{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"V ZB 120/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 120/12\nvom\n\n8. November 2012\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt,\ndass der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom\n6. Juni 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des\nLandgerichts Flensburg vom 20. Juni 2012 ihn in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der\nBundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist tunesischer Staatsangehöriger. Er wurde nach unerlaubter Einreise und ohne gültige Ausweispapiere am 5. Juni 2012 von der\nBundespolizei am Bahnhof Flensburg festgenommen. Eine Eurodac-Anfrage\n\nergab, dass er im September 2011 und im März 2012 in der Schweiz sowie im\nMai 2012 in Österreich Asylanträge gestellt hatte.\n\n2 Auf ein Schreiben der beteiligten Behörde vom 6. Juni 2012 hat das\nAmtsgericht nach Anhörung des Betroffenen an demselben Tag Sicherungshaft\nbis einschließlich 18. Juli 2012 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht - ebenfalls nach Anhörung des Betroffenen - mit\nBeschluss vom 20. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene nach dem Ablauf der angeordneten Haftdauer die Feststellung erreichen will, dass die Beschlüsse des Amtsund des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zurückschiebung des Betroffenen seien erfüllt\ngewesen. Auch die formellen Antragsvoraussetzungen nach § 417 FamFG hätten vorgelegen. Die Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich um einen einfach gelagerten\nSachverhalt gehandelt habe, zu welchem der Betroffene aufgrund der mündlichen Übersetzung der ihm ausgehändigten Ausfertigung habe Stellung nehmen\nkönnen. Die Regelungen in § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4 FamFG hätten der Haftordnung ebenso wenig entgegengestanden wie die Stellung eines weiteren\nAsylantrags. Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Betroffenen habe es\nnicht gegeben.\n\nIII.\n\n4 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst\nzulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist\ndurch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt\nworden.\n\n5 1. Die Haft hätte jedenfalls schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag entgegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG keine ausreichenden Angaben zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und\nzu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer enthält. Anzugeben ist, ob\nund innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in\ndas betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete\nAngaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden\nkönnen. Diese Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003\ndes Rates vom 18. Februar 2003, Abl. L 50/1 vom 25. Februar 2003) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat\ninnerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Denn\ndas gilt nur, wenn festgestellt ist, dass der Mitgliedstaat zur Rückübernahme\nverpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 31. März 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012,\n2448 Rn. 10 mwN). Angaben zu der Rückübernahmeverpflichtung Österreichs\noder der Schweiz nach der Dublin II-Verordnung enthält der Haftantrag jedoch\nnicht. Konnte die Behörde - wie hier - unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch keine solchen Angaben machen, hätte sie sich darauf be-\n\nschränken müssen, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG\nzu beantragen.\n\n6 2. Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht - für die Zukunft -\ngeheilt worden. Die beteiligte Behörde konnte noch nicht einmal angeben, in\nwelchen Staat (Schweiz, Österreich oder vielleicht Italien) der Betroffene zurückzuschieben war.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7\nFamFG).\n\nIV.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog.\n\n9 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Flensburg, Entscheidung vom 06.06.2012 - 48 XIV 3558 B -\nLG Flensburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 5 T 151/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zb-120-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zb-120-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.504459+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-08/v-zb-120-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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