{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-30","aktenzeichen":"3 StR 449/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 449/12\nvom\n30. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n30. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers\nvom 16. Juli 2012 wird\n\na) von der Einziehung der sichergestellten Kette mit zwei Anhängern, auf denen jeweils ein Hakenkreuz dargestellt ist,\nund des sichergestellten Handbohrers abgesehen sowie die\nVerfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Kette mit Anhängern und des Handbohrers\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung einer Kette\nsowie eines Handbohrers angeordnet. Auf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend\ngeändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat zur Einziehung in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Eine Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand bei\nder Begehung gerade der abgeurteilten Tat eine Rolle gespielt hat (Senat, Beschluss vom 20.2.2002, - 3 StR 14/02 -). Den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte die Kette als Talisman getragen hatte (UA\nS. 6) und den Handbohrer zur Begehung von Diebstählen verwenden\nwollte (UA S. 12), ist nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass\nder Talisman die abgeurteilte Tat gefördert hat (BGHSt 8, 205, 213);\nhinsichtlich der vom Angeklagten ins Auge gefassten Verwendung des\nHandbohrers fehlt jegliche Konkretisierung der späteren Diebstahlstat(en) (BGH aaO). Da fraglich erscheint, ob in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, dies\njedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, erscheint\neine Verfahrensweise nach § 430 Abs. 1 StPO angemessen.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1\nund 4 StPO).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-30/3-str-449-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-30/3-str-449-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.055169+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-30/3-str-449-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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