{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"V ZR 64/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 64/12\nvom\n\n8. November 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n17. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Zugunsten der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 625 und\n626 ist das Flurstück 630, dessen Eigentümer der Beklagte ist, mit einer\nGrunddienstbarkeit zur \"Benutzung von Treppenhaus und Hauseingang als\nFluchtweg\" belastet. Der Fluchtweg auf dem Flurstück 630 kann ohne Betreten\ndes Flurstücks 627, das ebenfalls im Eigentum des Beklagten steht, nicht erreicht werden. Das Betreten des Flurstücks 627 ist dem Kläger nicht mehr möglich, nachdem der Beklagte auf diesem eine Leichtbauwand errichtet hat.\n\n2 Der Kläger hat von dem Beklagten unter anderem die Erstellung eines\nvon dem Flurstück 626 über das Flurstück 627 führenden Fluchtwegs im ersten\nObergeschoss des Hauses zu dem Treppenhaus sowie die Duldung der Benutzung dieses Fluchtwegs durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 626\n\nund die Bewilligung der Erstreckung der bestehenden Dienstbarkeiten auf das\nFlurstück 627 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung\nverurteilt, es zu unterlassen, den Zugang von den Flurstücken 625 und 626 hin\nzum Flurstück 630 zu behindern. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\n3 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n4 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch\nbei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem\nInteresse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils\n(Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206;\nBeschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514,\n515). Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung hat zunächst die Beseitigung der gegenwärtig bestehenden Behinderung\ndes Zugangs zu dem Flurstück 627 zum Inhalt. Sie erfordert - zumindest teilweise - das Entfernen der Leichtbauwand. Daher ist die Beschwer zum einen\nnach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die dem\nBeklagten bei seinem Unterliegen drohen (Senat, Urteil vom 10. Dezember\n1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Beschluss vom 29. Januar 2009\n- V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). Zum anderen ist die Wertminderung zu berücksichtigen, die das Flurstück 627 erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56,\n\nBGHZ 23, 205, 206; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715). Beide Werte sind zusammenzurechnen.\n\n5 2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom\n25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - in hinreichendem Maß dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese Werte zusammen 20.000 € überschreiten. Dem von ihm vorgelegten Gutachten eines Architektur- und Sachverständigenbüros kann das Erreichen dieser Beschwer nicht entnommen werden.\n\n6 Es führt zwar Kosten für entstehende Baumaßnahmen auf. Der entsprechende Aufwand, bezogen auf das Keller- und Erdgeschoss, ist aber schon\ndeshalb nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Leichtbauwand außer im Obergeschoss auch in den anderen Geschossen errichtet worden ist. Ausweislich der erstinstanzlichen gestellten Klageanträge besteht die\nNotwendigkeit eines Fluchtweges nur für das Obergeschoss, weil dieses ansonsten nur über einen Fahrstuhl zu erreichen ist. Aber auch die aus dem Gutachten ersichtlichen Kosten für bauliche Maßnahmen im Obergeschoss in Höhe von 4.756,64 € sind nicht schlüssig dargelegt. Hier bleibt bereits offen, aus\nwelchen Gründen der Einbau einer Feuerschutztür in Höhe von 3.200 € erforderlich sein soll. Eine Begründung wird hierfür nicht gegeben. Im Fall einer Ersatzvornahme ist zudem auf die anfallenden Kosten für die Beseitigung der\neingezogenen Leichtbauwand abzustellen. Zu der Höhe dieser Kosten ist dem\nGutachten nichts zu entnehmen.\n\n7 Die durch die künftige Beeinträchtigung eintretende Wertminderung des\nFlurstücks 627 ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Ermittlung des Wertes des\nFlurstücks 627 mit der Belastung, das Betreten des Obergeschosses zum Zwecke des Erreichens des Fluchtweges auf dem Flurstück 630 zu dulden, ist\nebenso wenig erfolgt wie die Ermittlung des Wertes ohne eine solche Belastung. In dem vorgelegten Gutachten werden lediglich drohende Mietausfälle\n\nerrechnet. Eine entsprechende Minderung des Ertragswertes des Flurstücks ist\ndamit schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die genannten Mieteinnahmen nur auf den Angaben des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen\nberuhen. Zudem sind die für das Keller- und das Erdgeschoss angesetzten\nMietausfälle schon deshalb ohne Belang, weil, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass auch dort die bisherige Nutzung beeinträchtigt\nwird. Aus diesem Grund geht auch der ohnehin nur pauschal gehaltene Hinweis des Beklagten fehl, auf ihn komme wegen der entfallenden Nutzung des\nErdgeschosses als PKW-Einstellplatz eine nach der Reichsgaragenverordnung\nin Verbindung mit der Gebührenordnung der Stadt H. zu zahlende Ablösesumme in Höhe von 12.800 € zu.\n\nIII.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte -\nvon der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Klageantrag lfd.\n\nNr. 1, der allein Gegenstand der Verurteilung des Beklagten und damit des Beschwerdeverfahrens ist, ausgegangen.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 08.03.2011 - 417 C 9733/10 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2012 - 16 S 17/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zr-64-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zr-64-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.536451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-08/v-zr-64-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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