit ihr gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz\n1 StGB zu verfahren ist (vgl. Fischer, aaO, Rn. 21; § 53 Rn. 5 ff.).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/3-str-393-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/3-str-393-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.085436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-13/3-str-393-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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