{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"V ZB 112/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 112/12\nvom\n\n8. November 2012\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 8. Juni 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 12. März 2012 hat das Amtsgericht gegen die Betroffene, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielt, Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 23. April 2012 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landge-\n\nricht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde, mit der die Betroffene unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Feststellung erreichen will, dass sie durch die Haftanordnung in ihren Rechten verletzt worden sei.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung \"analog\n§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO\" zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem\nHaftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen und ergänzend\nausgeführt, dass \"der Betroffene\" trotz Fristsetzung zur Beschwerdebegründung eine solche nicht eingereicht habe. \"Analog § 540 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO\" hat\ndas Beschwerdegericht zur Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts\nausgeführt, den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und\ndes hierauf Bezug nehmenden Nichtabhilfebeschlusses sei angesichts der\nmangelnden Beschwerdebegründung nichts hinzuzufügen; Nichtigkeits- oder\nUnwirksamkeitsgründe in Bezug auf den angefochtenen Beschluss, welche von\nAmts wegen zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\n3 Die statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch sonst mit dem\nFeststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde (§ 71 FamFG; siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150\nRn. 9 f.) ist begründet. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.\n\n4 1. Nach § 69 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegerichts\nzu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen\nBesonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Beschlüssen, die der\nRechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung maß-\n\ngeblichen Sachverhalts (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 69 Rn. 43).\nFehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche\nÜberprüfung nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen\neinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, welcher\nzur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt (Senat, Beschluss vom\n11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 für Rechtsbeschwerden nach\n§ 574 ZPO). Das gilt auch in Verfahren der Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft, in denen das Rechtsbeschwerdegericht nach § 74 Abs. 3 Satz 4\nFamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt ausgehen muss, den\ndas Beschwerdegericht festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012\n- V ZB 26/12, Rn. 4, juris).\n\n5 2. Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses scheitert\nbereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Zwar mag - wie hier geschehen - die Bezugnahme auf die Entscheidung\ndes Amtsgerichts die fehlende Sachverhaltsdarstellung dann ersetzen können,\nwenn dort der Sachverhalt umfassend dargestellt ist (BayObLG, NJW-RR 1998,\n1014, 1015 zu § 25 FGG [Vorgängerregelung von § 69 Abs. 2 FamFG]). Aber\ndaran fehlt es hier. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts war\ndie Haftanordnung wegen Fristablaufs bereits erledigt. Ob und gegebenenfalls\nin welcher Weise die Betroffene in dem Beschwerdeverfahren darauf reagiert\nhat, z.B. mit einem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG, ist nicht zu erkennen, weil\nin der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht der bei ihm gestellte Antrag\nwiedergegeben und auch nicht ausgeführt ist, dass die Betroffene keinen Antrag gestellt hat.\n\nIV.\n\n6 Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Görlitz, Entscheidung vom 12.03.2012 - XIV B 21/12 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 T 78/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zb-112-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-08/v-zb-112-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:07.477895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-08/v-zb-112-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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