{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2012-10-24","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 42/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 42/12\n\nvom\n\n24. Oktober 2012\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den\nRechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 24. Oktober 2012\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April\n2012 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Zulassungsverfahrens wird auf\n55.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der im Jahre 1936 geborene Kläger wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Seit 1966 ist er auch in Paraguay als Rechtsanwalt tätig. 1988 verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung in Deutschland. Am 27. Juni\n2000 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht B. zugelassenen\nRechtsanwälte eingetragen. Am 22. Juni 2010 beantragte er die Befreiung von\nder Kanzleipflicht. Mit Bescheid vom 20. April 2011 wies die Beklagte diesen\n\nAntrag zurück. Mit weiterem Bescheid vom 20. April 2011 widerrief die Beklagte\ndie Zulassung wegen Vermögensverfalls. Gegen beide Bescheide hat der Kläger Klage erhoben. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die\nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n3 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg)\n11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,\n1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR\n2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,\n§ 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n4 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2007\n- AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4).\n\n5 a) Der Kläger meint, nur in einem einzigen Fall sei die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben worden; dies reiche als Beweisanzeichen nicht aus.\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat nicht nur auf eine einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung abgestellt, sondern auch darauf,\ndass Forderungen mehrerer Gläubiger tituliert worden seien. Die pauschale\nBehauptung des Klägers, über erhebliches Vermögen zu verfügen, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend nicht ausreichen lassen. Auch in der Begründung\ndes Zulassungsantrags hat der Kläger keine Einzelheiten zu seinen Vermögensverhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl.\nhierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187\nRn. 9 ff.) dargelegt.\n\n6 b) Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu\nentnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der\nInteressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den\nUmgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ\n(B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ\n190, 187 Rn. 8). Tatsachen, welche den Schluss darauf zulassen, dass eine\nsolche Gefahr hier nicht besteht, trägt der Kläger nicht vor.\n\n7 c) Der Widerruf der Anwaltszulassung unter den Voraussetzungen des\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.\n\n8 3. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der\nRechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27 Abs. 1\nBRAO, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsanwalt in einem solchen Fall ausschließlich im Ausland, nicht auch im Inland tätig werden\ndarf, findet im Gesetz keine Stütze. Auch der Rechtsanwalt, der nach § 29a\nAbs. 2 Satz 1 BRAO von der Pflicht befreit worden ist, eine Kanzlei im Inland\neinzurichten, kann und darf im Inland als Rechtsanwalt tätig werden. Gleichwohl\nist das Urteil richtig. Überwiegende Interessen der Rechtsuchenden stehen, wie\nder Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, einer Befreiung entgegen.\nDiese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Aufgabe der\nKanzlei im Inland die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder\ndie Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erheblich behindern würde (BT-Drucks. 11/3253, S. 22). Das laufende Widerrufsverfahren würde, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen dargelegt hat, durch die Aufgabe\nder Kanzlei im Inland wesentlich erschwert. Hiergegen hat der Kläger nichts\nErhebliches eingewandt.\n\nIII.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO.\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nWüllrich Hauger\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - I AGH 10/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/anwz-brfg-42-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/anwz-brfg-42-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:44.447366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-24/anwz-brfg-42-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2012-10-24","dockets":["AnwZ (Brfg) 42/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 42/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/anwz-brfg-42-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. 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