{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-30","aktenzeichen":"3 StR 413/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 413/12\nvom\n30. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2012, soweit es die Angeklagten\nE. und F. L. betrifft, dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel jeweils auf zwei Jahre festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes\nzur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Freiheitsstrafen ein\nJahr und neun Monate (E. L. ) bzw. ein Jahr und vier Monate (F.\nL. ) vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte F. L. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel\n\nhaben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nsind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\nzu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanordnungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.\n\n3 Die jeweilige Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der\nMaßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann hingegen nicht bestehen\nbleiben. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer den \"zur Organisation\neiner Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten\", beim Angeklagten F. L. zusätzlich \"die seit dem 20.12.2011 vollzogene Untersuchungshaft\" berücksichtigt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2\nSatz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren\nnicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu\nvollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67\nAbs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe\nmöglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR\n352/12 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor\nder Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213; zu allem\nFischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt - entgegen der\nAnsicht der Revision des Angeklagten E. L. - für die sogenannte Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und\ndem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht. Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR\n2422/96, NStZ 1998, 77) steht dem nicht entgegen.\n\n4 Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtlichen Therapiedauer für die Angeklagten von jeweils zwei Jahren ausgegangen\nist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafen von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der\nMaßregel mit jeweils zwei Jahren. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71).\n\n5 Der geringe Teilerfolg der Revisionen gibt keinen Anlass, die Angeklagten von einem Teil der Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-30/3-str-413-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-30/3-str-413-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.023787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-30/3-str-413-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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