{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-11-07","aktenzeichen":"5 StR 537/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 537/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 7. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (unter Mitführung eines\nSchlagstocks) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Sein dagegen gerichtetes Rechtsmittel bleibt zum Schuldspruch\nohne Erfolg, führt aber mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n2 Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes hält die Bewertung des Landgerichts, dem Angeklagten den\nStrafrahmen des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG zu versagen, der Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl berechtigterweise die erheblichen Wirkstoffmengen der drei eingeführten Betäubungsmittelarten zu Lasten des Angeklagten ins Feld geführt.\n\nDieser einzige Strafschärfungsgrund steht indes in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem die markant erhöhte Mindeststrafe auslösenden Qualifikationstatbestand. Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a\nAbs. 3 BtMG könnte und müsste das Tatgericht die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafen der gerade durch die Rauschgiftmenge qualifizierten verdrängten Tatbestände der § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 BtMG beachten, wenn\n– was hier wegen der beträchtlichen Menge gerade fernläge – nicht auch\ninsoweit ein minder schwerer Fall gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98 f.; Urteil vom 13. Februar 2003\n– 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1). Dass das\nLandgericht diese Möglichkeit der Strafrahmenwahl verkannt haben könnte,\nbesorgt der Senat schon vor dem Hintergrund der berücksichtigten gewichtigen Milderungsgründe, nämlich der Unbestraftheit des Angeklagten, seines\nGeständnisses, des Mitsichführens eines „nur“ sonstigen Gegenstandes im\nSinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sowie des Umstandes, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Hinzu kommt, dass das Motiv\nfür die Begehung der wenig professionellen Straftat ein finanzieller Engpass\naufgrund eingetretener Erwerbslosigkeit war und dass sich der aus Kasachstan stammende Angeklagte seit 15 Jahren in Deutschland gut integriert hat\nund sozial eingeordnet lebt.\n\n3 Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstandeten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafrahmenwahl\nund die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben; es darf diese hierfür lediglich durch weitere,\nihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzen.\n\n4 Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des\nLandgerichts zurück. Die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gemäß\n§ 74c GVG ist bei dem hier vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht mehr\ngegeben.\n\nBasdorf Schneider Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-07/5-str-537-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-07/5-str-537-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.200369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-07/5-str-537-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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