{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-11-06","aktenzeichen":"II ZR 249/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nII ZR 249/11\nVerkündet am:\n6. November 2012\nStoll\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf der\nGrundlage der bis zum 5. Oktober 2012 eingereichten Schriftsätze durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 12.127,50 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin trat mit Beitrittserklärung vom 1. Oktober 2006, die am\n6. Oktober 2006 angenommen wurde, der Beklagten, einem geschlossenen\nFonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei. Sie\n\nerklärte den Beitritt in ihrer Privatwohnung. Als Vermittler ist auf dem\nBeitrittsformular ihr Ehemann eingetragen. Unter den in dem Beitrittsformular\nangebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte sie das Beteiligungsprogramm\nMulti C und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 8.250 €\nzuzüglich 5 % Agio und monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 275 €\nzuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme:\n112.612,50 €). Die Einmalzahlung und die erste Rate waren am 15. Oktober\n2006 fällig.\n\n2 Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Klägerin unterschriebene\nWiderrufsbelehrung:\n\nWiderrufsbelehrung\n\nIch bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung\ngerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei\nWochen widerrufe. Die C. GbR verzichtet auf ein\netwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen\nBestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner\nWillenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der C.\nGbR nicht wirksam zustande.\n\nForm des Widerrufs\n\nDer Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss\nkeine Begründung enthalten.\n\nFristlauf\n\nDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese\nWiderrufsbelehrung erhalten habe.\n\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.\n\nAdressat des Widerrufs\n\nDer Widerruf ist zu senden an die C. GbR c/o E.\nS. GmbH Wertpapierhandelsbank - Zweigniederlassung,\nK. str. , R. , Telefon 0 , Fax 0\n\nWiderruf bei bereits erhaltener Leistung\n\nHabe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der C.\nGbR erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch\nausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen\njedoch binnen 30 Tagen an die C. GbR zurückgewähren\nund der C. GbR die von mir aus den Leistungen\ngezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des\nWiderrufs.\n\nKann ich die von der C. GbR mir gegenüber erbrachten\nLeistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil\ndies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin\nich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass\nich die von der C. GbR erbrachten Leistungen\nbestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich\nvermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in\nAnspruch nehme.\n\n3 Die Klägerin erbrachte auf die Einmalzahlung 2.500 € und leistete\n10 Monatsraten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom\n24. September 2009 erklärte sie den Widerruf ihrer Beteiligung.\n\n4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der\nGesellschaftsvertrag zwischen ihr und der Beklagten durch ihren Widerruf\nbeendet sei.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\nauf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das\nBerufungsgericht.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n8 Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24. September 2009 ihre\nBeteiligung an der Beklagten wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt\nbleiben, ob der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei und ob\nder Klägerin deshalb ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Denn die\nBeklagte habe der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt,\nhinsichtlich dessen dieselben Belehrungspflichten bestanden hätten wie bei\neinem gesetzlichen Widerrufsrecht. Da die erteilte Widerrufsbelehrung den\ngesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei die Widerrufsfrist nicht in\nGang gesetzt worden und die Klägerin habe am 24. September 2009 die\nBeteiligung noch wirksam widerrufen können.\n\n9 II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansicht\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Beteiligung an der Beklagten\nwirksam widerrufen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wie der erkennende Senat\nnach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die\ndie nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung eines Schwesterfonds der\nBeklagten zum Gegenstand hatten, entschieden hat, wendet sich die Revision\nzu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund\neines ihr vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts ihre Beitrittserklärung am\n24. September 2009 wirksam widerrufen (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai\n2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 29 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012\n- II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11,\nWM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012,\n1509 Rn. 11 ff.).\n\n10 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum\nkann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern\n\ngrundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können\nVertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht\nvertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die\nRechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB\n[2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5;\nBamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl.,\n§ 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der\nWiderrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009,\n350 Rn. 16 f.).\n\n11 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält,\ndass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung\neines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier\ndahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober\n1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht\nabgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile\nvom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und\nXI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009\n- 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09,\njuris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet,\nNJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl.,\nRn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244;\nTetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Klägerin hätte ein ihr vertraglich\neingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.\n\n12 a) Die Klägerin war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht\nunterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung\nbinnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag,\nnachdem sie die Widerrufsbelehrung erhalten hatte, begonnen. Diese\nZweiwochenfrist, die demnach am 2. Oktober 2006 zu laufen begonnen hätte,\n\nwäre am 24. September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf\nerklärte, längst abgelaufen gewesen.\n\n13 b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die\nWiderrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein\ngesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Den Formulierungen des\nBeitrittsformulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die\nEinräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege\nder Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht\nnur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung\nbeschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus\nauch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts\neinzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei\nderen Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.\n\n14 aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der\ngesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:\n\n15 Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des\nGrundsatzes \"pacta sunt servanda\" darstellen, sind enumerativ und\nabschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte\ngesetzliche Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011\n- XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird\neinem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach\ndem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer\n„Haustürsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation\neines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon\nausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen\nSituation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz\ngleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich\n\nder Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer\nvertraglichen Vereinbarung.\n\n16 bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer\neinem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein\nWiderrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen\nVereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den\ngesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein\nsoll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur\ndann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger\nzusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches\nWiderrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur\nModernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138)\nentspricht.\n\n17 Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger\nEmpfänger der Erklärung der Beklagten konnte den Formulierungen der\nWiderrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass\nein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger\nvertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von\nihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts\nnicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten\nAnforderungen genügten.\n\n18 Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die\nBeklagte bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen\nWiderrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand\ngeschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer\ngesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde,\nund besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende\n\nBelehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt\naus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle\ndes Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die\ngesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen\nEmpfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches)\nWiderrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen\nwerde ausüben können.\n\n19 Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte unter Hinweis auf § 312d\nAbs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein \"etwaiges vorzeitiges Erlöschen\" des\nWiderrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der\nmaßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen\nBelehrungspflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss\nnicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der\nWiderrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des\nWiderrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin\nausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die\ngesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen\nWiderrufsrechts schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich\neingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem\nVerzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz\ndem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines\nGeschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt, selbst dann\neinräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der\nVerbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer\nihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten\nVoraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen\nBestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber\nformulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.\n\n20 III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden\n(§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene\nTatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der\nBeitrittserklärung eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in\nder hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des\nSchuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, keine\nFeststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten\nBerufungsverhandlung nachzuholen haben.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2011 - 2-27 O 288/10 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 U 68/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-06/ii-zr-249-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-06/ii-zr-249-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:30.705609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-06/ii-zr-249-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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